Revision als unzulässig verworfen wegen wirksamer Rücknahme durch den Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 331/78
- Datum
- 04.07.1978
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Angeklagten ist wirksam und bindend; sie kann nicht wirksam widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden.
Eine vom Verteidiger eingelegte Revision kann durch die persönliche Rücknahmeerklärung des Angeklagten erfasst und damit aufgehoben werden.
Ein Widerruf oder sonstiger Rücknahmewiderspruch wird erst mit seinem Zugang bei Gericht wirksam; kommt er erst nach der wirksamen Rücknahme an, ist er wirkungslos.
Behauptete Belehrungsmängel des Verteidigers begründen nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit einer vom Angeklagten erklärten Rücknahme, wenn der Angeklagte sich nicht auf entscheidungserhebliche Unkenntnis berufen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Wolfram Z.) aus H.), geboren am ██ 1953 in ███ wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Januar 1978 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 14. Juni 1978 ausgeführt:
"Der Angeklagte hat die vom Verteidiger eingelegte Revision mit Schreiben vom 31. Januar 1978, eingegangen am 2. Februar 1978, zurückgenommen. Der mit Schreiben vom 1. Februar 1978 erklärte Widerruf ist erst am 3. Februar 1978 bei Gericht eingegangen (Bl. 200 d. A.) und deshalb wirkungslos.
An die Rücknahmeerklärung ist der Angeklagte gebunden. Sie kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245). Auch das Vorbringen des Verteidigers, der Angeklagte sei nicht rechtzeitig dahingehend belehrt worden, daß er durch die Einlegung eines Rechtsmittels alles nur noch schlimmer mache, nötigt zu keiner anderen Beurteilung, zumal der Angeklagte selbst die Annahme des Urteils auf Entschlossenheit und Ratlosigkeit seine Unentschlossenheit zurückführt. Die Rücknahme umfaßt auch das vom Verteidiger eingelegte Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1977 - 4 StR 633/77 - vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. November 1977 - 3 StR 454/77 -).
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen.
| Salger | Hürxthal | Maier | |||
| Spiegel | Knoblich |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 681/83 · 29.11.1983Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel; LG-Beschluss aufgehoben
- BGH · 4 StR 70/79 · 08.03.1979Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts des Angeklagten auf Rechtsmittel
- BGH · 1 StR 788/82 · 11.01.1983Revision verworfen: Verteidiger zieht Revision mit Ermächtigung zurück