Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrug durch „handelsübliche Preise“ und nicht wertdeckende Grundschulden – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 585/73
Datum
19.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten betrieben ein auf finanzschwache Bauwillige ausgerichtetes Baustoff-Kreditgeschäft und warben mit „handelsüblichen Preisen“, berechneten aber tatsächlich ca. 20 % Aufschläge; Darlehensgebern gaben sie als Sicherheiten nicht wertdeckende Grundschulden. Das LG verurteilte sie wegen zahlreicher Betrugstaten; die Revisionen rügten u.a. Strafklageverbrauch, Verjährung sowie Verfahrensfehler (Verhandlungsfähigkeit, Befangenheits- und Beweisanträge). Der BGH verwarf die Revisionen als teils unzulässig, im Übrigen unbegründet. Eine Tatidentität mit einem früheren Urteil scheide wegen Tatmehrheit aus; Verjährung sei unterbrochen, und die Beweis- sowie Verfahrensrügen griffen nicht durch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Strafklageverbrauch tritt bei gleichartigen, in einem Unternehmen begangenen Betrugstaten nur ein, wenn die früher und später abgeurteilten Vorgänge prozessual dieselbe Tat (§ 264 StPO) oder sachlich-rechtlich eine einheitliche Tat bilden; eine jahrelange, aus vielen Einzelakten bestehende Unternehmensleitung begründet regelmäßig keine einheitliche Tat.

2

Die Leitung eines auf betrügerische Geschäftsabschlüsse angelegten Betriebs rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich nicht die Annahme nur einer einzigen in mittelbarer Täterschaft begangenen Betrugstat, wenn die einzelnen Vermögensverfügungen nicht auf eine isolierbare Einzelhandlung zurückgeführt werden können.

3

Verhandlungsfähigkeit ist bei Anlass vom Tatrichter im Freibeweis zu prüfen; hierauf gerichtete Anträge sind rechtlich Anregungen und unterliegen nicht den Anforderungen an die Bescheidung von Beweisanträgen.

4

Ein Beweisantrag kann auch dann ohne Rechtsfehler abgelehnt werden, wenn das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache aufgrund eigener Sachkunde und der bisherigen Beweisergebnisse zuverlässig beurteilen kann; dann beruht das Urteil nicht auf einer etwa fehlerhaften Ablehnung wegen Prozessverschleppung.

5

Eine Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 StPO darf nur zugunsten des Angeklagten erfolgen und hindert den Tatrichter lediglich daran, die unterstellte Tatsache zum Nachteil zu verwerten; sie zwingt nicht zu einem für den Angeklagten günstigen Schluss.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 17. März 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 585/73 in der Strafsache gegen

den Kaufmann Hans ███ aus ██, geboren am ██ 1926 in ███, die Ehefrau Marianne ████████ aus ███████, geb. ████████, geboren am ██████ in ███, Constanze ███████ aus ███████, geboren am ██ 1939 in ███████, wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 11. Februar 1976 in der Sitzung am 19. Februar 1976, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Freiherr ████████████████ aus ██ als Verteidiger für den Angeklagten Hans ███, Prof. Dr. Dr. ██████████ ██ als Verteidiger für die Angeklagte Marianne ████████,

Justizangestellter ███████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ███████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 17. März 1972 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten waren Inhaber und Mitglieder der Geschäftsführung der Firma H. ███ in ██ und ███████. Das Unternehmen befasste sich damit, finanzschwachen Bauwilligen Baustoffe auf Kredit zu liefern. Seinen eigenen Finanzbedarf deckte es durch Darlehen Privater. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden im Rahmen des Geschäftsbetriebs Lieferverträge mit den Baustoffkunden unter der unwahren Zusicherung üblicher Preisgestaltung geschlossen; privaten Geldgebern wurden als Sicherheit abredewidrig nicht wertdeckende Grundschulden gegeben. Das Landgericht hat die Angeklagten deshalb wegen zahlreicher zwischen 1959 und 1964 in unterschiedlicher Beteilung begangener Betrugstaten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren des Landgerichts und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel bleiben erfolglos.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

1. Verbrauch der Strafklage

In einem früheren Verfahren hatte das Landgericht in Saarbrücken die Angeklagten – jetzt rechtskräftig – wegen gleichartiger, ebenfalls in der Firma ███ während desselben Zeitraums begangener Betrugstaten verurteilt. Diese Verurteilung hat nicht dazu geführt, dass die Strafklage für die im vorliegenden Verfahren zur Erörterung stehenden Fälle verbraucht ist.

