Revision verworfen: Fahrlässige Tötung beim Überholen eines Lastzugs mit Anhänger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 636/52
- Datum
- 09.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung einer fahrlässigen Verkehrsstraftat kommt es auf die konkrete Vorhersehbarkeit des Kollisionsrisikos an, wobei Geschwindigkeit, seitlicher Überhang und verbleibender Ausweichraum maßgeblich sind.
Revisionsrügen, die sich ausschließlich auf die Vorgeschichte des Unfalls beziehen und die tragenden Feststellungen zum eigentlichen Unfallhergang nicht in Frage stellen, sind unbegründet.
Eigen- oder Hilfsangaben des Angeklagten (z. B. zur gefahrenen Geschwindigkeit) können vom Gericht zur Feststellung des Tatgeschehens herangezogen werden, wenn sie glaubhaft in das Gesamtbild passen.
Ragt ein Fahrzeugaufbau seitlich in den Luftraum über den Seitenstreifen hinein und verengt dadurch den für Gegenverkehr verfügbaren Raum erheblich, begründet dies eine objektiv vorhersehbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Vorinstanzen
großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 20. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz █████ aus ███, ██████████████, geboren am ███████ 1930 in ████, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 20. Mai 1952 wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Es braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil diese Rügen sich nur auf die Urteilsfeststellungen zur Vorgeschichte des Unfalls beziehen. Es kommt nicht darauf an, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte gefahren ist, bevor er zum Überholen des Tag-Lastzuges ansetzte. Es ist auch unerheblich, ob er längere oder kürzere Zeit vorher auf die linke Straßenseite gefahren ist. Schließlich ist es nicht entscheidend, welchen Abstand sein Anhänger von der Straßenkante hatte, als er an den unversehrt gebliebenen Radfahrern vorbeifuhr. Die Feststellungen der Strafkammer zum eigentlichen Unfallhergang, dem Zusammenstoß des Anhängers mit dem Radfahrer ████████, sind von alledem ersichtlich nicht beeinflusst.
Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte den Tag-Lastzug, der 35 km/St fuhr, mit einer Geschwindigkeit von 50 km/St überholt. Diese Geschwindigkeit ist ersichtlich von dem Angeklagten selbst angegeben worden. Denn das Urteil sagt, er habe bei der Rekonstruktion des Hergangs im Ortstermin seinen Lastzug mehrere Male mit dieser Geschwindigkeit vorgeführt.
Der Angeklagte hat mit den linken Rädern seines Motorfahrzeugs die äußerste linke Straßenkante befahren. Auch diese Feststellung ist unabhängig von den Vorgängen getroffen worden, auf die sich die Verfahrensrügen des Angeklagten beziehen.
Der Aufbau des Anhängers ragte 15 cm über die Räder hinaus. Selbst wenn der Angeklagte – wovon keine Rede sein kann – sich darauf hätte verlassen dürfen, dass sein Anhänger nicht von der befestigten Fahrbahn herunterrutschen würde, so musste er doch wissen, dass dessen Aufbau 15 cm in den Luftraum über dem unbefestigten Seitenstreifen hineinragte, auf dem ihm die vier Radfahrer entgegenkamen. Da dieser Streifen von den Chausseeböumen bis zur Fahrbahnkante 1,10 m breit war, verengte sich der für die Radfahrer zur Verfügung stehende Raum auf 95 cm. Die Lenkstange eines Fahrrades pflegt etwa 55 cm breit zu sein. Der Radfahrer selbst benötigt mit den Armen nach beiden Seiten noch allermindestens je 5 cm mehr Platz. Selbst im günstigsten Falle, wenn tatsächlich der Anhänger auf der Fahrbahn blieb, blieben für die Radfahrer nur noch 30 cm Spielraum. Das war bei einer Geschwindigkeit von 50 km/St bei weitem zu wenig. Es war für den Angeklagten ohne weiteres voraussehbar, dass es dabei zum Zusammenstoß mit einem der Radfahrer kommen konnte. Da dieser Zusammenstoß tatsächlich geschehen ist und zum Tode des Radfahrers ████████ geführt hat, sind die Ausführungen der Revision darüber, dass es nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht hätte zum Zusammenstoß kommen können, völlig müßig.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Waschow | Dr. Neumann | Dr. Koffka | |||
| Sarstedt | Schmidt |