Treffer
BGH Urteil

BGH: Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr; Entziehung der Fahrerlaubnis unzureichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 148/54
Datum
29.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung sowie gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, strich aber die Verurteilung wegen StVO-Übertretungen wegen Verjährung und wegen der geänderten Bedeutung des § 49 StVO. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde aufgehoben, weil das Tatgericht die Ungeeignetheit nur formelhaft begründet und keine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit vorgenommen hatte. Zur erneuten Prüfung der Maßregel und einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr setzt pflichtwidriges Verhalten voraus; hierzu kann gehören, die Geschwindigkeit nicht an Sichtweite und Bremsverhältnisse anzupassen, wenn mit Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

2

Der Vertrauensgrundsatz entlastet den Kraftfahrer nicht, wenn bei verständiger Würdigung der Umstände Anlass besteht, auch mit unzweckmäßigem oder unsicherem Verhalten von Fußgängern zu rechnen.

3

Bei Begegnung mit Gegenverkehr muss der Kraftfahrer auch bei abgeblendeten Scheinwerfern mit einer Blendwirkung rechnen und die Geschwindigkeit entsprechend herabsetzen.

4

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit erfordert regelmäßig eine sorgfältige Gesamtwürdigung von Tat, Täterpersönlichkeit und sonstigen Umständen; eine bloß formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht.

5

Von einer umfassenden Gesamtwürdigung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Tat als solche ungewöhnlich schwer wiegt und unmittelbar ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Verkehr erkennen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 13. Oktober 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Studenten Günter M. ███ aus X_____), dort geboren am ███ ███████, wegen fahrlässiger Tötung u. a., hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt CD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 13. Oktober 1953 dahin geändert, dass die Verurteilung im Schuldspruch wegen Verkehrsübertretung (§§ 1, 9 Abs. 2, 49 StVO) entfällt.

Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte steuerte am Sonntag, den 7. Dezember 1952, gegen 18 Uhr einen Personenkraftwagen durch die Arnheimer Straße in Düsseldorf in Richtung Duisburg. Das Wetter war diesig, das Kopfsteinpflaster der Straße feucht und schlüpfrig. Der Angeklagte hatte eine Geschwindigkeit von etwas über 40 km/h. Bei der Fahrt über den von Fußgängern erfahrungsgemäß sehr belebten Clemensplatz erfasste sein Wagen den 76-jährigen Pastor Wilhelm K., der in langsamem Schritt die Arnheimer Straße von links nach rechts (in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) überquerte und sich schon bis auf etwa 1 ½ m der rechten Bordschwelle genähert hatte. Pastor K. wurde zu Boden geschleudert und erlitt so schwere Verletzungen, dass er 10 Tage später starb.

Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung nach §§ 1, 9 Abs. 2 (a.F.), 49 StVO zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Zudem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von 3 Jahren nach Rechtskraft des Urteils eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte unter den gegebenen Umständen – starker Fußgängerverkehr, diesiges Wetter, schlüpfrige Fahrbahn – zu schnell gefahren ist. Darauf, so hat es weiter ausgeführt, dass er durch einen entgegenkommenden Personenkraftwagen (Mercedes) geblendet worden sei, könne sich der Angeklagte nicht berufen; denn er habe mit Gegenverkehr und mit einer Blendung rechnen müssen. Er habe an der lebhaften Verkehrsstelle des Clemensplatzes auch mit alten Leuten als Fußgängern rechnen und sich auf unzweckmäßiges Verhalten solcher Fußgänger einstellen müssen.

Gegen diese rechtliche Würdigung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Sie hat nur teilweise Erfolg.

