Revision teilweise erfolgreich: Überholen mit Lastzug führt zur fahrlässigen Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 79/50
- Datum
- 27.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Überholende hat während des Überholvorgangs die Straßenlage besonders sorgfältig zu beachten; er ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, langsamer zu werden oder anzuhalten.
Ergibt die verbleibende fahrbare Breite keinen sicheren seitlichen Zwischenraum mehr, muss der Überholende die Überholung abbrechen; das Unterlassen ist fahrlässig.
Der überholte Fahrer (insbesondere Radfahrer) muss die Straßenlage beobachten, ist aber im Allgemeinen nicht verpflichtet zu bremsen oder anzuhalten; seine Pflichten sind gegenüber denen des Überholenden geringer.
Für die fahrlässige Tötung ist kausal, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Überholenden den Tod verursacht hätte; ein behauptetes Mitverschulden des Opfers entbindet den Überholenden nicht automatisch.
Bei der Strafzumessung darf das Verhalten des Opfers nicht als zusätzlich strafschärfend berücksichtigt werden, soweit es bereits Tatbestandsrelevanz (Fahrlässigkeit) hat; liegt der Verdacht eines durchgehenden Rechtsirrtums vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und neu zu bilden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lüneburg, 10. Oktober 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Mads Peter H. M. ███ aus ████ (Dänemark), ████ ██, geboren am █████ 1907 in [REDACTED] (Dänemark), wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Foeniger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
§ 10 Abs. Straßenverkehrsordnung. Der überholende Fahrer muss zwar während der Überholung die Straßenlage besonders sorgfältig beachten, um plötzlich auftretenden Hindernissen gerecht werden zu können, er ist aber im Allgemeinen nicht verpflichtet, langsamer zu werden oder anzuhalten. Das gilt auch für den überholten Radfahrer.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts in Lüneburg vom 10. Oktober 1950 im Strafausspruch mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte überholte im Juni 1950 auf der Straße von ██ nach ███ mit einem Lastzug den Postboten Heinrich ████, der auf einem Fahrrad auf der rechten Straßenseite fuhr. Dabei stieß er mit dem Anhänger den Radfahrer an, sodass dieser zu Boden stürzte und sich schwere Verletzungen zuzog, an deren Folgen er verstarb. Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.
Das Landgericht hat angenommen, am Unfalltag habe man die Verengung der Straße besser bemerken müssen als sonst, weil die innere Begrenzung der Baustelle während ihrer ganzen Länge durch hochgestellte Pflastersteine kenntlich war. Diese Würdigung des Beweisergebnisses beruht auf tatrichterlicher Überzeugung. Sie widerspricht auch nicht, wie die Revision meint, der Lebenserfahrung. Die Revision will mit ihren Ausführungen hierzu nur eine andere Beweiswürdigung herbeiführen. Das ist nicht zulässig. Dem Landgericht war es auch nicht verwehrt, aus der Lage der Blutlache einen Schluss auf den Standort des Radfahrers zur Zeit des Anpralls zu ziehen, zumal diese Schlussfolgerung mit den Zeugenbekundungen völlig im Einklang stand.
Das Landgericht hat ferner angenommen, der Angeklagte habe die Verengung der Straße einige Zeit vor dem Anstoß bemerken müssen, weil er das Steuer entsprechend rechts habe bewegen müssen. Diese Schlussfolgerung aus dem technischen Vorgang, der sich beim Überholen eines Kraftwagens abspielte, ist nicht zu beanstanden. Was die Revision dazu ausführt, bedeutet im Ergebnis nur eine andere Beweiswürdigung, daher unzulässig.
Die Revision bekämpft die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte durch Fahrlässigkeit den Unfall herbeigeführt habe. Sie meint, der Angeklagte habe sich schuldlos darauf verlassen dürfen, dass die fahrbare Straßenbreite etwa 15 m betragen habe. Er habe sich auch darauf verlassen dürfen, dass die an der Baustelle angebrachten Pfähle die durchweg vorstehende Baustelle an der Fahrbahn links begrenzten und dass der Baustelle angelagerte Fahrbahnrand nicht durchgreifend sei. Diese Rüge greift nicht durch.
Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich für den überholenden Kraftfahrer aus § 4 StVO die Pflicht ergebe, an dem überholten Fahrzeug mit genügendem seitlichen Abstand vorbeizufahren und jedes Anstreifen, selbst ein Unsicherwerden des Überholten, zu vermeiden. Wie groß der Zwischenraum bleiben muss, wird man im Einzelfall bestimmen müssen. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ein überholter Radfahrer erfahrungsgemäß nicht in gerader Linie fährt, vielmehr für kurzes seitliches Ausweichen genügenden Raum benötigt. Der Führer eines Lastzuges muss wegen der Länge seines Fahrzeugs während des Überholens ständig sich bewusst bleiben, dass er diesen Zwischenraum dem Überholten zu wahren hat. Lag die fahrbare Straßenbreite unter Wahrung dieses Zwischenraums nicht mehr vor, so musste der Überholende die Überholung abbrechen und sich hinter den Überholten setzen. Fahrlässig handelt der Kraftfahrer, der diese Sorgfaltspflicht, obwohl er zu ihrer Wahrnehmung nach den Umständen, seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen befähigt ist, außer Acht lässt.
Dies hat das angefochtene Urteil nicht erkannt. Nach seinen Feststellungen stand zu Beginn der Baustelle, demnach bei Beginn der Überholung, eine fahrbare Bahn in einer Breite von 5,80 m zur Verfügung. Der Angeklagte konnte dabei die Überholung beginnen. An der Unfallstelle betrug die Breite der Fahrbahn jedoch nur noch 5,10 m. Sie genügte nicht, um ein gefahrloses Überholen des Radfahrers fortzusetzen, da diesem ein Zwischenraum von nur etwa 85 cm zur Verfügung blieb. Hier stieß nach den Feststellungen des Urteils der Anhänger des Lastzuges den Radfahrer an.
Damit hat das Landgericht die Verletzung der den Angeklagten als Kraftfahrer beim Überholen eines Fahrzeugs treffenden besonderen Sorgfaltspflicht ohne Rechtsirrtum dargetan. Auch gegen die Annahme eines schuldhaften Handelns besteht kein Bedenken. Der Angeklagte kann sich nicht, wie die Revision meint, damit entlasten, dass er von seinem Sitz auf der linken Seite des Kraftwagens die Straßenseite nicht habe übersehen können. Vielmehr musste er während der ganzen Dauer der Überholung dafür Gewissheit haben, dass dem überholten Radfahrer genügend Zwischenraum zur Weiterfahrt blieb. Diese Aufmerksamkeit konnte das Landgericht, wie es festgestellt hat, bei seinen Fahrkünsten voraussetzen.
In welchem Zeitpunkt der Abbruch der Überholung nötig und geboten war, hatte er selbst pflichtgemäß zu beurteilen. Verpasste er den Zeitpunkt, weil Unachtsamkeit die örtlichen Verhältnisse verschätzte, ging dies zu seinen Lasten.
Auch die Berufung auf die an der Baustelle angebrachten Pfähle geht fehl. Diese zeigten nur Beginn und Ende der Baustelle an und ragten nach den Feststellungen des Urteils nicht weiter in die Straßenmitte hinein als die Baustelle selbst. Sie konnten den Angeklagten daher nicht getäuscht haben.
Zu Unrecht sucht die Revision den ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Landgericht festgestellten pflichtwidrigen Unachtsamkeit des Angeklagten und dem tödlichen Unfall des Radfahrers zu verneinen. Hätte der Angeklagte den Überholungsvorgang rechtzeitig abgebrochen und so den Anstoß vermieden, wäre der Tod des Radfahrers nicht herbeigeführt worden. Dafür, dass der Radfahrer, wie die Revision meint, auf den haltenden Lastzug aufgefahren wäre, liegt kein Anhalt vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Unfall auch dann noch hätte eintreten müssen, wenn der Radfahrer bei genügender Fahrbahnbreite an dem haltenden Lastzug hätte vorbeifahren können. Im Übrigen würde der ursächliche Zusammenhang auch dann bestehen, wenn der durch das vorschriftswidrige Überholen des Angeklagten unsicher gewordene Radfahrer infolge des geringen Zwischenraums zu Fall gekommen wäre. Auch insoweit lassen die Urteilsgründe einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Das trifft entgegen der Auffassung der Revision auch zu, soweit sie sich auf ein Mitverschulden des Unfalls durch den Radfahrer bezieht. Das überholte Fahrzeug darf gemäß § 10 Abs. Straßenverkehrsordnung während der Überholung seine Geschwindigkeit nicht steigern. Der überholte Fahrer muss zwar während der Überholung die Straßenlage genau beobachten, um plötzlich auftretenden Hindernissen gerecht zu werden, er ist aber im Allgemeinen nicht verpflichtet, langsamer zu werden oder anzuhalten. Davon geht das angefochtene Urteil aus. Zutreffend sagt es in diesem Zusammenhang, der Überholte sei nicht ohne Pflichten, die Pflichten des Überholenden seien aber größer.
