Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Kuppelei aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 241/55
Datum
05.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen schwerer Kuppelei zu je sechs Monaten Haft verurteilt; die Revisionen richten sich gegen das Strafmaß. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil Strafzumessungsgründe auf unzutreffenden pauschalen Erwägungen und unklaren Feststellungen beruhten. Zudem bemängelt das Gericht die unzureichende Begründung der Ablehnung einer Bewährungs-Aussetzung (§ 23 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Gerichte nicht auf pauschale Erfahrungssätze abstellen, die mit den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls nicht übereinstimmen.

2

Zur Strafschärfung wegen angeblicher Pflichtverletzungen gegenüber Dritten sind konkrete tatsächliche Feststellungen erforderlich; bloße Vermutungen oder unbestimmte Hinweise genügen nicht.

3

Sind die Strafzumessungsgründe durch rechtlich fehlerhafte oder unklare Erwägungen beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei der Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB muss das Gericht das öffentliche Interesse an der Vollstreckung konkret und nachvollziehbar begründen; Sühnebedürfnis und Abschreckung sind dabei als mögliche Gründe gesondert darzustellen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 2. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Arbeiter Julius ██ ██████████████ ██████, Kreis █████, geboren am ██████ 1898 in ███████████,

2.) die Ehefrau Alma ██ ████████████, geb. ███, aus ███████ █████ ███, geboren am █████ 1908 in [REDACTED] (Kreis [REDACTED]),

wegen schwerer Kuppelei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht in Celle vom 2. Dezember 1954 im Strafmaß samt den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat beide Angeklagte wegen schwerer Kuppelei zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt, außerdem ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Von der Möglichkeit, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat die Strafkammer keinen Gebrauch gemacht, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere.

Die Revisionen der Angeklagten sind auf das Strafmaß beschränkt und rügen insoweit die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Beide Rechtsmittel sind begründet.

Sie wenden sich zunächst dagegen, dass die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen (UA S. 9) ausführt:

"Dabei war ██████████ Mann, der im Lebensalter zu ihrer Tochter passte. Er war fast 40 Jahre älter, und eine Heirat kam daher nicht in Frage und wurde nicht bezweckt."

Die Revisionen sind der Auffassung, die Strafkammer habe hier einen Erfahrungssatz aufgestellt, der den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werde. Heiraten zwischen Brautleuten sehr unterschiedlichen Alters seien durchaus nicht ungewöhnlich. Diese Ausführungen ██████ gehen neben der Sache. Die Tochter der Angeklagten und ██████ waren keine Brautleute, eine Heirat war nicht bezweckt.

Die Strafkammer hat den Eigennutz der Beschwerdeführer strafschärfend verwertet. Diese kämpfen vergeblich gegen die Feststellung, sie hätten eigennützig gehandelt. Inwiefern der lange freundschaftliche Verkehr mit ███ dem entgegenstand, ist nicht einzusehen.

Unabhängig von dem Vorbringen der Revision, auf das im Übrigen nicht im Einzelnen eingegangen zu werden braucht, war jedoch Folgendes zu berücksichtigen:

Die Strafkammer führt aus:

"Die Tat der Angeklagten wiegt umso schwerer, als ihre älteste Tochter 1947 ein uneheliches Kind zur Welt gebracht hatte und ihre zweitjüngste Tochter vor der Ehe ein Kind erwartete, jedoch noch rechtzeitig von dem Erzeuger des Kindes geheiratet wurde. Nunmehr sind sie nicht davor zurückgeschreckt, ihre jüngste Tochter mit dem über 50 Jahre alten Elmers zu verkuppeln."

Diese Ausführungen sprechen dafür, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, die Angeklagten hätten schuldhaft auch gegenüber ihren beiden ältesten Töchtern eine sittliche Pflicht verletzt. Ohne nähere Angaben ist jedoch nicht zu erkennen, inwiefern die Angeklagten zumindest fahrlässig die Erziehungs- oder insbesondere Aufsichtspflicht auch gegenüber den anderen Töchtern verletzt haben.

Da nicht auszuschließen ist, dass zu diesem Punkt die Strafzumessungsgründe von rechtlich fehlerhaften Erwägungen beeinflusst sind, musste das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Ausspruch über den Ehrenrechtsverlust, weil dieser neben der Strafe verhängt wird.

Unter diesen Umständen bedarf es an sich nicht des Eingehens auf die Ausführungen der Revisionen, die sich dagegen richten, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafen zur Bewährung auszusetzen. Der Verteidiger hat nunmehr Gelegenheit, seine Bedenken in dieser Beziehung der Strafkammer vorzutragen. Zur Anwendung des § 23 StGB scheint jedoch folgender Hinweis angebracht:

Die Strafkammer lehnt zunächst eine Strafaussetzung zur Bewährung mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe ab. Sie führt dann fort:

"Aber selbst wenn man das öffentliche Interesse außer Betracht lassen wollte, so würde die Kammer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB von der Möglichkeit der Strafaussetzung keinen Gebrauch machen, da es zur Sühne der Tat erforderlich erscheint, dass die Strafe auch verbüßt wird."

Diese Ausführungen sind insofern unklar, als die Sühnebedürftigkeit einer Straftat ebenso wie die Notwendigkeit der Abschreckung das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung begründen können (vgl. BGH 3 StR 209/54 vom 1.7.1954 in VRS 7, 98 Nr. 44).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.

Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Bundesrichter Schmitt

Siemer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sarstedt

Zitiert (1)