Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts des Angeklagten auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 70/79
Datum
08.03.1979
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Verteidigerin legte Revision ein; der Angeklagte sandte später dem Gericht ein Schreiben, in dem er die Revision nicht wahrnehmen wolle und das Urteil annehme. Zentral war, ob diese Erklärung die zuvor eingelegte Revision wirksam zurücknahm. Der BGH hält den Verzicht des Angeklagten für eindeutig und unwiderruflich und verwirft die Revision als unzulässig. Die Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vom Angeklagten eindeutig erklärter Verzicht auf Rechtsmittel wirkt grundsätzlich auch dann, wenn die Verteidigerin zuvor formgerecht Revision eingelegt hat.

2

Die Annahme des Urteils durch eine beim Gericht eingegangene eindeutige Erklärung des Angeklagten führt zur wirksamen Rücknahme eines zuvor in seinem Namen eingelegten Rechtsmittels.

3

Ein rechtswirksam erklärter Verzicht auf ein Rechtsmittel ist unwiderruflich und kann späteres Ändern der Willensrichtung nicht ohne Weiteres rückgängig machen.

4

Werden Rechtsmittel als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 3. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 70/79 in der Strafsache gegen St ████ den Bootsmann Alfred ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ █████ 1950 in ███, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. März 1979 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. November 1978 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Verteidigerin des Angeklagten hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 3. November 1978, das ihn wegen schweren Raubs, Diebstahls und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt hat, am 6. November 1978 Revision eingelegt. Sie war hierzu vom Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 3. November 1978 im Anschluss an die Urteilsverkündung beauftragt worden. Am 8. November 1978 ging beim Landgericht ein vom Angeklagten selbst verfasstes Schreiben vom 3. November 1978 ein, in dem es heißt: „... Ich nehme die Möglichkeit einer erneuten Revision nicht wahr. Allerdings möchte ich Sie bitten, die JVA ███ schnellstmöglich von dem Urteil in Kenntnis zu setzen ...“. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 1979 teilte die Verteidigerin dem Gericht mit, die Revision solle aufrechterhalten bleiben, der Angeklagte habe sie darum gebeten, sie zu begründen.

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Rechtsmitteleinlegung durch die Verteidigerin lag die unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 3. November 1978 getroffene Absprache zwischen ihr und dem Angeklagten zugrunde, nach der sie Revision einlegen sollte. Zeitlich danach, wenn auch am selben Tage, entschloss sich der Angeklagte jedoch zur Annahme des Urteils, wie sein am 8. November 1978 beim Landgericht eingegangenes Schreiben eindeutig und zweifelsfrei ergibt. Damit hat er die von der Verteidigerin eingelegte Revision wirksam zurückgenommen (BGH GA 1973, 46, 47) und auf Rechtsmittel verzichtet (vgl. auch BGH NJW 1960, 2203; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1964, 270). Dass er später wieder anderen Sinnes geworden ist, wie aus dem Schriftsatz der Verteidigerin vom 4. Januar 1979 entnommen werden kann, und das Rechtsmittel nunmehr durchgeführt haben möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der rechtswirksam erklärte Verzicht kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHSt 10, 245; BGH, Beschluss vom 4. Juli 1978 – 4 StR 331/78).

Die Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Der Angeklagte hat die Kosten zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

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HürxthalGoydke

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