Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsfrist wegen Rechtsmittelverzichts verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 677/85
Datum
17.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision, nachdem er in der Hauptverhandlung gemeinsam mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Die zentrale Frage ist, ob dieser Verzicht nachträglich angefochten werden kann. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil ein wirksamer Verzicht gemäß § 302 StPO nicht widerrufbar ist; die Berufung auf Schockwirkung reicht nicht aus, wenn Verhandlungsfähigkeit nicht substantiiert bestritten wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gemäß § 302 StPO wirksam erklärter Verzicht auf ein Rechtsmittel (z. B. Revision) ist endgültig; er kann nicht widerrufen, angefochten oder zurückgenommen werden.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig, wenn zuvor wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet worden ist.

3

Die bloße Behauptung, die Verzichterklärung sei unter Schockwirkung voreilig abgegeben worden, begründet keinen Wiedereinsetzungsanspruch, sofern die Verhandlungsfähigkeit nicht substantiiert bestritten oder andere erhebliche Umstände dargetan werden.

4

Ist ein wirksamer Rechtsmittelverzicht erfolgt, ist eine nachträgliche Einlegung des Rechtsmittels erfolglos; die Wirksamkeit des Verzichts macht das Rechtsmittel unzulässig.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 677/85 in der Strafsache gegen ██ ████████ aus █████, geboren am [REDACTED::G.], Frank © 1957 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 1985 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Juli 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig erkannter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Im Anschluss an die Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte zusammen mit seinem Verteidiger zu Protokoll über die Hauptverhandlung vom 12. Juli 1985 erklärt, dass sie „auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil“ verzichten.

Mit seinem nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist bei Gericht angebrachten Wiedereinsetzungsgesuch macht der Angeklagte geltend, dass er den Rechtsmittelverzicht voreilig unter der Schockwirkung des Urteils erklärt habe. Damit kann er jedoch nicht gehört werden. Er bestreitet seine Verhandlungsfähigkeit zur Zeit der Verzichterklärung nicht. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die die Wirksamkeit seiner Erklärung in Frage stellen könnten. Dass er nunmehr anderen Sinnes geworden ist und das Rechtsmittel durchgeführt haben möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der gemäß § 302 StPO wirksam erklärte Verzicht nicht widerrufen, angefochten oder zurückgenommen werden kann (BGHSt 10, 245, 247; BGH, Beschluss vom 29. Januar 1985, 4 StR 38/85).

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist daher unzulässig. Auch die von ihm beabsichtigte Revisionseinlegung könnte infolgedessen keinen Erfolg haben.

LaufhütteSalgerGoydke
HorxthalJahnke

Zitiert (1)