Eine einheitliche Tat im sachlich-rechtlichen Sinne, die stets den Voraussetzungen des § 264 StPO genügt (BGHSt 8, 92, 94 f.), könnte nur dann gegeben sein, wenn entweder jeder Angeklagte jeweils bloß durch einen Einzelakt zugleich an allen hier in Betracht kommenden Einzeltaten beteiligt gewesen wäre, oder wenn seine vielfältigen für die verschiedenen Einzelvorgänge ursächlich gewordenen Beteiligungen zusammen als eine Tat im Rechtssinne angesprochen werden müssten. Weder das eine noch das andere ist eingetreten.

a) Die Frage, ob sachlich-rechtliche Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, wenn der Täter sich zur mehrfachen Verwirklichung desselben Straftatbestandes planvoll eines bestehenden oder hierfür geschaffenen Apparats bedient, ist bisher im Zusammenhang mit Gewaltverbrechen aus der Zeit des Nationalsozialismus erörtert worden. Der Bundesgerichtshof hat hier die Annahme einer Handlung für den Fall für möglich gehalten, dass die Spitze des Staates durch eine einzige Anordnung eine verbrecherische Maschinerie in Gang gesetzt, den weiteren Geschehensablauf aber sonst nicht mehr beeinflusst hat (BGH, Urteil vom 28. Mai 1963 – 1 StR 540/62 –, mitgeteilt bei Bauer, JZ 1967, 625).

Ebenso könnte es zu beurteilen sein, wenn jemand ein in vielen Einzelakten geplantes Betrugsunternehmen auf die Weise ins Werk setzt, dass er sich ganz auf die Ausarbeitung des Plans und die Vorbereitung des Einsatzes seiner Helfer beschränkt, um sich dann völlig von der Sache zurückzuziehen und nur noch seinen Anteil am Gesamterfolg in Empfang zu nehmen. So verhielt es sich hier jedoch nicht. Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass die Angeklagten die Baustofflieferungsverträge nicht persönlich, sondern in mittelbarer Täterschaft durch gutgläubige Vertreter anbahnten und abschlossen. Auch bei den Darlehensgeschäften wirkten sie nicht immer in eigener Person mit. Jedoch waren die Straftaten gegenüber den Baustoffkunden nicht die unmittelbare Folge der Einstellung oder Einweisung der Abschlussvertreter; diese wie auch die Taten gegenüber den Darlehensgebern lassen sich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auf einzelne isolierte Handlungen oder gar eine einzige Handlung der Angeklagten zurückführen. Sie sind vielmehr Teil und Folge der Errichtung, Aufrechterhaltung und Fortentwicklung des betrieblichen Organismus der Firma H. ███ und damit einer Vielzahl von Einzelakten, die – wie etwa die regelmäßigen Vertreterbesprechungen – über Jahre hinweg erfolgten, und an denen die Angeklagten, soweit ihnen die Taten zugerechnet sind, auch ständig in irgendeiner Form teilhatten.

b) Zu Recht hat das Landgericht es abgelehnt, die einzelnen Handlungen der Angeklagten als in Fortsetzungszusammenhang mit Taten stehend zu betrachten, die von dem Landgericht in Saarbrücken abgeurteilt worden sind. Mangels eines entsprechend konkretisierten Gesamtvorsatzes besteht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keine Tatidentität.

