Treffer
BGH Beschluss

Revision als unzulässig verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 284/80
Datum
20.08.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte nach der Urteilsverkündung Revision ein, obwohl er nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hatte; auch der Verteidiger bestätigte dies. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil ein wirksamer Rechtsmittelverzicht die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels ausschließt (§§ 297, 302 Abs. 1 StPO). Ein Widerruf, eine Anfechtung wegen Irrtums oder eine Behauptung eines Scheinverzichts sind unbeachtlich. Der Verzicht schließt zudem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach der Urteilsverkündung wirksam erklärter Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln macht ein später eingelegtes Rechtsmittel unzulässig (§§ 297, 302 Abs. 1 StPO).

2

Eine im Sitzungsprotokoll festgehaltene Verzichtserklärung nach Rücksprache mit dem Verteidiger ist grundsätzlich verbindlich und bedarf substantiiert vorgetragener und begründeter Zweifel an Protokollrichtigkeit, um angegriffen zu werden.

3

Der Rechtsmittelverzicht kann nicht wirksam widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden; eine bloße Behauptung, der Verzicht sei nur zum Schein erklärt worden, ist unbeachtlich.

4

Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit eine nachträgliche Wiederaufnahme der Rechtsverfolgung aus.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 18. Dezember 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 284/80

in der Strafsache gegen den Friseur Friedrich L. aus ████, geboren am ████ 1944 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Urkundenfälschung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1980 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1979 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Wie die Sitzungsniederschrift (Bl. 55 d. A.) ergibt, hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, dass auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde; eine entsprechende Erklärung hat auch der Verteidiger abgegeben.

Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls und die Wirksamkeit der Erklärung bestehen auch nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten nicht.

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Daher ist auch das Vorbringen unbeachtlich, der Angeklagte habe den Rechtsmittelverzicht nur zum Schein erklärt. Der Verzicht hat vielmehr die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am 20. Dezember 1979 eingelegten Revision zur Folge (§§ 297, 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) und schließt auch eine erneute Einlegung und Begründung durch den Angeklagten aus (BGHSt 10, 245, 247; BGH, Beschlüsse vom 14. November 1978 – 5 StR 714/78 – und vom 15. April 1980 – 5 StR 138/80).

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1976 – 4 StR 489/76 – und vom 1. Juli 1980 – 4 StR 347/80).

Meyer Mißl Schumacher Maier Ruß

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