Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht in der Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 481/80
- Datum
- 01.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung erklärter Verzicht auf ein Rechtsmittel ist formwirksam, wenn er der gleichen Form anheimfällt wie die Einlegung des Rechtsmittels; die Aufnahme in das Sitzungsprotokoll durch den Urkundsbeamten genügt in der Regel.
Der in das Sitzungsprotokoll aufgenommene Verzichtseintrag hat Beweiskraft als Anzeichen des Rechtsmittelverzichts, ist aber nicht notwendigerweise beweiserheblich im Sinne eines förmlichen § 273 Abs. 3 StPO-Verfahrens; fehlende Verfahrensform mindert nur den Beweiswert.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann durch nachfolgende Anfechtung grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden; die Wirksamkeit ist allein an die Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gebunden.
Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinn ist die Fähigkeit, die Verteidigungsinteressen verständig wahrzunehmen und Prozesshandlungen vorzunehmen oder entgegenzunehmen; bloße Einnahme von Medikamenten begründet ohne weitere Anhaltspunkte keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. Februar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 481/80 4 M. Pf.
in der Strafsache gegen den Kfz.-Mechaniker Manfred Glinter C___ aus ███████████, geboren am █████ 1953 in KC, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Februar 1974 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 7. August 1980 ausgeführt:
„Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 1974 auf Rechtsmittel verzichtet haben (Bl. 847 Bd. IV d. A.). Diese Erklärung war wirksam. Sie konnte weder zurückgenommen noch angefochten werden.
Der Verzicht war formgerecht. Er ist grundsätzlich an die gleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels gebunden, so dass die Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten ausreicht (BGHSt 18, 257, 260). Zwar ist die Strafkammer bei Aufnahme des Rechtsmittelverzichts in das Sitzungsprotokoll nicht nach § 273 Abs. 3 StPO verfahren. Gegen die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise bestehen jedoch keine Bedenken. Sie hat nur zur Folge, dass dem Protokollvermerk über den Verzicht keine Beweiskraft zukommt. Er ist nur ein Anzeichen, das den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten beweisen kann, aber nicht notwendigerweise zu beweisen braucht (BGHSt 18, 257, 258).
Im vorliegenden Fall können Zweifel daran, dass der Angeklagte und sein Verteidiger die Erklärung mit dem Inhalt abgegeben haben, wie er in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist, jedoch nicht bestehen. Das folgt nicht nur aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden (vgl. S. 5 der Gegenerklärung). Auch der Beschwerdeführer selbst stellt das nicht in Abrede. Er macht nur geltend, infolge gesundheitlicher Störungen nicht in der Lage gewesen zu sein, den Umfang des Rechtsmittelverzichts zu übersehen, weshalb er die Erklärung unverzüglich wirksam angefochten habe. Durch Anfechtung kann – wie dargelegt – ein wirksamer Rechtsmittelverzicht jedoch nicht rückgängig gemacht werden. Die Wirksamkeit wird durch die behaupteten gesundheitlichen Störungen nicht in Frage gestellt. Sie setzt nicht Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern Verhandlungsfähigkeit im Sinne des Strafverfahrensrechts voraus. Verhandlungsfähigkeit ist die Fähigkeit des Angeklagten, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesshandlungen abzugeben oder entgegenzunehmen (BGH bei Dallinger, MDR 1958, 141). Sie wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten ausgeschlossen (BGH bei Dallinger a. a. O.). Die behauptete Tabletteneinnahme war für sich allein nicht geeignet, Zweifel an der in diesem Sinne verstandenen Verhandlungsfähigkeit zu begründen. Auch nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden (S. 5 der Gegenerklärung) und der von der Revision zitierten Stellungnahme des Anstaltsarztes sind solche Zweifel für den allein maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 22.2.1974 nicht angebracht.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen sein könnte. Der Erörterung bedarf insoweit allein die Tatsache, dass der Verzicht erklärt worden ist, ohne dass vorher Rechtsmittelbelehrung erteilt worden wäre (Bl. 847 Bd. IV d. A.). Darauf, dass er sich seiner prozessualen Rechte nicht bewusst gewesen sei, beruft sich der Beschwerdeführer jedoch selbst nicht. Zudem ergibt sich aus der bereits angeführten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden, dass dem Angeklagten die Gelegenheit eingeräumt worden war, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, und dass er davon in einer längeren Unterredung Gebrauch gemacht hatte. Es läge fern anzunehmen, dass er sich bei dieser Unterredung nicht der Zulässigkeit eines Rechtsmittels – nämlich der Revision – bewusst geworden sei. Im Hinblick darauf, dass dem Angeklagten die Möglichkeit zu dieser längeren Besprechung gegeben worden war, entfallen zugleich aber auch alle anderen Bedenken, die sich nach den Entscheidungen BGHSt 18, 257 und BGHSt 19, 101 allgemein gegen die Wirksamkeit eines sofortigen Rechtsmittelverzichts ergeben können.“
Dem schließt sich der Senat an.
| Maier | Meisl | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |