Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 172/84
Datum
03.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und sein Verteidiger erklärten nach der Urteilsverkündung den Verzicht auf das Rechtsmittel. Das Gericht prüfte, ob dieser Verzicht wirksam ist, insbesondere ob Verhandlungsfähigkeit vorlag. Mangels Anhaltspunkte für mangelnde Verhandlungsfähigkeit wurde der Verzicht als wirksam angesehen, die Revision als unzulässig verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist wirksam und macht eine nachfolgend eingelegte Revision unzulässig, sofern der Verzicht verhandlungsfähig abgegeben wurde.

2

Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ist nicht von einer erfolgten Rechtsmittelbelehrung abhängig; der Fristlauf der Revision richtet sich hiervon nicht.

3

Ein Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

4

Die Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen; liegen in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für mangelnde Verhandlungsfähigkeit vor, kann das Revisionsgericht an die Feststellung der Erstinstanz anknüpfen.

5

Bei der Prüfung der Verhandlungsfähigkeit findet der Grundsatz in dubio pro reo in diesem Kontext keine Anwendung; das Gericht hat im Rahmen freier Beweiswürdigung festzustellen, ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 26. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Engelbert █████, geboren am ██ 1952 in ████ bei KTS, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 1984

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 26. Oktober 1983 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Verwerfungsantrag wie folgt begründet:

„Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt, dass auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Es stehe der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen, wenn – wie die Revision vorträgt – eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben wäre; denn der Lauf der Revisionsfrist ist von einer Rechtsmittelbelehrung nicht abhängig (BGH, Beschlüsse vom 4. April 1973 – 2 StR 72/73 – bei Dallinger MDR 1973, 557 und vom 29. November 1983 – 4 StR 681/83; Wendisch in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 35a StPO Rdn. 30). Im Übrigen kann auf die Rechtsmittelbelehrung – ebenso wie auf das Rechtsmittel verzichtet werden (vgl. Kleinknecht/Meyer Rdn. 4 und Wendisch in Löwe/Rosenberg Rdn. 21, je zu § 35a StPO), was hier offensichtlich getan wurde. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers.

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH, Beschluss vom 29. November 1983 – 4 StR 681/83 m.w.N.); er setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus. Ob der Erklärende verhandlungsfähig war, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen (BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 – 2 StR 585/73; Treier in KK § 205 Rdn. 4), wobei der Grundsatz in dubio pro reo bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit nicht gilt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1973 – 5 StR 189/73 bei Dallinger MDR 1973, 902; Pfeiffer in KK Einl. Rdn. 12). Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob der Angeklagte sich bei Abgabe seiner Erklärung in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befand, dass er die Bedeutung der Prozesshandlung erkennen konnte. Das ist hier zu bejahen. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Wenn die Strafkammer keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gesetzt hat, so kann diese auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (BGH, Urteil vom 29. November 1983 – 4 StR 681/83). Damit ist der Rechtsmittelverzicht als wirksam anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die mit Schriftsätzen vom 31. Oktober 1983 und 1. November 1983 eingelegte Revision des Angeklagten unzulässig ist. Zugleich ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 20. August 1980 – 2 StR 284/80 – m.w.N.).“

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

HerrmannHorstkotteRebitzki
SchusterNiepel

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