1.) Die Urteilsgründe geben keine volle Klarheit darüber, ob der Angeklagte, wie er in der Hauptverhandlung behauptet hat, den die Arnheimer Straße überquerenden Pastor K. tatsächlich erst auf eine Entfernung von 15 m erblickt hat und ob diese Versäumnis auf mangelnde Sicht wegen des diesigen Wetters oder wegen Blendung durch den entgegenkommenden Mercedes-Wagen oder auf eine Unaufmerksamkeit des Angeklagten zurückzuführen war. Trotzdem ist der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Das Landgericht scheint angenommen zu haben, dass der Angeklagte in seiner Sicht auf die Fahrbahn behindert war; denn nur unter dieser Voraussetzung konnte es diesem zur Last legen, dass er zu schnell an die Unfallstelle herangefahren ist. Geht man mit dem Tatrichter davon aus, dass der Beschwerdeführer so wenig Übersicht über die Fahrbahn hatte, dass er den Pastor K. erst auf 15 m Entfernung erblicken konnte, so war seine Fahrgeschwindigkeit in der Tat zu hoch (§§ 9 Abs. 2 StVO a.F., 9 Abs. 1 StVO n.F.).

Der reine Bremsweg betrug nämlich bei Zugrundelegung der vom Landgericht festgestellten Geschwindigkeit von „etwas über 40 km/h“ bei einer mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec² mehr als 15,42 m und bei einer sehr guten Bremsverzögerung von 6 m/sec² mehr als 10,30 m. Hierzu kam noch die Strecke, die der Kraftwagen vor dem Beginn der Bremswirkung innerhalb der vom Angeklagten benötigten Reaktions- und Bremsansprechzeit noch mit unverminderter Geschwindigkeit zurücklegte; sie betrug bei einer üblichen Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,8 bis 1 Sekunde mindestens etwa 9 bis 11 m. Der Anhalteweg des Angeklagten überschritt somit auf jeden Fall die Sichtweite. Infolge der Schlüpfrigkeit der Fahrbahn durfte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, dass er den Wagen durch eine Vollbremsung auf kürzere Entfernung werde anhalten können, da er damit rechnen musste, dass sein Wagen, wie es dann auch tatsächlich geschehen ist, ins Schleudern kommen werde.

Nach den zutreffenden Darlegungen des Landgerichts kann der Angeklagte seine überhöhte Geschwindigkeit weder mit dem Einwand, dass er nach dem sog. Vertrauensgrundsatz mit dem Auftauchen eines Fußgängers in seiner Fahrbahn nicht habe rechnen brauchen, noch mit dem Einwand der Blendung durch den entgegenkommenden Mercedes-Wagen entschuldigen.

aa) Der Beschwerdeführer hatte nach seiner vom Tatrichter als glaubwürdig angesehenen Einlassung den Clemensplatz schon häufig befahren und wusste, dass dort ein reger Fußgängerverkehr herrschte. Mit diesem Fußgängerverkehr rechnete er nach der unangreifbaren Feststellung des Landgerichts auch zur Unfallzeit. Das verpflichtete ihn in besonderem Maße, nicht mit höherer Geschwindigkeit zu fahren, als ihm die geringe Sichtweite gestattete. Er durfte unter den gegebenen Umständen nicht schlicht darauf vertrauen, dass Fußgänger, die den Clemensplatz überquerten, sich in jeder Beziehung verkehrsgemäß verhalten, also den Fahrdamm beim Herannahen eines Fahrzeugs nicht betreten, oder sich, falls sie beim Überqueren des Fahrdamms von einem Fahrzeug überrascht würden, nur besonnen und zweckmäßig verhalten würden. Der Kraftfahrer braucht zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht jede nur denkbare Unvorsichtigkeit anderer Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Er muss sich jedoch auf ein solches Verhalten anderer Straßenbenutzer einstellen, mit dem zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat (RGSt 70, 71 und die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 8. Mai 1951 – 3 StR 111/51). Das Verhalten des tödlich verunglückten Pastors K. lag nicht außerhalb dieses Rahmens.