Besondere Umstände, die für den Radfahrer eine Pflicht zum Anhalten hätten begründen können, sind nicht festgestellt, wie andererseits unvorhergesehene Ereignisse, die den Angeklagten zu vorzeitigem Einlenken in die rechte Fahrseite genötigt hätten, nicht erwiesen sind. Wenn der Radfahrer eine Verengung der Fahrbahn gemerkt hat, war er zum Anhalten noch nicht verpflichtet; es genügte, wenn er sich weit rechts hielt. Da ihm der Lastzug die Sicht nach links versperrte, also nicht sehen konnte, dass die Verengung noch zunehmen werde, durfte er sich darauf verlassen, dass der Angeklagte die Überholung abbrechen werde, sobald etwa kein genügender Zwischenraum mehr vorhanden sei. Dass der Radfahrer zu dem Zeitpunkt, da er die bedrohlich gewordene Verengung der Bahn gemerkt hatte, nicht dieser Erkenntnis gemäß gehandelt habe, ist nicht festgestellt. Zutreffend weist das angefochtene Urteil darauf hin, dass es auch hinsichtlich der Schuldfrage zu Lasten des Angeklagten gehe, wenn der Radfahrer infolge der durch die Enge des Zwischenraums hervorgerufenen Unsicherheit den Zusammenstoß herbeigeführt haben sollte.
Die Feststellungen des Urteils tragen daher den Schuldspruch. Das Urteil hat sich zur Begründung der Voraussehbarkeit des tödlichen Unfalls darauf beschränkt auszuführen:
„Der Angeklagte war verpflichtet, die Möglichkeit ins Auge zu fassen, dass der Radfahrer bei der zunehmenden Verengung der Straße von ihm angefahren werden konnte. Das hat er aus mangelnder und ihm zumutender Sorgfalt nicht getan.“
Im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsgründen hat das Landgericht damit aber erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass nach der täglichen Erfahrung derartige Zusammenstöße zwischen Kraftwagen und Radfahrern zu den schwersten, oft tödlichen Verletzungen des Radfahrers zu führen pflegen und dass der Tod des Radfahrers für den Angeklagten voraussehbar war, dass er aber aus mangelnder Aufmerksamkeit nicht vorausgesehen hat. Den Erfolg nicht vorausgesehen zu haben, ist dem Angeklagten zum Vorwurf zu machen. Die Annahme einer Tötung aus Fahrlässigkeit begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
Der Strafausspruch des Angeklagten muss jedoch aufgehoben werden. Die Urteilsgründe führen zwar einzelne Strafmilderungsgründe an und weisen „andererseits darauf hin, dass die Folge des Anfahrens des Radfahrers durch den Angeklagten nicht außer Betracht bleiben könne“. Eine andere Beurteilung des Verhaltens des Radfahrers lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Es wäre unzulässig, das Verhalten des Radfahrers als straferschwerend zu betrachten, da das Strafgesetz das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit bereits zur Grundlage der Verurteilung des Angeklagten abgibt. Da die Urteilsgründe keinen Anhalt dafür geben, dass das angefochtene Urteil etwa in einem anderen Sinne auszulegen sei, ist es nicht auszuschließen, dass die Strafe durch Rechtsirrtum beeinflusst ist. Das angefochtene Urteil muss daher zum Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Bildung der Strafe an das Landgericht zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
| Krumme | Augustin | ||
| Geier | Foeniger |