Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen wirksamer Rücknahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 714/78
- Datum
- 14.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger ist wirksam, wenn dieser hierzu vom Beschwerdeführer bevollmächtigt wurde und die Willenserklärung gegenüber dem Gericht oder durch eine beweiskräftige Erklärung des Verteidigers nachgewiesen ist.
Die vorbehaltlose und unbeachtliche Rücknahme einer Revision führt zur Erledigung des Rechtsmittels und schließt in der Regel zugleich den Verzicht auf eine spätere erneute Einlegung ein.
Spätere gegenteilige Erklärungen des Beschwerdeführers heben eine wirksame Rücknahme durch einen bevollmächtigten Verteidiger nicht auf.
Eine nach wirksamer Rücknahme vorgenommene erneute Einlegung eines Rechtsmittels ist unzulässig, insbesondere wenn die gesetzliche Einlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) bereits abgelaufen ist; bei unzulässigem Rechtsmittel sind dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 18. Juli 1978
Rubrum
5 StR 714/78
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Hans-Joachim █████ aus ████, geboren ███████ 1943 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. November 1978
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Juli 1978 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der damalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ██████, besuchte den Beschwerdeführer am 21. September 1978 in der Haftanstalt. Dieser ermächtigte ihn durch mündliche Erklärung ausdrücklich, die eingelegte Revision zurückzunehmen. Das wird durch das Schreiben des Rechtsanwalts ██████ vom 27. September 1978 bewiesen.
Rechtsanwalt ██████ nahm die Revision mit Schriftsatz vom 21. September 1978, bei dem Landgericht eingegangen am 22. September 1978, zurück. Diese Erklärung ist wirksam (§ 302 Abs. 2 StPO).
Das Rechtsmittel war damit erledigt.
Die späteren Erklärungen des Beschwerdeführers ändern hieran nichts (BGHSt 10, 245).
Der Beschwerdeführer hat am 25. September 1978 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärt, dass er die Rücknahme nicht für wirksam halte, und zugleich die Revision begründet. Darin liegt eine erneute Einlegung der Revision. Sie ist unzulässig, weil die vorbehaltlose Rücknahme auch einen Verzicht auf die erneute Einlegung in sich schließt, außerdem die Einlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) bereits verstrichen war.
Das Rechtsmittel ist daher auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen.
| Herrmann | Schuster | Ulsamer | |||
| Schmidt | Fuhrmann |
Zitiert von (5)
- BGH · 2 StR 284/80 · 20.08.1980Revision als unzulässig verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht
- BGH · 5 StR 138/80 · 15.04.1980Revision nach vollständiger Rücknahme als unzulässig verworfen
- BGH · 4 StR 347/80 · 01.07.1980Annahme des Urteils als Verzicht auf Rechtsmittel schließt Revision aus
- BGH · 2 StR 265/80 · 20.08.1980Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts nach Urteilsverkündung
- BGH · 5 StR 337/87 · 04.08.1987Verwerfung der Revision nach vorbehaltloser Rücknahme und Fristablauf