Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 569/52
- Datum
- 06.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit den konkreten Straßen-, Sicht- und Verkehrsverhältnissen so anpassen, dass er sein Fahrzeug jederzeit innerhalb der vorhandenen Sicht- und Bremswege anhalten kann; andernfalls begründet dies Fahrlässigkeit.
Der Versuch, mit einem Kfz in einen vorhandenen Engpass zwischen entgegenkommendem Fahrzeug und Fußgänger hineinzufahren, ist bei erheblichen Gefahrenfaktoren (schmierig-glatte Fahrbahn, lebhafter Verkehr, schlechte Beleuchtung) unzulässig und kann strafrechtlich relevant sein.
Bei der Prüfung der Kausalität ist von der tatsächlich gegebenen Verkehrslage auszugehen; hypothetische Verbesserungen des Abstands oder der Geschwindigkeit entlasten nicht, wenn der Unfall bei der gegebenen Lage durch Unterlassen des gebotenen Verhaltens vermeidbar gewesen wäre.
Das Passieren oder Überholen eines Fußgängers in sehr geringem Abstand (insbesondere unter 1 m) gilt regelmäßig als unvorsichtig; zusätzlich verschärfen glatte Fahrbahn und eingeschränkte Beleuchtung die Sorgfaltspflicht des Fahrers.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 30. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landmaschinenschlosser Franz ██████████████████ MCD, Kreis KC, dort geboren 1929, wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 30. Mai 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9 StVO an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.
1.) Der Angeklagte fuhr am 14. Dezember 1951 gegen 17 Uhr mit einem Personenkraftwagen seiner Firma von Kranenburg nach Kleve. Die Straßenbreite schwankt hier zwischen 6,50 bis 7 Meter. Die Straße ist glatt geteert. Rechts neben der Fahrbahn laufen die Schienen der Straßenbahn Kranenburg – Kleve mit einer Spurweite von 1,50 m in der Fahrbahn. Dieser Teil der Fahrbahn wird daher auch von Kraftwagen benutzt. Einen Fußweg oder befestigten Bürgersteig hat die Straße an dieser Stelle nicht. Die Fahrbahn war an diesem Tage infolge Witterungsumschlages schmierig und schlüpfrig, die Luft diesig. Die Fahrzeuge fuhren mit Lichtern, weil es schon dämmrig war. Wegen Betriebsschlusses herrschte lebhafter Verkehr. Als der Angeklagte sich der späteren Unfallstelle mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von etwa 40 km/h näherte, sah er etwa 40 m vor sich rechts innerhalb der Schienen, jedoch hart am linken Schienenstrang, einen Mann geradeausgehen. Gleichzeitig kam ihm auf der anderen Seite ein abgeblendeter Lastwagen mit einem Anhänger entgegen. Dieser musste wegen spielender Kinder und Radfahrer nach der Straßenmitte zu abbiegen und befand sich mit der rechten Spur etwa 2 bis 2,50 m vom Straßenrand. Da die Fahrbahn an dieser Stelle genau 6,80 m breit ist, betrug der Zwischenraum zwischen dem Lastzug und dem Fußgänger etwa 2,50 m, denn der Lastzug hatte eine Breite von 2,20 m. Trotzdem glaubte der Angeklagte zwischen Fußgänger und Lastzug mit seinem 1,51 m breiten „Jeep“ hindurchfahren zu können und gab weder Signale noch verringerte er seine Geschwindigkeit. Als er auf einige Meter an den Fußgänger herangekommen war, ging dieser plötzlich von den Schienen nach der Straßenmitte zu. Der Angeklagte bremste sofort. Infolge der Straßenglätte rutschte der Wagen jedoch weiter, stieß gegen den 1 m von der linken Straßenbahnschiene entfernten Fußgänger, wurde dann etwa 180 Grad herumgeschleudert, kam aber alsdann zum Stehen. Der Fußgänger, ein 63-jähriger, stark angetrunkener Mann, wurde zu Boden geschleudert und erlitt neben äußeren leichteren Verletzungen Zerrungen und Blutungen am Dickdarm, die eine Bauchfellentzündung hervorriefen; an deren Folgen starb der Verunglückte am folgenden Tage.
Die Strafkammer hat die Fahrweise des Angeklagten eingehend erörtert und kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass ihm aus mehreren Gründen der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden müsse. Er habe seine Geschwindigkeit nicht so eingerichtet, dass er unter den besonderen Umständen sein Fahrzeug jederzeit zum Halten bringen konnte und andere nicht gefährdete. Er habe den Fußgänger, den er früh genug erkannt hatte, zu nahe überholt und die plötzliche Veränderung der Gehrichtung des Fußgängers nicht in Rechnung gestellt. Im Ergebnis ist dieser Würdigung beizupflichten.