Darauf, dass Fußgänger den Fahrdamm nur dann betreten würden, wenn sie sicher wären, ihn bis zum Herannahen eines Kraftfahrzeugs wieder verlassen zu haben, konnte sich der Angeklagte schon wegen des diesigen Wetters nicht verlassen; denn wenn auch die Lichter seines Kraftwagens auf eine ausreichende Entfernung erkennbar sein mochten, bestand doch die Gefahr, dass Fußgänger die Entfernung zu dem herannahenden Kraftwagen sowie dessen Geschwindigkeit unterschätzten und glaubten, die Straße noch ungehindert überqueren zu können. Der Angeklagte musste deshalb damit rechnen, auf der Fahrbahn sogar Fußgänger anzutreffen, die vor dem Betreten des Fahrdamms die Möglichkeit des Überquerens des Clemensplatzes gewissenhaft geprüft hatten.

Es lag ferner nicht außerhalb der gewöhnlichen Lebenserfahrung und war deshalb für den Angeklagten voraussehbar, dass auf der Fahrbahn befindliche Fußgänger, sobald sie die wirkliche Nähe und Geschwindigkeit des herannahenden Kraftwagens erkannt hatten, unsicher wurden und in der Verwirrung nicht so handelten, wie es von einem besonnenen Verkehrsteilnehmer erwartet werden konnte.

Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang die Erwägung anstellt, der Angeklagte habe an dem lebhaften Fußgängerübergang auch mit alten Leuten rechnen und so fahren müssen, dass er sich einem unsachgemäßen Verhalten solcher Fußgänger gewachsen zeigte, so ist das nicht zu beanstanden. Die Ausführungen, mit denen die Revision darzutun versucht, dass der Angeklagte das hohe Alter des Pastors K. nicht habe erkennen können, liegen neben der Sache. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, dass er das Alter des später verunglückten Fußgängers nicht oder nicht rechtzeitig erkannt und es deshalb unterlassen hat, auf dessen Ungeschicklichkeit im Verkehr besondere Rücksicht zu nehmen. Es hat ihm vielmehr zur Last gelegt, dass er sich nicht schon bei der Annäherung an den Clemensplatz allgemein auf das Vorhandensein auch von alten Leuten auf der Fahrbahn eingestellt und seine Geschwindigkeit vorsorglich den schwierigen Sicht- und Bremsverhältnissen angepasst hat. Dadurch hat sich der Angeklagte von vornherein der Möglichkeit begeben, beim Auftauchen eines älteren, verkehrsungewandten Fußgängers noch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung eines Unfalls zu treffen. Dieses Verhalten ist von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum als pflichtwidrig schuldhaft angesehen worden.

bb) Der Tatrichter hat dem Angeklagten auch mit Recht die Berufung auf die angebliche Blendung durch den entgegenkommenden Mercedes-Wagen versagt. Es ist feststehende, durch ständige Erfahrung bestätigte Rechtsprechung, dass sich der Kraftfahrer bei der Begegnung mit anderen Kraftfahrzeugen auch bei abgeblendeten Scheinwerfern auf eine gewisse Blendwirkung einstellen und der dadurch bedingten Sichtbehinderung durch Herabsetzung seiner Geschwindigkeit Rechnung tragen muss (BGHSt 1, 309/312; BGH VRS 4, 134).

Im Übrigen bestehen in tatsächlicher Hinsicht begründete Zweifel gegen die Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten, er habe den Fußgänger deshalb erst auf eine Entfernung von 15 m erkannt, weil er von dem entgegenkommenden Mercedes-Wagen geblendet worden sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Pastor noch auf der Verkehrsinsel des Clemensplatzes, als der Mercedes-Wagen dort vorbeifuhr. Er begab sich dann auf die Fahrbahn, überquerte diese in langsamem Gang bis zur Mitte der Arnheimer Straße, hielt dort etwas an, um nach rechts zu blicken, und ging anschließend langsam weiter zur gegenüberliegenden Bordschwelle, vor der er von dem Wagen des Angeklagten erfasst wurde. Da die Breite der Arnheimer Straße im Urteil nicht angegeben ist, kann zwar nicht zuverlässig berechnet werden, welche Zeitspanne der geschilderte Vorgang in Anspruch nahm. Er hat sich jedoch zweifellos nicht in wenigen Augenblicken abgespielt. Das bedeutet, dass die Begegnung des Angeklagten mit dem Mercedes-Wagen nicht so dicht vor der Unfallstelle stattgefunden haben kann, dass der Angeklagte infolge der Blendung den Pastor nicht früher erblicken konnte.

