Revision verworfen: Wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel nach Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 646/81
- Datum
- 15.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ist wirksam, wenn die Erklärung nach Verkündung des Urteils protokolliert, vorgelesen und genehmigt wird.
Für die Wirksamkeit des Verzichts ist Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten und die Möglichkeit der Verteidigerberatung erforderlich; bloße Erregung über die Strafe steht einer Wirksamkeit nicht entgegen.
Ein als Prozesshandlung erklärte Verzicht auf Rechtsmittel ist grundsätzlich unwiderruflich und kann nicht angefochten oder zurückgenommen werden.
Ein Missverständnis über eine vom Verteidiger empfohlene Annahme des Urteils begründet regelmäßig keinen Anfechtungsgrund des Verzichts.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn der Verzicht wirksam abgegeben wurde und keine besonderen, die Wirksamkeit durchbrechenden Umstände vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 646/81
in der Strafsache gegen die Lehrerin Marija C. aus ███████ geboren am ██████████████ 1947 in ███████████████ – Sachbezeichnung: ███ – wegen Anstiftung zum Meineid
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 1981 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin auf seine Einlegung verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26. März 1981 (Bl. 123 d. A.) hat die Angeklagte im Anschluss an Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger erklärt, sie nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel; diese Erklärung wurde sodann in das Protokoll aufgenommen, vorgelesen und genehmigt.
Damit ist der Verzicht wirksam geworden (RGSt 32, 277, 280; 40, 133; BGHSt 18, 257, 260). Umstände, die der Wirksamkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. An der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bestehen keine Zweifel (vgl. RGSt 64, 14; OLG Hamm NJW 1973, 1894); sie wird auch durch die behauptete Erregung über die Höhe der Strafe nicht in Frage gestellt. Der Verteidiger hatte Gelegenheit, seine Mandantin vor Abgabe der Erklärung zu beraten (vgl. zu diesem Erfordernis BGH JR 1952, 483; BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104); die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, dass ihr Rechtsanwalt ███ die Annahme des Urteils empfohlen habe. Selbst wenn sie diesen Rat missverstanden hat, berechtigt dieser Irrtum nicht zur Anfechtung, denn der Verzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (RGSt 57, 83; 64, 14, 15; BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281; BGH, Beschlüsse vom 9.12.1975 – 5 StR 643/75; 12.12.1975 – 2 StR 555/75; 7.10.1976 – 4 StR 489/76; 1.7.1980 – 4 StR 347/80; 20.8.1980 – 2 StR 284/80).
Auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (BGH NJW 1978, 330; BGH, Beschlüsse vom 7.10.1976 – 4 StR 489/76; 1.7.1980 – 4 StR 347/80; 20.8.1980 – 2 StR 284/80; OLG Stuttgart Justiz 1971, 359). Im Übrigen kann der Angeklagten angesichts ihres Alters und ihres Bildungsstandes nicht abgenommen werden, dass ihr die Tragweite der Verzichtserklärung verborgen geblieben ist.
| Ulsamer | Herdegen | Maul | |||
| Pikart | Schikora |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 284/80 · 20.08.1980Revision als unzulässig verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht
- BGH · 4 StR 489/76 · 07.10.1976Verzicht auf Revision schließt Wiedereinsetzung aus – verspätete Revision verworfen
- BGH · 4 StR 347/80 · 01.07.1980Annahme des Urteils als Verzicht auf Rechtsmittel schließt Revision aus
- BGH · 2 StR 555/75 · 12.12.1975Revision nach Rücknahme durch Angeklagten als unzulässig verworfen