c) Dass schließlich auch die Möglichkeit, eine Vielzahl der Einzelbeteiligungen im Sinne natürlicher Handlungseinheit als eine Tat im Rechtssinne zu begreifen, auszuscheiden hat, liegt allein schon deshalb auf der Hand, weil es insofern an dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Beteiligungsakte fehlt, den der Begriff der natürlichen Handlungseinheit voraussetzt (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; Mezger in LK, Rdn. 8 vor § 73; zur Abgrenzung von der Sammelstraftat vgl. auch BGH NJW 1969, 2056 m. w. Nachw.).

d) Aus dem gleichen Grunde, also der Verteilung der relevanten Beteiligungen der Angeklagten über einen langeren Zeitraum, kann auch von einer Einheit des geschichtlichen Vorgangs im Sinne des § 264 StPO, die den Rahmen der einen Tat im Sinne des sachlichen Rechts überschreitet (BGHSt 23, 141, 145; 24, 185, 186), nicht die Rede sein.

Zusammenfassend lässt sich folgendes sagen: Die besonderen Bedingungen gerade eines arbeitsteilig organisierten Unternehmens lassen es häufig als unmöglich erscheinen, die kausalen Verknüpfungen der betrieblichen Vorgänge im Einzelnen aufzuklären, weil im Regelfall erst eine Vielzahl von allgemeinen Anordnungen, Einzelweisungen und organisatorischen Maßnahmen den einzelnen Geschäftsabschluss herbeiführt. Diese Tätigkeiten des Unternehmers oder Betriebsleiters werden im Allgemeinen nicht beweiskräftig festgehalten, mitunter sind sie – wie Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen – ihrer Natur nach dazu wenig geeignet. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass sich die Leitung eines Betriebes, die in laufender Einwirkung auf Mitarbeiter und Betriebsabläufe besteht, regelmäßig in einer Kette von Einzelakten vollzieht. Eine derartige Tatigkeit kann, zumal wenn sie jahrelang ausgeübt wird, nicht ohne Verzerrung des äußeren Tatbildes als eine Handlung betrachtet werden. Vielmehr würde die Annahme nur einer Handlung in derartigen Fällen auf eine Begünstigung der Straftäter hinauslaufen, die nicht nur durch Aufbau und Einsatz eines kriminellen Unternehmens bedeutende verbrecherische Energie entfaltet, sondern es darüber hinaus verstanden haben, ihren Tatbeitrag durch besondere Methoden der Benutzung von Strohmännern zu verschleiern. Die Leitung eines auf betrügerische Geschäftsabschlüsse angelegten Betriebes kann als solche daher nicht die Annahme einer einzigen, in mittelbarer Täterschaft begangenen Betrugstat rechtfertigen.

2. Verjährung

Die Straftaten sind nicht verjährt, da die Verjährung jeweils rechtzeitig unterbrochen wurde. Soweit die Revisionen der Angeklagten ████ und ███████ sich auf die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Satz 2 StGB 1975 berufen, lassen sie Art. 309 Abs. 4 EGStGB außer Betracht.

3. Verfahrensgegenstand

Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht die Fälle Jansen und Hollweg (UA Bl. 106, 122, 226) in seine Entscheidung einbezogen. Entgegen der Auffassung der Revision der Angeklagten ███████ sind diese Fälle durch Anklage und Eröffnungsbeschluss erfasst, weil der gesamte Vorgang von Abschluss und Abwicklung des Darlehensgeschäfts hier jeweils eine – in der Anklageschrift geschilderte – historische Einheit bildete, deren Trennung und gesonderte Untersuchung den Lebensvorgang unnatürlich aufgespalten hätte. Daher ist es unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft die Vollendung des Betrugs möglicherweise schon im Abschluss der Darlehensverträge, das Landgericht aber erst im nachträglichen Austausch der als Sicherheit dienenden Grundpfandrechte gesehen hat. Auch im Übrigen sind, wie die Prüfung durch den Senat ergeben hat, die abgeurteilten Einzelfälle von Anklage und Eröffnungsbeschluss gedeckt.