b) Nach den Urteilsfeststellungen ist es auch denkbar, dass der Angeklagte den Pastor nicht, wie vorstehend erörtert, wegen mangelnder Sicht, sondern aus bloßer Unaufmerksamkeit erst auf eine Entfernung von 15 m und damit zu spät bemerkt hat, um noch rechtzeitig anzuhalten oder mit Erfolg auszuweichen. Für diese Möglichkeit spricht die Einlassung des Angeklagten, er habe an sich eine Sicht von 50 m gehabt, in Verbindung mit der dargelegten inneren Unwahrscheinlichkeit der Blendung des Beschwerdeführers unmittelbar vor dem Auftauchen des Fußgängers. Dass die mangelhafte Beobachtung der Fahrbahn infolge Unaufmerksamkeit pflichtwidrig und schuldhaft gewesen wäre, bedarf keiner näheren Erörterung.

c) Die Sachverhaltsschilderung des Urteils schließt es aber auch nicht aus, dass der Angeklagte den die Arnheimer Straße überquerenden Pastor rechtzeitig, d. h. auf eine Entfernung erblickt hat, die ihm die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ermöglichte, dass er diese Maßnahmen aber schuldhaft unterlassen hat. Für diese Möglichkeit gibt ebenfalls die eigene Einlassung des Angeklagten einen gewissen Anhaltspunkt. Danach ist Pastor K. so langsam gegangen, dass der Beschwerdeführer den Eindruck hatte, er bleibe stehen. Der Angeklagte will sich deshalb leicht rechts gehalten haben, um vor dem Fußgänger vorbeizukommen. Als er dann aber festgestellt habe, dass dieser sich fortbewege, habe er scharf gebremst und das Lenkrad nach links gerissen; der Wagen habe indes nicht gehorcht und sei nach rechts gerutscht. Als er – der Beschwerdeführer – mit dem Kühler unmittelbar vor dem Fußgänger gewesen sei, habe dieser gestutzt und die Hände zurückgeworfen, als wenn er zurückspringen wolle.

Wenn diese Schilderung des Angeklagten zutreffen sollte, dann müsste er den Fußgänger schon auf eine wesentlich größere Entfernung als auf 15 m erblickt haben. Für die behaupteten Beobachtungen, die daraus gezogenen Folgerungen und daraufhin gefassten Entschlüsse sowie die versuchten Abwehrmaßnahmen brauchte er notwendig eine längere Zeitspanne als sie ihm zur Verfügung stand, wenn er den Fußgänger erst auf 15 m bemerkte (etwa 1,5 Sekunden). Sollte der Angeklagte aber den Pastor K. schon wesentlich früher erblickt haben, dann wäre ihm vorzuwerfen, dass er nicht sofort Maßnahmen zur Verhinderung eines Unfalls getroffen hat. Pastor K. legte bei seiner langsamen und zögernden Gangart in der Sekunde kaum mehr als die Hälfte der Strecke eines normalen Fußgängers (1,20 m), d. h. nicht mehr als 0,6 m zurück. Er befand sich daher in dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte noch etwa 32 m entfernt war – auf diese Strecke konnte der Wagen auch bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h, einer Bremsverzögerung von nur 4 m/sec² und einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von insgesamt 1 Sekunde noch rechtzeitig angehalten oder doch so verlangsamt werden, dass ein gefahrloses Ausweichen möglich war –, noch 3,5 m von der rechten Bordsteinkante entfernt. Bei dieser Verkehrslage durfte sich der Angeklagte ohne besondere Anhaltspunkte nicht darauf verlassen, dass der Fußgänger den herankommenden Kraftwagen bemerkt habe und von der weiteren Überquerung der Fahrbahn Abstand nehmen werde. Er musste vielmehr sofort mit dem Bremsen beginnen und durfte nicht mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren in der Erwartung, der Fußgänger werde noch im letzten Augenblick stehen bleiben und ihm die Vorbeifahrt ermöglichen.

