Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel; LG-Beschluss aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 681/83
- Datum
- 29.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn der Angeklagte (gegebenenfalls gemeinsam mit seinem Verteidiger) ihn in der Hauptverhandlung erklärt und der Angeklagte verhandlungsfähig ist.
Für die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich; der Lauf der Revisionsfrist hängt nicht von einer Belehrung ab.
Die Nichtunterschrift der Vorsitzenden unter dem Sitzungsprotokoll beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, sondern mindert allenfalls die Beweiskraft des Protokollvermerks nach § 274 StPO.
Die Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen; bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit gilt der Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht.
Die Feststellung der Unzulässigkeit einer Revision wegen zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts obliegt dem Revisionsgericht; das Tatgericht darf die Revision nicht nach § 346 Abs. 1 StPO als verspätet verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 4. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 681/83 in dem Sicherungsverfahren gegen Jürgen —— aus ███, geboren am ████ in █████
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. November 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
I. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. März 1983 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 17. August 1983 wird aufgehoben.
Gründe
1. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift (Bl. 181 d.A.) ergibt, hat der Beschuldigte im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt, dass auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Eine entsprechende Erklärung hat auch sein Verteidiger abgegeben. Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls bestehen auch nach dem eigenen Vorbringen des Beschuldigten nicht. Dass das Protokoll von der Vorsitzenden Richterin nicht unterschrieben worden ist, steht der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht entgegen, sondern hat lediglich zur Folge, dass dem Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht keine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO zukommt (vgl. Kleinknecht/Meyer, 36. Auflage, § 274 StPO Rn. 1 mit § 271 StPO Rn. 7). Der Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht bleibt aber ein Anzeichen, das den Verzicht beweisen kann (BGHSt 18, 257, 258).
Es steht der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war; denn der Lauf der Revisionsfrist ist von einer Rechtsmittelbelehrung nicht abhängig (BGH, Beschluss vom 4. April 1973 – 2 StR 72/73 – bei Dallinger MDR 1973, 557; Wendisch in Löwe/Rosenberg, 23. Auflage, § 35a StPO Rn. 30). Im Übrigen kann auf die Rechtsmittelbelehrung – ebenso wie auf das Rechtsmittel – verzichtet werden (vgl. Kleinknecht/Meyer Rn. 4 und Wendisch in Löwe/Rosenberg Rn. 21, je zu § 35a StPO).
Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1977 – StR 633/77 – und vom 4. Juli 1978 – 4 StR 331/78); er setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus (BGH, Beschluss vom 11. Januar 1983 – 1 StR 788/82 m. w. Nachw.). Ob der Erklärende verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen (BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 – 2 StR 585/73; KK-Treier § 205 StPO Rn. 4), wobei der Grundsatz „in dubio pro reo“ bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit nicht gilt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1973 – 5 StR 189/73 – bei Dallinger MDR 1973, 902; KK-Pfeiffer Einl. Rn. 12). Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob der Angeklagte sich bei Abgabe seiner Erklärung in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befand, dass er die Bedeutung der Prozeßerklärung erkennen konnte. Das ist hier zu bejahen:
Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten bestanden haben. Der Beschuldigte hat an der Hauptverhandlung aktiv teilgenommen, er hat Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache gemacht und sogar Skizzen zum Tatablauf gefertigt. Wenn danach die Strafkammer ihrerseits keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten gesetzt hat, so kann die Verhandlungsfähigkeit auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. OLG Hamm NJW 1973, 1894). Da der Angeklagte verhandlungsfähig war, muss auch seine Erklärung über den Verzicht auf Rechtsmittel als rechtswirksam erachtet werden (RGSt 64, 74, 15).
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom Beschuldigten am 16. Juli 1983 eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschlüsse vom 20. August 1980 – 2 StR 284/80 m. w. Nachw.).
2. Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO; vgl. BGH MDR 1959, 507; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Auflage, § 346 StPO Rn. 7, 12). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei ei-
nem zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht nicht mehr. Der Beschluss des Landgerichts vom 17. August 1983, durch den die Revision des Beschuldigten gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen wurde, war daher aufzuheben.
| Salger | Ruß | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |
Zitiert (6)
- BGH · 2 StR 284/80 · 20.08.1980Revision als unzulässig verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht
- BGH · 2 StR 585/73 · 19.02.1976BGH: Betrug durch „handelsübliche Preise“ und nicht wertdeckende Grundschulden – Revision verworfen
- BGH · 4 StR 331/78 · 04.07.1978Revision als unzulässig verworfen wegen wirksamer Rücknahme durch den Angeklagten
- BGH · 2 StR 72/73 · 04.04.1973Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts nach Urteilsverkündung
- BGH · 5 StR 189/73 · 10.07.1973Revision verworfen: Falschbeurkundung und Falschaussage durch Notar bestätigt
- BGH · 1 StR 788/82 · 11.01.1983Revision verworfen: Verteidiger zieht Revision mit Ermächtigung zurück