Treffer
BGH Beschluss

Revision wirksam zurückgenommen; Wiedereinsetzung unzulässig zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 544/84
Datum
18.09.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte hat die eingelegte Revision durch ihren Pflichtverteidiger wirksam zurücknehmen lassen; der Verteidiger war hierzu ausdrücklich bevollmächtigt. Eine mündliche Ermächtigung ist zulässig und kann im Freibeweis durch Versicherung des Verteidigers nachgewiesen werden. Die Rücknahme bindet die Angeklagte und schließt einen Wiedereinsetzungsantrag aus; die Kosten trägt die Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger ist wirksam, wenn dieser vom Angeklagten zur Rücknahme ermächtigt wurde (vgl. § 302 Abs. 2 StPO).

2

Eine Ermächtigung zur Rücknahme kann mündlich erteilt und im Freibeweis durch Versicherung des Verteidigers belegt werden.

3

Eine wirksam erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels bindet den Angeklagten; sie ist als Prozesshandlung nicht widerruflich und nicht wegen Irrtums anfechtbar.

4

Nach wirksamer Rücknahme eines Rechtsmittels ist die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 28. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 544/84 in der Strafsache gegen Anita Monika ███████████ aus BO, geboren am █████ in GO, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. September 1984 gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. März 1984 ist wirksam zurückgenommen.

2. Der Antrag der Angeklagten vom 3. Juli 1984 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Angeklagte trägt die durch das zurückgenommene Rechtsmittel entstandenen Kosten.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 28. August 1984 folgendes ausgeführt:

"Der Pflichtverteidiger der Angeklagten hat die am 3. April 1984 eingelegte und von ihm am 27. April 1984 begründete Revision mit Schriftsatz vom 26. Juni 1984 zurückgenommen. Wie aus seiner hierzu eingeholten Stellungnahme vom 30. Juli 1984 und dem Schreiben der Angeklagten vom 3. Juli 1984 hervorgeht, war der Verteidiger von der Angeklagten zur Revisionsrücknahme ausdrücklich ermächtigt und beauftragt worden (§ 302 Abs. 2 StPO). Diese Ermächtigung kann von der Angeklagten mündlich erteilt und im Freibeweis durch Versicherung des Verteidigers belegt werden (BGH NJW 1952, 273).

Die seinerzeit in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hatte den Verteidiger lediglich durch den Anruf einer Sozialbetreuerin nachträglich angewiesen, die Revisionsrücknahme noch einige Tage zurückzuhalten, um ihr noch als Untersuchungsgefangene die Wahrnehmung des nächsten Einkaufstags in der Justizvollzugsanstalt zu ermöglichen. Diesem Verlangen hat der Verteidiger entsprochen. Erst am 27. Juni 1984 erreichte ihn die schriftliche Anweisung der Angeklagten, von der Revisionsrücknahme abzusehen.

Bei dieser Sachlage ist die Revisionsrücknahme mit Einverständnis der Angeklagten abgegeben worden und deshalb wirksam.

An die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt die Angeklagte gebunden. Als Prozesshandlung kann sie nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ 1983, 280, 281).

Die Revisionsrücknahme schließt zugleich die von der Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1980 – 4 StR 347/80 – bei Pfeiffer NStZ 1982, 190; Beschlüsse vom 20. August 1980 – 2 StR 284/80 –, vom 3. April 1984 – 5 StR 172/84 – und vom 26. Juni 1984 – 1 StR 275/84)."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

HirschthalGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichNiemöller

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