Treffer
BGH Urteil

Überholen mit zu geringem Seitenabstand führt zu fahrlässiger Tötung; StVO‑Übertretungen teils aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 41/54
Datum
06.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erfasste beim Überholen eines motorisierten Fahrrads den Radfahrer tödlich. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen zu geringen seitlichen Abstands beim Überholen, hebt jedoch die Verurteilung wegen übermäßiger Geschwindigkeit und weitere StVO‑Übertretungen auf. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, da die Strafzumessung auf den nun entfallenen Feststellungen beruhen könnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Überholen von Fahr- und Motorrädern sind wegen deren Schwankungsneigung ausreichende seitliche Abstände zu wahren; die Unterschreitung dieses Abstands kann eine fahrlässige Tötung begründen.

2

Ein Warnzeichen "Kreuzung" verpflichtet nicht generell zur Geschwindigkeitsminderung; eine Pflicht zur Reduktion besteht nur, wenn das Zeichen sich auf die konkret bevorstehende Einmündung bezieht.

3

Ist bei gegebener Straßenbreite und ohne Gegenverkehr hinreichend Platz zum Vorbeifahren, zwingt das Vorhandensein eines rechts fahrenden Radfahrers nicht zwingend zur Verminderung der Geschwindigkeit; nach dem Vertrauensgrundsatz sind außergewöhnliche Fahrbewegungen nicht stets vorhersehbar.

4

§ 7 Abs. 3 StVO begründet keine selbständige Strafvorschrift und kann daher keinen gesonderten strafrechtlichen Schuldvorwurf tragen.

5

Nach der Neufassung des § 49 StVO dürfen Verkehrsübertretungen nicht neben einer schwereren Straftat in den Schuldspruch aufgenommen werden; dies kann zur Änderung des Urteilssatzes führen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 13. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████ ███████ ███ aus █, geboren am ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der ██████████████████, ██████████████ ███ als Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 13. Oktober 1953 dahin geändert, dass die Worte "in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 49 StVO" im Urteilssatz entfallen. Der Strafausspruch wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte erfasste am 28. Juni 1953 in der Bismarckstraße in Opladen beim Überholen mit dem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen den in gleicher Richtung auf einem Fahrrad mit Hilfsmotor fahrenden Balthasar ███ und schleuderte ihn auf den Gehsteig, wo er mit tödlichen Verletzungen liegen blieb. ███, der aus der von rechts einmündenden Fritz-Henseler-Straße in die Bismarckstraße eingebogen war, hatte sein Rad an der Straßeneinmündung bestiegen und war bis zum Herankommen des Angeklagten erst eine Strecke von ca. 13 m gefahren. Dabei hatte er sich unsicher gezeigt. Unmittelbar vor dem Zusammenstoß war er etwa 0,50 m nach der Straßenmitte zu eingebogen. Die Bismarckstraße in Opladen ist ein Teil der Bundesstraße 8 und entsprechend beschildert; sie ist an der Unfallstelle 7,10 m breit und verläuft geradlinig. Die Geschwindigkeit des Angeklagten betrug etwa 60 km/h.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, Abs. 3, 9 Abs. 2, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf die Dauer von zwei Jahren untersagt. Die Bewilligung bedingter Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) hat es abgelehnt. Die Strafkammer hat das Verschulden des Angeklagten darin gesehen, dass er den ███ mit zu geringem Abstand und zu hoher Geschwindigkeit überholt hat. Die Geschwindigkeit sei deshalb übermäßig gewesen, weil der Angeklagte die Unsicherheit des ███ bemerkt habe und weil überdies kurz vor der Einmündung der Fritz-Henseler-Straße in die Bismarckstraße das Warnzeichen "Kreuzung" (Bild 4 der Anlage zur StVO) angebracht sei.

