Revision wegen Drogenbeförderung verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 38/85
- Datum
- 29.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung erklärter Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels nach § 302 StPO ist wirksam, wenn die Erklärung eindeutig abgegeben, vorgelesen und genehmigt worden ist.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht macht eine nachträglich eingelegte Revision unzulässig.
Die Wirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts wird durch das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung nicht berührt.
Ein gemäß § 302 StPO erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich; ein nachträglicher Widerruf, eine Anfechtung oder Zurücknahme ist ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 8. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 38/85 in der Strafsache gegen █████ ██ ██ █ aus ████, geboren am ██████ 1945 in Rio ████ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. November 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. Januar 1985 hierzu ausgeführt:
„Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 8. November 1984 ergibt, hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung zusammen mit seinem Verteidiger erklärt: ‘Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsmittels’ (Bl. 231 Rs d. A.).
Diese Erklärung, die er in Anwesenheit der Dolmetscherin und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger (vgl. Bl. 252 d. A.) abgegeben hat, wurde vorgelesen und genehmigt.
An der Wirksamkeit dieses Rechtsmittelverzichts bestehen keine Zweifel (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1975 – 2 StR 648/74); sie wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (BGH, Urteil vom 29. November 1983 – 4 StR 681/83). Dass der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und das Rechtsmittel durchführen möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der gemäß § 302 StPO erklärte Verzicht nicht widerrufen, angefochten oder zurückgenommen werden kann (BGHSt 10, 245, 247; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1982 – 4 StR 5/82).
Der wirksame Rechtsmittelverzicht hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am 15. November 1984 eingelegten Revision zur Folge.“
Dem tritt der Senat bei.
Das Rechtsmittel musste deshalb verworfen werden.
| Salger | Ruß | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |