Treffer
BGH Beschluss

Annahme des Urteils als Verzicht auf Rechtsmittel schließt Revision aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 347/80
Datum
01.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte mit Schreiben die Annahme des Urteils; sein Verteidiger legte danach Revision ein. Das Landgericht verwarf die Revision als nicht fristgemäß begründet. Der BGH bestätigte, dass die Annahme des Urteils einen wirksamen, unwiderruflichen Verzicht auf Rechtsmittel darstellt und spätere Revisionen unzulässig macht; daher ist auch Wiedereinsetzung ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme des Urteils durch den Angeklagten stellt einen wirksamen Verzicht auf Rechtsmittel dar, der eingelegte Rechtsmittel unzulässig macht.

2

Ein auf die Annahme des Urteils gestützter Verzicht auf Rechtsmittel ist grundsätzlich unwiderruflich und kann nicht wegen Irrtums angefochten oder zurückgenommen werden.

3

Die Unzulässigkeit der vom Verteidiger nach der Annahme erhobenen Revision ergibt sich aus § 297 i.V.m. § 302 Abs. 1 StPO.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist kommt nicht in Betracht, wenn der Angeklagte zuvor wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 347/80

in der Strafsache gegen ███████████, geboren am ███ (Klaus Peter ███ 1947 in [REDACTED]), wegen Diebstahls u. a.

Gründe

Das Landgericht hat in dem Beschluss vom 7. März 1980 die von dem Verteidiger des Angeklagten eingelegte Revision gegen das Urteil vom 30. Oktober 1979 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgemäß begründet worden sei. Der Angeklagte wendet sich gegen den Verwerfungsbeschluss, weil er erst durch ihn erfahren habe, dass sein Verteidiger die Revision nicht begründet hat.

Der Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil er mit Schreiben vom 30. Oktober 1979, eingegangen beim Landgericht am 31. Oktober 1979, erklärt hat, dass er das Urteil annehme (Bd. II Bl. 62 d. A.), und damit wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Dieser Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Er hat die Unzulässigkeit der vom Verteidiger am 2. November 1979 eingelegten Revision zur Folge (§ 297, § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) und schließt auch eine erneute Einlegung und Begründung der Revision durch den Angeklagten aus (vgl. BGHSt 10, 245, 247; Beschlüsse vom 14. November 1978 – 5 StR 714/78 und vom 15. April 1980 – 5 StR 138/80). Damit ist auch kein Raum mehr für eine vom Angeklagten außerdem beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist.

KnoblichSalgerEngelhardt
SpiegelGoydke

Zitiert (2)

Zitiert von (4)