Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts nach Urteilsverkündung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 265/80
Datum
20.08.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte nach Urteilsverkündung in Rücksprache mit seinem Verteidiger den Verzicht auf Rechtsmittel; dies ist protokolliert. Der BGH verwirft die am folgenden Tag eingelegte Revision als unzulässig, da ein wirksamer Rechtsmittelverzicht die Zulässigkeit der Revision ausschließt. Ein Widerruf oder Anfechtung wegen Irrtums und auch Wiedereinsetzung sind ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach der Urteilsverkündung wirksam erklärter Verzicht auf Rechtsmittel macht ein anschließend eingelegtes Rechtsmittel unzulässig (§§ 297, 302 Abs. 1 StPO).

2

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel ist unwiderruflich; er kann nicht wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

3

Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht schließt die erneute Einlegung und Begründung desselben Rechtsmittels durch den Erklärenden aus.

4

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 18. Dezember 1979

Rubrum

BESCHLUSS

2 StR 265/80

in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] in [REDACTED::<3>], zur Zeit in Strafhaft, wegen Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1980 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1979 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Wie die Sitzungsniederschrift ergibt (Bd. III Bl. 607 d. A.), hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger Rechtsmittelverzicht erklärt. Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls und die Wirksamkeit der Erklärung bestehen nicht.

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Er hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am Tage darauf, dem 19. Dezember 1979, eingelegten Revision zur Folge (§§ 297, 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) und schließt auch eine erneute Einlegung und Begründung durch den Angeklagten aus (BGHSt 10, 245, 247; BGH, Beschlüsse vom 14. November 1978 – 5 StR 714/78 und vom 15. April 1980 – 5 StR 138/80).

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1976 – 4 StR 489/76 und vom 1. Juli 1980 – 4 StR 347/80).

SchumacherMeyerMaier
MeßlRuß

Zitiert (4)