Treffer
BGH Beschluss

Revision nach vollständiger Rücknahme als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 138/80
Datum
15.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen Urteil wegen Vergewaltigung und zuerkannter Schmerzensgeldzahlung Revision eingelegt und diese später in einem persönlichen Schreiben vorbehaltlos zurückgenommen. Eine nachträgliche Erklärung, die Rücknahme gelte nur für den strafrechtlichen Teil, blieb unbeachtlich. Ein späterer Antrag auf Herabsetzung des Schmerzensgeldes stellte eine erneute Revision dar, die unzulässig war, zudem war die Einlegungsfrist verstrichen. Die Revision wurde daher verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorbehaltlose Rücknahme der Revision umfasst auch die Anfechtung des zivilrechtlichen Teils eines Strafurteils und entfaltet Bindungswirkung.

2

Die vorbehaltlose Rücknahme eines Rechtsmittels ist rechtswirksam und kann nicht wirksam widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden.

3

Nach einer vorbehaltlosen Rücknahme ist eine nachträglich erklärte Beschränkung der Rücknahme unbeachtlich.

4

Die erneute Einlegung der Revision ist unzulässig, wenn sie der zuvor vorbehaltlosen Rücknahme widerspricht oder die Einlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO bereits verstrichen ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ aus ███ den Arbeiter Klaus geboren am ██████ 1956 in ███████ in dieser Sache in Strafhaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. April 1980 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. September 1979 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000,-- DM an die Nebenklägerin verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Angeklagte mit einem am 11. Januar 1980 bei Gericht eingegangenen persönlichen Schreiben ohne Einschränkung zurückgenommen. Mit einem am 25. Januar 1980 bei Gericht eingegangenen, weiteren Schriftsatz hat der Verteidiger des Angeklagten erklärt, dass sich die Rücknahme des Rechtsmittels nur auf die Anfechtung des strafrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils beziehe, die Frage, ob auch das Rechtsmittel gegen den zivilrechtlichen Teil des Urteils zurückgenommen werde, aber noch weiter geprüft werden müsse. Nunmehr beantragt der Angeklagte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das zuerkannte Schmerzensgeld auf 5.000,-- DM herabzusetzen. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Angeklagte hatte das Urteil zunächst in seinem ganzen Umfang angefochten. Dass er dabei neben der Revision auch von dem „zulässigen Rechtsmittel“ für die Anfechtung des zivilrechtlichen Teils des Urteils sprach, machte diesen Teil der Anfechtung nicht zu einem selbständigen Rechtsmittel. Mit der Rücknahme der Revision hat der Angeklagte demnach auch auf die Anfechtung des zivilrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils verzichtet. Dieser Verzicht war rechtswirksam. Er kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden, selbst wenn der Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Rücknahmeerklärung nicht in vollem Umfang übersehen haben sollte (BGHSt 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281). Die nachträglich eingegangene Erklärung, dass die Rechtsmittelrücknahme nur auf den strafrechtlichen Teil des Urteils beschränkt werde, ist deshalb unbeachtlich.

In dem Antrag auf Herabsetzung des Schmerzensgeldes ist die erneute Einlegung des Rechtsmittels der Revision zu sehen. Sie ist unzulässig, weil die vorbehaltlose Rücknahmeerklärung auch den Verzicht auf die erneute Einlegung der Revision in sich schließt (BGH Beschluss vom 14. November 1979 5 StR 714/78). Zudem war bei der erneuten Einlegung des Rechtsmittels die Einlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) bereits verstrichen.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

HorstkotteFuhrmannRebitzki
SchusterNiepel

Zitiert (1)

Zitiert von (3)