4. Verhandlungsfähigkeit

Der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Hans ███ stand nicht, wie seine Revision meint, Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten entgegen.

a) Die Verhandlungsfähigkeit als die Fähigkeit des Angeklagten, der Verhandlung zu folgen, die Bedeutung des Verfahrens und seiner einzelnen Verfahrensakte zu erkennen und sich sachgemäß zu verteidigen (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl. Einleitung Kap. 12 Rdn. 98), ist, sofern Anlass dazu besteht, vom Tatrichter im Freibeweisverfahren zu prüfen. Anträge der Beteiligten hierzu sind im Rechtssinne bloße Anregungen, die das Gericht nicht entsprechend den für Beweisanträge geltenden Vorschriften zu bescheiden braucht. Daher gehen alle Rügen der Revision fehl, die sich mit einer vermeintlich ordnungswidrigen Begründung der Entscheidungen befassen, durch die die Strafkammer weitere ärztliche Untersuchungen des Angeklagten abgelehnt hat.

Der Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten H. █████ diente auch die Anhörung von Dr. ███████. Das Landgericht durfte deshalb die Regeln des Freibeweises auch seinem Verfahren bei der Behandlung des gegen den Arzt gerichteten Ablehnungsgesuchs zugrunde legen. Rechtsfehler sind ihm entgegen der Auffassung der Revision dabei nicht unterlaufen. Weder die Vernehmung des Arztes als Zeuge zu den das Ablehnungsgesuch stützenden Tatsachenbehauptungen noch seine Vereidigung waren unzulässig; der Eid ist lediglich dem Antragsteller als Mittel der Glaubhaftmachung verschlossen (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Rdn. 16 zu § 74, Rdn. 6 zu § 26; Dünnebier in Löwe/ Rosenberg aaO Rdn. 26, 28 zu § 26). Zu Unrecht verlangt die Revision ferner, die Frage einer Besorgnis der Befangenheit aus der Sicht der besonderen Eigenarten und Empfindlichkeiten des Angeklagten zu beurteilen.

b) Die von der Strafkammer eingeholten ärztlichen Äußerungen bieten Anlass zu Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten nur für den 21. Juni 1971, die Zeit vom 11. bis 15. Oktober 1971 und den 28. Januar 1972; für diese Zeiträume sind akute Beschwerden bestätigt. Sie gaben der Strafkammer jeweils Veranlassung zur Unterbrechung der Hauptverhandlung; es bedarf daher keiner Prüfung der Frage, ob in jenen Zeitabschnitten die für den Ausschluss der Verhandlungsfähigkeit erforderlichen schweren körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen (vgl. BGH NJW 1970, 1981) vorlagen. Im Übrigen jedoch hat sich trotz zwölfmaliger Untersuchung und Begutachtung durch verschiedene Ärzte kein Anhalt insbesondere für die vom Angeklagten immer wieder behaupteten psychischen Ausfälle ergeben.

Der Sachverständige Prof. Dr. █████, der den Angeklagten bereits 1967 im Rahmen des vor dem Landgericht Saarbrücken durchgeführten Verfahrens untersucht hatte, hat am 4. Februar 1971 ein neues Gutachten auf Grund stationärer Beobachtung vom 9. bis 10. Dezember 1970 und vom 15. Dezember 1970 bis 23. Januar 1971 erstattet. Er hat ein Leiden nicht ermittelt. Im Termin vom 29. Juni 1971 hat er seine Auffassung dahin präzisiert, dass Erschöpfungszustände, wie sie bei dem Angeklagten allenfalls auftraten, nicht zur Verhandlungsunfähigkeit führten. Die weiter während der Hauptverhandlung hinzugezogenen Ärzte – Dr. ███████, Dr. ███████ sowie Anstalts- und Amtsärzte – haben auf Grund ihrer Untersuchungen dieselbe Meinung geäußert. Zahl, Inhalt und Ergebnis der eingeholten ärztlichen Stellungnahmen ergeben – abgesehen von den erwähnten Zeiträumen – eine volle Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Zutreffend hat das Landgericht weiter darauf hingewiesen, dass dieser seine Rechte jederzeit wahrzunehmen wusste; die von ihm eingereichten Schreiben ebenso wie seine Mitwirkung in der Hauptverhandlung zeigen normale geistige Fähigkeiten.

Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zu Recht davon abgesehen, zusätzliche Untersuchungen zu veranlassen. Der Angeklagte ist bei gegebenem Anlass jeweils in ausreichendem Maße ärztlich beobachtet und untersucht worden.

5. Ablehnung des Gerichts

Die vom Angeklagten Hans ███ nach § 28 Abs. 2 StPO weiterverfolgte Ablehnung der erkennenden Richter des Landgerichts ist unbegründet. Die Tätigkeit der Richter in Zivilverfahren, in denen der Angeklagte als Partei beteiligt war, bildet keinen Ablehnungsgrund; der Senat sieht keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzugehen.

6. Beweisantrag, Ablehnung wegen Prozessverschleppung

Der Verteidiger des Angeklagten Hans ███ hatte am 12. Januar 1972 zum Betrugsvorwurf im Baustoffkomplex durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, dass die Preisgestaltung der Firma ███ den Durchschnittspreisen entsprochen habe, die ihre Kunden an die örtlichen Händler im Umkreis von jeweils 50 km zu zahlen gehabt hätten. Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, er sei zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt. Die Revision hält dieses Verfahren für fehlerhaft. Ihre Rüge hat keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat bei ihrer Entscheidung die in BGHSt 21, 118 für die Ablehnung eines Beweisantrags wegen beabsichtigter Prozessverschleppung aufgestellten Maßstäbe, die auch die Revision ihrer Auffassung zugrunde legt, beachtet. Einer Erörterung im Einzelnen bedarf dies jedoch nicht. Dahingestellt bleiben kann auch, ob das Beweisthema überhaupt dem Sachverständigenbeweis zugänglich war, oder ob die behaupteten Tatsachen durch andere Mittel wie Zeugen oder Urkunden dem Gericht zu unterbreiten gewesen wären. Denn aus den Gründen des Beschlusses der Strafkammer geht hervor, dass eine Ablehnung des Beweisantrags jedenfalls auch wegen eigener Sachkunde des Gerichts gerechtfertigt war.

Das Gericht bedarf der Hilfe eines Sachverständigen, wenn es um Tatsachen geht, die nur vermöge besonderer Sachkunde wahrgenommen oder erschöpfend verstanden und beurteilt werden können (BGHSt 9, 292, 293; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 – 1 StR 741/75 –). Ist das Gericht, sei es auch erst auf Grund der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse, zu einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts in der Lage, bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht. So lag es hier. Die Ermittlung des behaupteten Preisniveaus barg keine Schwierigkeiten, es waren im Wesentlichen Einheitspreise zu vergleichen. Dazu aber hatte die Hauptverhandlung eine derartige Anzahl von Beweisanzeichen ergeben, dass die Strafkammer mit Recht für sich in Anspruch nehmen durfte, zur erschöpfenden Beurteilung des Sachverhalts imstande zu sein. So konnte sie rechtsfehlerfrei aus dem Verhalten der Angeklagten, den Aussagen der dazu vernommenen zahlreichen Zeugen, insbesondere der Baustoffkunden und Firmenangestellten und aus Preisvergleichen, die sie selbst angestellt hat, Rückschlüsse auf das Preisniveau der Firma ███ ziehen. Auch das Fehlen gegenteiliger, für die Behauptung der Verteidigung sprechender Anhaltspunkte durfte die Strafkammer in der Überzeugung bestärken, eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu haben. Selbst wenn die Ablehnung des Beweisantrags der Verteidigung wegen beabsichtigter Prozessverschleppung rechtlich zu beanstanden wäre, könnte daher das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen; die Ablehnung des Beweisantrags erweist sich in jedem Fall aus Gesichtspunkten, die der Entscheidung der Strafkammer selbst zu entnehmen sind, als zutreffend.

Hieraus folgt zugleich, dass die Strafkammer auch aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht zur Einholung eines Gutachtens zu der Beweisfrage gehalten war.