3.) Die Ausführungen der Strafkammer geben zwar insofern zu Bedenken Anlass, als sie teilweise in rechtlich nicht mehr einwandfreier Weise verallgemeinern und damit die Anforderungen an den Kraftwagenführer überspannen. Besonders die Auffassung, der Angeklagte habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass alle Verkehrsteilnehmer richtig erzogen sind und ihren Pflichten jederzeit nachkommen, da eine solche Annahme auch hinsichtlich gesunder erwachsener Menschen mit der täglichen Verkehrserfahrung in Widerspruch stehe, kann in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden. Insoweit sind die Angriffe der Revision berechtigt. Sie bedürfen hier indessen keiner weiteren Erörterung, weil die Strafkammer – und das übersieht die Revision – den Schuldspruch entscheidend nicht auf diese allgemeinen Erwägungen gestützt, vielmehr aus den besonderen Umständen der Verkehrslage begründet hat. Dabei ist kein Rechtsfehler erkennbar.
4.) Die Fahrlässigkeit ergibt sich in erster Linie daraus, dass der Angeklagte trotz rechtzeitig erkannter Verkehrslage mit unverminderter Geschwindigkeit auf den Engpass zwischen Lastwagen und Fußgänger zugefahren ist. Die Berechnung der Strafkammer, dass der verbleibende Abstand des „Jeep“ zu den beiden Verkehrsteilnehmern nur je 0,50 m betragen habe, ist richtig. Ein solcher Abstand ist schon ohne weitere Gefahrenumstände sehr gering. Er mag ausreichen, wenn der Fußgänger auf der Fahrbahn steht und erkennbar auf den Verkehr achtet. Dagegen hat es das Reichsgericht in RGZ 116, 74 bereits als unvorsichtig bezeichnet, wenn der Kraftfahrer den sich in gleicher Richtung bewegenden Fußgänger in einem Abstand von weniger als 1 m überholt. Denn mit geringfügigen Änderungen der Richtung muss stets gerechnet werden. Es bedarf aber im vorliegenden Fall nicht einmal der Prüfung, ob das Überholen in einem Abstand von weniger als einem Meter stets und in jeder Verkehrslage unvorsichtig ist. Denn hier sind Umstände festgestellt, die eine wesentliche Gefahrerhöhung zur Folge hatten. Die Strafkammer hebt mit Recht hervor, dass die Fahrbahn schmierig und schlüpfrig war und infolgedessen auch Fußgänger gezwungen sein konnten, die Gehrichtung unerwartet zu ändern. Damit musste der Angeklagte auch angesichts des lebhaften Verkehrs und der Beleuchtungsverhältnisse rechnen. Er durfte also überhaupt nicht den Versuch unternehmen, in den Engpass hineinzufahren.
5.) Aber selbst wenn man insoweit der Revision folgen wollte, durfte dieser Versuch keinesfalls mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h unternommen werden. Hierdurch setzte sich der Angeklagte fahrlässig außerstande, einer voraussehbaren plötzlichen Verschärfung der Verkehrslage gerecht zu werden. Auch insoweit ist der Strafkammer ohne Einschränkung beizupflichten. Die Revision meint, der Tatrichter habe die jedem Kraftfahrer bekannte Erscheinung außer Acht gelassen, dass selbst bei sehr geringer Geschwindigkeit ein Kraftwagen durch scharfes Bremsen auf glatter Straße zum Abdrehen komme; es habe auch geprüft werden müssen, ob nicht der Angeklagte die Gefahrenlage noch vergrößert hätte, wenn er, wie es ihm die Strafkammer zur Pflicht mache, den Kraftwagen schon beim Erkennen des Fußgängers in 30 m Entfernung abgebremst hätte; denn schon dabei wäre der Kraftwagen möglicherweise ins Schleudern gekommen und dann mit dem Lastwagen zusammengestoßen. Diese Auffassung ist abwegig. Denn auf eine Entfernung von 30 m brauchte der Angeklagte keine Notbremsung vorzunehmen; sein Anhalteweg bei durchschnittlicher Bremsverzögerung und unter durchschnittlichen Bedingungen betrug 24 m. Bestand aber schon bei gewohnlichem Bremsvorgang Schleudergefahr infolge der Straßenglätte, dann ist der Angeklagte schon aus diesem Grunde zu schnell gefahren; die Erwägung der Revision kann ihn keinesfalls entlasten.
6.) Zu erörtern bleibt daher nur noch der Einwand, der Unfall hätte sich auch dann ereignet, wenn der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und dem Fußgänger um 1 m größer gewesen wäre und wenn der Angeklagte seine Geschwindigkeit vorher herabgesetzt hätte. Die Revision will mit dieser Erwägung die Ursächlichkeit der Fahrweise des Angeklagten für den Unfall in Abrede stellen. Auch sie ist verfehlt: Bei Prüfung der Ursächlichkeit ist nicht von einer gedachten, sondern von der gegebenen Verkehrslage auszugehen. Der Engpass bestand; der Angeklagte durfte nicht versuchen, in den Engpass hineinzufahren. Hätte er diesen Versuch unterlassen, dann wäre der Unfall vermieden worden. Dasselbe gilt, wenn er, die Durchfahrt gleichwohl versuchend, mit der alsdann gebotenen Geschwindigkeit gefahren wäre, die so gering sein musste, dass der Angeklagte bei plötzlicher Änderung der Gehrichtung des Fußgängers sofort halten konnte. Die Ursächlichkeit der Fahrweise des Angeklagten kann also nicht zweifelhaft sein.
Nach allem besteht der Schuldspruch zu Recht. Der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision musste verworfen werden.
| Busch | Koeniger | Baldus | |||
| Kirchner | Scharpenseel |