Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamer Rücknahme durch Verteidiger mit Ermächtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 668/85
Datum
03.01.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte durch seinen Verteidiger fristgerecht Revision eingelegt, die dieser sodann mit Zustimmung des Angeklagten zurücknahm. Der BGH verwarf die Revision als unzulässig, da die Rücknahme wirksam und nach § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt war. Eine mündliche Ermächtigung reicht; sie kann durch Versicherung des Verteidigers im Freibeweis bewiesen werden. Eine Rücknahme bindet den Angeklagten und schließt Wiedereinsetzung aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fristgerecht eingelegte Revision wird unzulässig, wenn das rechtsmittelführende Organ das Rechtsmittel wirksam zurücknimmt.

2

Die Ermächtigung des Angeklagten zur Rücknahme der Revision gemäß § 302 Abs. 2 StPO kann mündlich erteilt werden und ist im Freibeweis, etwa durch Versicherung des Verteidigers, nachzuweisen.

3

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist eine bindende Prozesshandlung, die der Angeklagte nicht anfechten oder wegen Irrtums widerrufen kann.

4

Eine wirksame Rechtsmittelrücknahme schließt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 10. Mai 1985

Rubrum

Beschluss

4 StR 668/85

in der Strafsache

gegen

Henryk ██ aus ████, geboren am ████ ███, o. O.: 1943 in ██ (Polen), zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Mai 1985 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Mai 1985 form- und fristgerecht Revision eingelegt, diese jedoch mit Schriftsatz vom 5. August 1985 im Auftrag des Herrn ███ zurückgenommen.

Der Angeklagte hat mit █████████ vom 25. August und 16. September 1985 die weitere Durchführung seiner Revision und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Revision ist unzulässig, weil das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel wirksam zurückgenommen worden ist. Der Verteidiger hat am 3. September 1985 mitgeteilt, der Angeklagte habe sein Einverständnis zur Rücknahme erklärt; ein Missverständnis scheide aus. Die erforderliche Ermächtigung zur Revisionsrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) lag somit vor.

Diese Ermächtigung kann vom Angeklagten mündlich erteilt und im Freibeweis durch Versicherung des Verteidigers belegt werden (BGH JW 1952, 273; BGH, Beschluss vom 18. September 1984 – 4 StR 544/84).

An die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt der Angeklagte gebunden. Als Prozesshandlung kann sie nicht angefochten oder wegen Irrtums widerrufen werden (BGH NStZ 1983, 247; BGHSt 10, 245, 280; BGH, Beschluss vom 23. August 1983 – 4 StR 390/83).

Die wirksame Rechtsmittelrücknahme hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten betriebenen Revision zur Folge. Sie schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschluss vom 18. September 1984 – 4 StR 544/84 m. Nachw.).

Goydke Laufhütte Meyer-Goßner Hurxthal Jahnke

Zitiert (2)