7. Ablehnung einer Vertagung wegen Verteidigerwechsels

Der Pflichtverteidiger der Angeklagten Marianne ████████, Rechtsanwalt Teuber, war vom Vorsitzenden am 14. Mai 1971 bestellt worden. Die Hauptverhandlung hat am 16. Juni 1971 begonnen und bis zum 17. März 1972 gedauert. Die Angeklagte hält die dem Verteidiger verbliebene Zeit der Einarbeitung für zu kurz und fühlt sich nicht ordnungsgemäß verteidigt. Sie rügt, dass das Landgericht die Hauptverhandlung trotz entsprechender Hinweise nicht ausgesetzt hat. Auch diese Rüge greift nicht durch.

Wechselt der Verteidiger kurz vor der Hauptverhandlung, so hat das Gericht, auch wenn der neue Verteidiger ihre Verlegung nicht begehrt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob eine Verschiebung des Termins zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verteidigung erforderlich ist. Sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen, darf es sich jedoch im Allgemeinen auf eine Erklärung des Verteidigers, zur Führung der Verteidigung in der Lage zu sein, verlassen (BGH NJW 1973, 1985; 1965, 2164; 1963, 1114; Gollwitzer und Dünnebier in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. Anm. 9 c zu § 265, Anm. IV 1, 2 zu § 145). Das Landgericht hat dies nicht verkannt.

Rechtsanwalt Teuber hat am 17. Mai 1971, also einen Monat vor Beginn der Hauptverhandlung, das Aktenstudium aufgenommen. Er hat in der Hauptverhandlung mehrfach erklärt, er sei gut vorbereitet und könne die Verteidigung guten Gewissens führen. Weiter hat er mitgeteilt, dass er wegen des vorliegenden Verfahrens seine anderen Sachen abgesagt habe. Anhaltspunkte, die unter diesen Umständen für die Strafkammer Anlass sein konnten, den Inhalt der Erklärungen des Verteidigers anzuzweifeln, sind nicht dargetan und nicht ersichtlich. Die Strafkammer durfte die Erklärungen daher ohne Ermessensfehler für ausreichend erachten und ihrer Entscheidung zugrunde legen. Im Übrigen stellt die Revision zu Unrecht auf die zwischen der Bestellung des Verteidigers und dem Beginn der Hauptverhandlung liegende Zeitspanne ab. Das Landgericht hat die Angeklagten erst am 23. Juni 1971 zur Sache gehört; den ersten Zeugen hat es am 29. Juni 1971 vernommen. Die dem Verteidiger zur Vorbereitung der Sache verbliebene Zeit erstreckte sich damit auf erheblich mehr als einen Monat. Auf die Vernehmung der einzelnen Zeugen konnte er sich während des Laufs der Hauptverhandlung weiter vorbereiten.

8. Wahrunterstellung

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 27. Januar 1972 als wahr unterstellt, die Angeklagte Marianne ████████ habe ab Ende 1960 in von ihrem Ehemann eröffneten Beherbergungsbetrieben den Wirtschaftsbetrieb geleitet und sei am Büfett und in der Küche tätig gewesen. Ihre Revision hält die Wahrunterstellung vor Erschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten für unzulässig und rügt, das Landgericht habe sich im Urteil nicht an die Wahrunterstellung gehalten.

Der Angriff dringt nicht durch. Die Angeklagte kann sich mangels Beschwer nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landgericht sei zunächst zur Erhebung des angebotenen Beweises verpflichtet gewesen, denn nach § 244 Abs. 3 StPO dürfen unbewiesene Tatsachen nur zugunsten des Angeklagten als wahr behandelt werden.

Zu Unrecht meint die Revision weiter, das Landgericht habe sich an die Zusage nicht gehalten. Die Wahrunterstellung verbietet es, die behauptete Tatsache zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten. Das bedeutet aber nicht, dass der Richter aus ihr gerade den Schluss ziehen müsste, der dem Angeklagten erwünscht ist (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, aaO Anm. V zu § 244).