d) Dass das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten bei jeder der drei vorstehend aufgezeigten Möglichkeiten für den Unfall ursächlich war und dass der eingetretene Todeserfolg für den Beschwerdeführer voraussehbar war, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Die Meinung der Revision, der Angeklagte hätte seinen Wagen auch bei einer Geschwindigkeit von nur 20–25 km/h auf die Entfernung von 10 m nicht mehr zum Halten bringen können, geht von der unzutreffenden Annahme aus, der Angeklagte sei erst in diesem Augenblick zum Bremsen verpflichtet gewesen, weil er auf Grund seiner Beobachtung des Fußgängers bis dahin habe vertrauen können, dass er vor ihm noch ungehindert werde vorbeifahren können. Der Angeklagte kann auch keine sog. Schrecksekunde beanspruchen. Eine solche wäre ihm nur dann zuzubilligen, wenn er von der durch den Fußgänger verursachten Verkehrsgefahr schuldlos überrascht worden wäre (vgl. BGH 3 StR 183/54 vom 16. Juni 1954, zur Veröffentlichung bestimmt).

Der Schuldspruch bedarf nur insofern der Änderung, als die Übertretungen der StVO schon im Zeitpunkt der Hauptverhandlung verjährt waren. Das Landgericht hat auch nicht beachtet, dass § 49 StVO in der Neufassung der Verordnung vom 24. August 1953 (BGBl. I, 1201) nur noch die Natur einer Hilfsvorschrift hat und deshalb Verkehrsübertretungen neben der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht mehr in den Urteilssatz aufzunehmen sind (BGH VRS 6, 203 und das für die Entscheidungssammlung des BGH bestimmte Urteil 2 StR 473/53 vom 5. März 1954).

2.) Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten ein Mitverschulden des Getöteten angenommen und strafmildernd berücksichtigt.

3.) Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Verbot, dem Angeklagten innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat diese Maßregel im Urteil damit gerechtfertigt, dass sich der Angeklagte durch die Tat zur Zeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Diese Begründung geht über eine formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts nicht hinaus.

Wie der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil BGHSt 5, 168 (174 ff.) = VRS 6, 21 (28) des Näheren dargelegt hat, darf die Fahrerlaubnis nur auf Grund einer sorgfältigen Prüfung der gesamten Umstände des Einzelfalles entzogen werden. Hierbei sind außer der Art und Schwere der zur Aburteilung stehenden Tat auch die Persönlichkeit des Täters und sonstige Umstände, die einen Schluss auf sein Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, zu berücksichtigen. Von dieser umfassenden Gesamtwürdigung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Tat als solche ungewöhnlich schwer wiegt und unmittelbar ein besonders hohes Maß von Verantwortungslosigkeit erkennen lässt. Dass diese Voraussetzung hier zutrifft, ist trotz des gegen den Angeklagten mit Recht ausgesprochenen Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres ersichtlich. Es kann sich auch um ein einmaliges Versagen im Verkehr gehandelt haben, das für sich allein die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht beweist (BGH 3 StR 224/54 vom 15. Juli 1954). Die Notwendigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bemessung ihrer Dauer bedarf daher nochmaliger Prüfung durch den Tatrichter.

4.) Zur Frage der Aussetzung der Gefängnisstrafe zur Bewährung ist im Urteil überhaupt nicht Stellung genommen. Nach Lage des Falles ist es nicht auszuschließen, dass der Tatrichter die erst am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Neufassung des § 23 StGB übersehen oder von ihr aus rechtsirrigen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht hat.

Es ist ihm daher Gelegenheit zu geben, in der neuen Hauptverhandlung die Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung gegebenenfalls nochmals zu prüfen und seine Entscheidung im Urteil zu begründen.

DotterweichDr. KoenigerMartin
BuschHoepner