Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verteidiger zieht Revision mit Ermächtigung zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 788/82
Datum
11.01.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Sein Verteidiger legte Revision ein und nahm sie mit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten zurück; dieser widerrief später. Das BGH verwarf die Revision als unzulässig, weil die Zurücknahme wirksam war und der Angeklagte bei Abgabe verhandlungsfähig war. Ein späterer Sinneswandel ist unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger ist wirksam, wenn sie mit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten erfolgt.

2

Eine wirksame Ermächtigung zur Zurücknahme setzt voraus, dass der Ermächtigende zur Zeit der Erklärung verhandlungsfähig im Sinne des Strafverfahrensrechts ist.

3

Verhandlungsfähigkeit bedeutet geistige Klarheit und die Fähigkeit, die Bedeutung von Prozesshandlungen zu erkennen; sie wird nur bei schweren körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen ausgeschlossen und bemisst sich nicht nach der zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit.

4

Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit sind durch Freibeweis zu klären; der Grundsatz in dubio pro reo findet auf diese Frage keine automatische Anwendung.

5

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels durch den bevollmächtigten Verteidiger ist als Prozesshandlung grundsätzlich bindend und ein späterer Sinneswandel des Angeklagten ist unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 25. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 788/82 BESCHLUSS vom 11. Januar 1983 in der Strafsache gegen den Schreiner Klaus ██, geboren am ███████ 1955 in ████████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 1982 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger fristgerecht Revision ein. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1982 nahm der Verteidiger das Rechtsmittel zurück, nachdem ihn der Angeklagte mit Schreiben vom 6. Juli 1982 hierum gebeten hatte. Mit einem am 31. Juli 1982 beim Landgericht eingegangenen Schreiben teilte der Angeklagte indessen mit, „dass die Revision durchgehen soll.“ Dazu trug der Verteidiger vor, der Angeklagte „leide ab und zu unter Haftpsychose“; in einem solchen Zustand ware dieser nicht imstande gewesen, ihn wirksam zur Zurücknahme der Revision zu ermächtigen.

Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen.

Der Verteidiger hat mit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) die Revision zurückgenommen. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit sind nicht begründet.

Eine wirksame Ermächtigung zur Zurücknahme des Rechtsmittels setzt allerdings voraus, dass der Ermächtigende bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsfähig im Sinne des Strafverfahrensrechts ist. Er muss sich in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befinden, dass mit ihm strafgerichtlich verhandelt werden könnte; insbesondere muss er in der Lage sein, die Bedeutung von Prozesshandlungen zu erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1956 – 3 StR 46/56 – bei Dallinger MDR 1956, 142 und vom 10. Januar 1958 – 5 StR 563/57 – bei Dallinger aaO S. 141; Urt. vom 29. Juli 1970 – 2 StR 146/70 – sowie Beschlüsse vom 20. Dezember 1977 – 4 StR 633/77 –, vom 3. August 1978 – 4 StR 413/78 – und vom 1. Oktober 1980 – 2 StR 481/80; OLG Hamm NJW 1973, 1894/1895; OLG Hamburg NJW 1978, 602; KK Ruß § 302 Rdn. 1). Ob der Angeklagte im dargelegten Sinne handlungsfähig war, ist als Prozessvoraussetzung im Wege des Freibeweises zu prüfen (BGH, Urt. vom 19. Februar 1976 – 2 StR 585/73; OLG Hamm aaO; KK Treier § 205 Rdn. 4). Allerdings gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit nicht (BGH, Urt. vom 10. Juli 1973 – 5 StR 189/73 – bei Dallinger MDR 1973, 902; KK Pfeiffer Einleitung Rdn. 12). Der Angeklagte war bei Abfassung seines Schreibens vom 6. Juli 1982 nicht verhandlungsunfähig.

Das Landgericht hat im Urteil (UA S. 10/11) auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. ██████████ festgestellt, es sei auszuschließen, dass der Heroinkonsum des Angeklagten zu einer krankhaften Persönlichkeitsveränderung geführt habe; soweit während des Vollzugs der Untersuchungshaft ein hochgradiger Erregungszustand aufgetreten sei, habe es sich sehr wahrscheinlich um eine Haftpsychose gehandelt, die inzwischen „vollig abgeklungen“ sei. Zwar vertrat der Anstaltsarzt der Vollzugsanstalt █████████ in einem Vermerk vom 7. Juli 1982 (HA S. 451) die Auffassung, der Angeklagte sei „psychisch krank“. Trotzdem gestatten Form und Inhalt des Schreibens vom 6. Juli 1982 die Folgerung, dass sich der Angeklagte der Tragweite seiner Erklärung voll bewusst war (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1980 – 2 StR 481/80 – und vom 15. Oktober 1981 – 1 StR 646/81). Zur Begründung der Rechtsmittelrücknahme hat er ausgeführt: „Ich bin mit meiner Strafe einverstanden und möchte in Strafhaft gehen.“ Das steht in Einklang damit, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung „ein volles Geständnis“ abgelegt hat (UA S. 14).

Es kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Verteidiger Gelegenheit hatte, den Angeklagten zu beraten, bevor er die Revision mit Schriftsatz vom 12. Juli 1982 zurücknahm (vgl. dazu BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104). An die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt der Angeklagte gebunden. Als Prozesshandlung kann sie im Hinblick auf die im öffentlichen Interesse erforderliche Sicherstellung eines geordneten Verfahrens nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (RGSt 57, 83; 64, 14, 15; BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1977 – 4 StR 633/77 –, vom 4. Juli 1978 – 4 StR 331/78 – und vom 15. Oktober 1981 – 1 StR 646/81; KK Ruß aaO Rdn. 8). Deshalb ist der bei dem Angeklagten eingetretene Sinneswandel unbeachtlich.

HerdegenMaulGranderath
UlsamerFoth

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