Vorliegend ging der Beweisantrag ins Leere, soweit die Straftaten zum Nachteil der Baustoffkunden in Rede stehen. Die Angeklagte hatte eine anderweitige Tätigkeit erst für die Zeit ab Ende 1960 behauptet; zu diesem Zeitpunkt waren die ihr angelasteten Verträge mit den Baustoffkunden bereits sämtlich abgeschlossen. Soweit die Darlehensgeschäfte betroffen sind, bot die Fassung des Beweisantrags Raum für die Folgerung, dass der Angeklagten Möglichkeiten für eine Mitwirkung in der Firma ihres Ehemanns blieben. Diesen Schluss hat das Landgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise gezogen. Es stellt fest, dass die Angeklagte weiterhin leitend in der Firma tätig blieb. Ein Verstoß gegen die zugesagte Wahrunterstellung liegt daher nicht vor.

9. Schuldspruch

Im Schuldspruch bedürfen allein die gegenüber den Baustoffkunden begangenen Betrugstaten besonderer Erörterung.

a) Nicht gefolgt werden kann den Revisionen zunächst darin, dass die Preisklausel in den Lieferverträgen, die „handelsübliche Preise“ versprach, eine Täuschung der Kunden ausschloss. Das Landgericht hat den Begriff der Handelsüblichkeit nicht verkannt. Wie es im Einzelnen darlegt (UA Bl. 26, 164), haben die Angeklagten den Begriff aber systematisch zur Irreführung benutzt, indem sie den Kunden – und ihren eigenen Vertretern – vorspiegelten, außer Kreditkosten sei mit dem Bezug keine Verteuerung des Baumaterials verbunden. Sie erweckten in den Kunden den Irrtum, die vertragliche Preisklausel bedeute nichts anderes, als dass die bei den örtlichen Baustoffhändlern zu zahlenden Preise vereinbart seien, während sie in Wirklichkeit um 20 % höhere Preise berechneten. Darin liegt eine bewusste Täuschung über den Vertragsinhalt, wie er sich im Verständnis der Angeklagten darstellte. Es kommt daher nicht auf die auch in der Revisionsverhandlung von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage an, welche rechtliche Bedeutung der Begriff der Handelsüblichkeit sonst haben kann. Die Revisionen zielen mit dem Begriff auf die für die Firma ███ aus Rentabilitätsgründen gebotene Preisgestaltung und vernachlässigen die auch im Kostensektor – bestehende Sonderstellung des Unternehmens im Baustoffhandel. Sie wollen damit das Vorliegen einer Täuschungshandlung an Hand der firmeninternen Kalkulation statt an Hand des vereinbarten Preises beurteilt sehen. Das geht nicht an.

b) Auch die Ursächlichkeit der von den Angeklagten bewirkten Täuschungen für die im Abschluss der Baustofflieferungsverträge liegenden Vermögensverfügungen der Kunden ist gegeben. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Preiszusage in allen Fällen zumindest mitbestimmend für den Vertragsschluss war. Dies reicht aus. Vorteilhafte Preise sind regelmäßig ein Motiv, auf ein Angebot einzugehen. Auf die Frage, ob die Kunden bei Kenntnis der wahren Preisforderungen der Firma ███ ebenfalls zum Vertragsschluss bereit gewesen wären, kommt es hiernach nicht an (Lackner in LK Rdn. 104 zu § 263).

