Revision verworfen wegen Annahme des Urteils durch den Angeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 5/82
- Datum
- 14.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme des Urteils durch den Angeklagten nach Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung stellt einen wirksamen Verzicht auf das Rechtsmittel dar.
Eine Annahmeerklärung ist wirksam, wenn sie freiwillig erfolgt und keine Anhaltspunkte für unzulässige Einflussnahme, auch durch den Verteidiger, vorliegen.
Ein einmal wirksamer Verzicht auf das Rechtsmittel kann nicht dadurch rückgängig gemacht werden, dass der Erklärende nachträglich seine Meinung ändert.
Ist ein Verzicht wirksam erklärt, macht dies die Revision unzulässig im Sinne von §349 Abs.1 StPO.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels nach §473 Abs.1 StPO zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 16. November 1981
Rubrum
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat Beschluss
in der Strafsache gegen Jürgen Klaus-Dieter ██████ aus ██████, geboren am ███ 1958 in ███, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am **14. Januar 1982
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. November 1981 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach dem Vermerk in der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 16. November 1981 (Bl. 73 d. A.) hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung erklärt, dass er das Urteil annehme. Diese Erklärung hat er, wie er in seinem Schreiben vom 18. November 1981 (Bl. 82 d. A.) angegeben hat, nach Rücksprache mit seinem Verteidiger abgegeben. Dass ihm der Verteidiger zur Annahme des Urteils geraten hatte und dass dieses Zureden nach Lage der Sache seine Entscheidung beeinflusst haben kann, ist nichts Außergewöhnliches. Irgendein Anhalt dafür, dass der Verteidiger dabei in unzulässiger Weise auf ihn eingewirkt hat, ist nicht ersichtlich. Auch der Angeklagte behauptet das nicht. Danach besteht kein Zweifel an der Rechtswirksamkeit seiner Annahmeerklärung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1980 – 2 StR 481/80).
Dass der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und das Rechtsmittel doch durchführen möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der mit der Urteilsannahme rechtskräftig erklärte Verzicht kann nicht widerrufen, angefochten oder zurückgenommen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 8. März 1979 – 4 StR 70/79).
Die Revision war daher als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO) mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
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