Revision nach vollständiger Rücknahme als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 138/80
- Datum
- 15.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorbehaltlose Rücknahme der Revision umfasst auch die Anfechtung des zivilrechtlichen Teils eines Strafurteils und entfaltet Bindungswirkung.
Die vorbehaltlose Rücknahme eines Rechtsmittels ist rechtswirksam und kann nicht wirksam widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden.
Nach einer vorbehaltlosen Rücknahme ist eine nachträglich erklärte Beschränkung der Rücknahme unbeachtlich.
Die erneute Einlegung der Revision ist unzulässig, wenn sie der zuvor vorbehaltlosen Rücknahme widerspricht oder die Einlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO bereits verstrichen ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ aus ███ den Arbeiter Klaus geboren am ██████ 1956 in ███████ in dieser Sache in Strafhaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. April 1980 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. September 1979 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000,-- DM an die Nebenklägerin verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Angeklagte mit einem am 11. Januar 1980 bei Gericht eingegangenen persönlichen Schreiben ohne Einschränkung zurückgenommen. Mit einem am 25. Januar 1980 bei Gericht eingegangenen, weiteren Schriftsatz hat der Verteidiger des Angeklagten erklärt, dass sich die Rücknahme des Rechtsmittels nur auf die Anfechtung des strafrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils beziehe, die Frage, ob auch das Rechtsmittel gegen den zivilrechtlichen Teil des Urteils zurückgenommen werde, aber noch weiter geprüft werden müsse. Nunmehr beantragt der Angeklagte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das zuerkannte Schmerzensgeld auf 5.000,-- DM herabzusetzen. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Angeklagte hatte das Urteil zunächst in seinem ganzen Umfang angefochten. Dass er dabei neben der Revision auch von dem „zulässigen Rechtsmittel“ für die Anfechtung des zivilrechtlichen Teils des Urteils sprach, machte diesen Teil der Anfechtung nicht zu einem selbständigen Rechtsmittel. Mit der Rücknahme der Revision hat der Angeklagte demnach auch auf die Anfechtung des zivilrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils verzichtet. Dieser Verzicht war rechtswirksam. Er kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden, selbst wenn der Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Rücknahmeerklärung nicht in vollem Umfang übersehen haben sollte (BGHSt 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281). Die nachträglich eingegangene Erklärung, dass die Rechtsmittelrücknahme nur auf den strafrechtlichen Teil des Urteils beschränkt werde, ist deshalb unbeachtlich.
In dem Antrag auf Herabsetzung des Schmerzensgeldes ist die erneute Einlegung des Rechtsmittels der Revision zu sehen. Sie ist unzulässig, weil die vorbehaltlose Rücknahmeerklärung auch den Verzicht auf die erneute Einlegung der Revision in sich schließt (BGH Beschluss vom 14. November 1979 5 StR 714/78). Zudem war bei der erneuten Einlegung des Rechtsmittels die Einlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) bereits verstrichen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
| Horstkotte | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 284/80 · 20.08.1980Revision als unzulässig verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht
- BGH · 4 StR 347/80 · 01.07.1980Annahme des Urteils als Verzicht auf Rechtsmittel schließt Revision aus
- BGH · 2 StR 265/80 · 20.08.1980Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts nach Urteilsverkündung