Die Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde vornehmlich gegen die Annahme, der Angeklagte habe wegen des Kreuzungsschildes langsamer fahren müssen. Sie bemängelt außerdem, dass das Landgericht bei der Strafzumessung, der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Versagung bedingter Strafaussetzung zur Bewährung auf grob fahrlässiges Verschulden des Angeklagten hingewiesen habe, ohne hierfür eine Begründung zu geben. Diesen Einwendungen kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen den Schuldspruch allerdings insoweit, als dem Angeklagten zur Last gelegt ist, er habe den ███ mit zu geringem seitlichem Abstand überholt und dadurch dessen Tod verursacht. Der Kraftwagen des Angeklagten hinterließ an der Unfallstelle eine Brems- und Blockierspur von 14,10 m; die rechte Spur begann 1,30 m und endete 2,35 m von der rechten Bordsteinkante der Bismarckstraße entfernt. Der Zusammenstoß erfolgte ungefähr 1,70 bis 1,80 m von der rechten Bordsteinkante entfernt. Der Radfahrer ███ fuhr zunächst in einem Abstand von ca. 1 m vom rechten Bordstein; da ein Radfahrer 0,65 bis 0,80 m Breite für sich beansprucht (vgl. BGH 5 StR 636/52 vom 9. Oktober 1952 in VRS 5, 58; OLG Neustadt in VRS 5, 429), bewegte er sich mit der äußersten linken Seite mindestens etwa 1,32 m vom rechten Bordsteinrand entfernt. Das bedeutet, dass der Angeklagte im Begriffe war, den ███ mit einem seitlichen Abstand von weniger als 50 cm zu überholen. Dieser Abstand war bei weitem zu knapp. Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei Fahr- und Motorrädern, die nach ihrer Bauart ständig Schwankungen unterworfen sind, gewisse Abweichungen von der Fahrgeraden stets einzurechnen sind und dass das überholende Fahrzeug diesem Gefahrenumstand durch einen ausreichenden Abstand Rechnung zu tragen hat (BGH aaO, 4 StR 79/50 vom 21. Februar 1951 in VRS 3, 176 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 4 StR 551/53 vom 4. Februar 1954; vgl. auch BGH 3 StR 569/52 vom 6. November 1952 in VRS 5, 46). Für den Angeklagten galt diese Forderung in verstärktem Maße, weil er die Unsicherheit des im Anfahren begriffenen ███ bemerkt hatte und weil ihm mangels Gegenverkehr die restliche Straßenbreite voll zur Verfügung stand. Bei Anwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt war für ihn auch voraussehbar, dass er den Radfahrer schon bei einem verhältnismäßig geringen Ausbiegen nach links streifen und mit der Gefahr tödlicher Verletzung zu Fall bringen werde. Seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aus dem Gesichtspunkt zu knappen Überholens (§ 1 StVO) ist daher nicht zu beanstanden.

Dagegen ist der Vorwurf unzulässiger Geschwindigkeit nach den Feststellungen der Strafkammer nicht gerechtfertigt. Die Tatsache, dass vor dem Angeklagten ein Radfahrer auf der rechten Straßenseite fuhr, zwang den Angeklagten noch nicht zu einer Verminderung seiner Geschwindigkeit, da Gegenverkehr nicht vorhanden war und bei der Straßenbreite auch unter Berücksichtigung möglicher Schwankungen des Radfahrers hinreichend Platz zum Vorbeifahren blieb. Mit außergewöhnlichen Fahrbewegungen des Radfahrers brauchte er nach dem sogenannten Vertrauensgrundsatz nicht zu rechnen. Das vor der Einmündung der Fritz-Henseler-Straße stehende Warnzeichen "Kreuzung", wie die Revision zutreffend hervorhebt, verpflichtete ihn schon deshalb nicht zu einer Herabsetzung der Geschwindigkeit, weil sich dieses Zeichen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht auf die Einmündung der Fritz-Henseler-Straße in die Bismarckstraße, sondern auf die in Richtung Stadtmitte von Opladen gelegene Kreuzung der Bismarckstraße mit der Altstadtstraße bezog und lediglich den Verkehr an dieser Kreuzung schützen wollte.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO a.F. (§ 9 Abs. 1 StVO n.F.) kann daher nicht bestehen bleiben. Da weitere Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht ersichtlich nicht mehr zu treffen sind, bedarf es keiner Aufhebung des Schuldspruchs im ganzen; der Senat kann vielmehr von sich aus den Schuldspruch ändern.

Die Verurteilung wegen Übertretung des § 7 Abs. 3 StVO ist ebenfalls nicht haltbar. § 7 Abs. 3 StVO enthält keine selbständige Strafvorschrift und begründet daher keinen gesonderten Schuldvorwurf (BGH in VRS 4, 267).

Da seit der Neufassung des § 49 StVO außerdem Verkehrsübertretungen neben einer schwereren Straftat überhaupt nicht mehr in den Schuldspruch aufzunehmen sind, ist der Urteilssatz des angefochtenen Urteils dahin zu ändern, dass die Worte "in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 49 StVO" entfallen.

2. Der Strafausspruch ist mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Das Landgericht hat die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ausdrücklich damit begründet, dass die Gerichte durch die starke Zunahme der Unfälle, die auf übermäßige Geschwindigkeit und grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sei, zu energischem Eingreifen gezwungen seien. Die Strafe beruht daher mit auf der Verurteilung wegen Übertretung des § 9 StVO. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter den Angeklagten auch im Hinblick auf die für erwiesen erachtete übermäßige Geschwindigkeit des grob fahrlässigen Verhaltens beschuldigt hat. In diesem Falle würde auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Dauer dieser Entziehung und die Versagung bedingter Strafaussetzung zur Bewährung erneuter Überprüfung bedürfen.

RotbergBuschMaaß
KoenigerMartin

Zitiert (4)