Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel nach Urteilsverkündung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 646/81
Datum
15.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte erklärte nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit ihres Verteidigers, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten; dies wurde protokolliert und genehmigt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Verzicht wirksam abgegeben wurde. Es liegen keine Umstände vor, die die Wirksamkeit der Erklärung infrage stellen, und ein Widerruf oder eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ist wirksam, wenn die Erklärung nach Verkündung des Urteils protokolliert, vorgelesen und genehmigt wird.

2

Für die Wirksamkeit des Verzichts ist Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten und die Möglichkeit der Verteidigerberatung erforderlich; bloße Erregung über die Strafe steht einer Wirksamkeit nicht entgegen.

3

Ein als Prozesshandlung erklärte Verzicht auf Rechtsmittel ist grundsätzlich unwiderruflich und kann nicht angefochten oder zurückgenommen werden.

4

Ein Missverständnis über eine vom Verteidiger empfohlene Annahme des Urteils begründet regelmäßig keinen Anfechtungsgrund des Verzichts.

5

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn der Verzicht wirksam abgegeben wurde und keine besonderen, die Wirksamkeit durchbrechenden Umstände vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 646/81

in der Strafsache gegen die Lehrerin Marija C. aus ███████ geboren am ██████████████ 1947 in ███████████████ – Sachbezeichnung: ███ – wegen Anstiftung zum Meineid

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 1981 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin auf seine Einlegung verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 26. März 1981 (Bl. 123 d. A.) hat die Angeklagte im Anschluss an Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger erklärt, sie nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel; diese Erklärung wurde sodann in das Protokoll aufgenommen, vorgelesen und genehmigt.

Damit ist der Verzicht wirksam geworden (RGSt 32, 277, 280; 40, 133; BGHSt 18, 257, 260). Umstände, die der Wirksamkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. An der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bestehen keine Zweifel (vgl. RGSt 64, 14; OLG Hamm NJW 1973, 1894); sie wird auch durch die behauptete Erregung über die Höhe der Strafe nicht in Frage gestellt. Der Verteidiger hatte Gelegenheit, seine Mandantin vor Abgabe der Erklärung zu beraten (vgl. zu diesem Erfordernis BGH JR 1952, 483; BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104); die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, dass ihr Rechtsanwalt ███ die Annahme des Urteils empfohlen habe. Selbst wenn sie diesen Rat missverstanden hat, berechtigt dieser Irrtum nicht zur Anfechtung, denn der Verzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (RGSt 57, 83; 64, 14, 15; BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281; BGH, Beschlüsse vom 9.12.1975 – 5 StR 643/75; 12.12.1975 – 2 StR 555/75; 7.10.1976 – 4 StR 489/76; 1.7.1980 – 4 StR 347/80; 20.8.1980 – 2 StR 284/80).

Auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (BGH NJW 1978, 330; BGH, Beschlüsse vom 7.10.1976 – 4 StR 489/76; 1.7.1980 – 4 StR 347/80; 20.8.1980 – 2 StR 284/80; OLG Stuttgart Justiz 1971, 359). Im Übrigen kann der Angeklagten angesichts ihres Alters und ihres Bildungsstandes nicht abgenommen werden, dass ihr die Tragweite der Verzichtserklärung verborgen geblieben ist.

UlsamerHerdegenMaul
PikartSchikora

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