c) Schließlich wird auch die Annahme eines Vermögensschadens der Kunden von den Feststellungen getragen. Die Baustoffkunden schlossen mit der Firma ███ Lieferverträge in der irrigen, von den Angeklagten bewusst herbeigeführten Annahme, für die Kreditierung lediglich mit Kreditkosten von monatlich 1 % belastet zu werden. Die Angeklagten berechneten für die gelieferten Baustoffe hingegen zusätzlich um 20 % erhöhte Preise. Die Gestaltung der Vertragsbedingungen mit der Klausel des handelsüblichen Preises verschaffte ihnen, obwohl sie auf diese Preise nach dem den Kunden vorgespiegelten Inhalt der Vertragsabrede nach bürgerlichem Recht keinen Anspruch hatten und die Verträge zum mindesten anfechtbar waren, gegenüber den Kunden von vornherein eine überlegene Stellung, welche es ihnen nach ihrem Plan ermöglichen sollte – und später auch ermöglicht hat –, die überhöhten Preise nicht nur zu fordern, sondern auch durchzusetzen. Dies allein begründete für die Kunden von vornherein eine entsprechende Vermögensgefährdung. Der in ihr liegende Schaden wurde dadurch wesentlich verfestigt, dass in den Verträgen umfassende Abnahmepflichten und Vertragsstrafen zu Gunsten der Firma ███ vereinbart waren. Außerdem wurden regelmäßig schon vor Beginn der Lieferungen Wechsel gegeben und Grundschulden zu Gunsten der Firma ███ bestellt, die über ihren Sicherungszweck hinaus als Mittel dienten, die Kunden an den unginstigen Bedingungen des Vertrages festzuhalten. Dieser Zwang war für die in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Kunden besonders nachhaltig. Sie konnten sich, da sie nach teilweiser Fertigstellung ihrer Häuser dringend auf die endgültigen Baudarlehen der Kreditinstitute angewiesen waren, praktisch nur durch Zahlung der überhöhten Preise von der zu Gunsten der Firma ███ bestellten Grundschuld befreien.

Wenn die Revisionen demgegenüber einwenden, die Firma habe angemessen kalkuliert, also keine überhöhten Gewinne gezogen, so liegt das neben der Sache. Das Landgericht hat der Tatsache, dass die überhöhten Preise auf der besonderen Kostensituation des Betriebes beruhten, für den Schuldspruch im Ergebnis mit Recht keine Bedeutung zugemessen. Die der Firma ███ im Vergleich mit anderen Baustoffhändlern erwachsenen höheren Kosten betrafen allein die betriebsinterne Kalkulation. Sie waren nicht geeignet, für die außenstehenden Baustoffkunden den Wert des gelieferten Materials zu verändern. Diese bezogen vielmehr Waren wie von anderen Händlern, der vertragsmäßige Leistungsgegenstand unterschied sich insoweit nicht von dem anderer Verträge über den Bezug von Baustoffen. Die von der Firma ███ im Vergleich zu sonstigen Baustoffhändlern erbrachten, in der Kreditgewährung liegenden besonderen Leistungen waren gesondert zu vergüten. Sie betreffen auch nach dem Inhalt der Verträge nicht die Wertverhältnisse am gelieferten Baumaterial.

10. Strafausspruch

Der Strafausspruch gibt zu rechtlichen Bedenken ebenfalls keine Veranlassung. Der Senat weist jedoch im Hinblick auf die noch erforderliche Bildung einer Gesamtstrafe, die die vom Landgericht in Saarbrücken verhängten Einzelstrafen einbezieht, auf folgendes hin: Die überlange Dauer eines Strafverfahrens kann – wie das Landgericht nicht verkannt hat – ein besonderer Strafmilderungsgrund sein (BGHSt 24, 239). Bei der Bemessung einer nachträglich zu bildenden Gesamtstrafe müssen diese Erwägungen jedoch auch den Zeitraum umfassen, der zwischen tatrichterlicher Hauptverhandlung und Rechtskraft des Urteils verstrichen ist und der weiter bis zur endgültigen Entscheidung verstreichen wird. Weiter ist im vorliegenden Fall mit Nachdruck auf die besonderen Belastungen hinzuweisen, die die Aufteilung der in wiederholter Begehung gleicher Straftaten bestehenden Tatkomplexe auf zwei Strafverfahren für die Angeklagten mit sich gebracht hat. Der Senat hat die Zweckmäßigkeit dieser Teilung hier nicht zu prüfen. Er ist aber der Auffassung, dass der in den §§ 55 StGB, 460 StPO zum Ausdruck gekommene Sinn des Gesetzes (vgl. auch Nr. 27 a ff RiStBV) verfehlt würde, wenn diesem Umstand in der Strafbemessung nicht deutlich Rechnung getragen würde.

WillmsMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten