Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts nach Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 265/80
- Datum
- 20.08.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach der Urteilsverkündung wirksam erklärter Verzicht auf Rechtsmittel macht ein anschließend eingelegtes Rechtsmittel unzulässig (§§ 297, 302 Abs. 1 StPO).
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel ist unwiderruflich; er kann nicht wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht schließt die erneute Einlegung und Begründung desselben Rechtsmittels durch den Erklärenden aus.
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 18. Dezember 1979
Rubrum
BESCHLUSS
2 StR 265/80
in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] in [REDACTED::<3>], zur Zeit in Strafhaft, wegen Diebstahls.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1980 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1979 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Wie die Sitzungsniederschrift ergibt (Bd. III Bl. 607 d. A.), hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger Rechtsmittelverzicht erklärt. Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls und die Wirksamkeit der Erklärung bestehen nicht.
Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Er hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am Tage darauf, dem 19. Dezember 1979, eingelegten Revision zur Folge (§§ 297, 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) und schließt auch eine erneute Einlegung und Begründung durch den Angeklagten aus (BGHSt 10, 245, 247; BGH, Beschlüsse vom 14. November 1978 – 5 StR 714/78 und vom 15. April 1980 – 5 StR 138/80).
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1976 – 4 StR 489/76 und vom 1. Juli 1980 – 4 StR 347/80).
| Schumacher | Meyer | Maier | |||
| Meßl | Ruß |
Zitiert (4)
- BGH · 5 StR 714/78 · 14.11.1978Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen wirksamer Rücknahme
- BGH · 4 StR 489/76 · 07.10.1976Verzicht auf Revision schließt Wiedereinsetzung aus – verspätete Revision verworfen
- BGH · 5 StR 138/80 · 15.04.1980Revision nach vollständiger Rücknahme als unzulässig verworfen
- BGH · 4 StR 347/80 · 01.07.1980Annahme des Urteils als Verzicht auf Rechtsmittel schließt Revision aus