Treffer
BGH Beschluss

Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen wirksamer Rücknahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 714/78
Datum
14.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ durch seinen Verteidiger die Revision gegen das Urteil des Landgerichts zurücknehmen; dies ist durch eine schriftliche Bestätigung des Verteidigers belegt. Die Rücknahme war wirksam (§ 302 Abs. 2 StPO) und damit das Rechtsmittel erledigt. Eine spätere Erklärung des Angeklagten und eine erneute Einlegung sind unzulässig, insbesondere wegen Verzichtswirkung der unbeachtlichen Rücknahme und Fristablaufs. Das Rechtsmittel wurde als unzulässig verworfen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger ist wirksam, wenn dieser hierzu vom Beschwerdeführer bevollmächtigt wurde und die Willenserklärung gegenüber dem Gericht oder durch eine beweiskräftige Erklärung des Verteidigers nachgewiesen ist.

2

Die vorbehaltlose und unbeachtliche Rücknahme einer Revision führt zur Erledigung des Rechtsmittels und schließt in der Regel zugleich den Verzicht auf eine spätere erneute Einlegung ein.

3

Spätere gegenteilige Erklärungen des Beschwerdeführers heben eine wirksame Rücknahme durch einen bevollmächtigten Verteidiger nicht auf.

4

Eine nach wirksamer Rücknahme vorgenommene erneute Einlegung eines Rechtsmittels ist unzulässig, insbesondere wenn die gesetzliche Einlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) bereits abgelaufen ist; bei unzulässigem Rechtsmittel sind dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 18. Juli 1978

Rubrum

5 StR 714/78

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Hans-Joachim █████ aus ████, geboren ███████ 1943 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. November 1978

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Juli 1978 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der damalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ██████, besuchte den Beschwerdeführer am 21. September 1978 in der Haftanstalt. Dieser ermächtigte ihn durch mündliche Erklärung ausdrücklich, die eingelegte Revision zurückzunehmen. Das wird durch das Schreiben des Rechtsanwalts ██████ vom 27. September 1978 bewiesen.

Rechtsanwalt ██████ nahm die Revision mit Schriftsatz vom 21. September 1978, bei dem Landgericht eingegangen am 22. September 1978, zurück. Diese Erklärung ist wirksam (§ 302 Abs. 2 StPO).

Das Rechtsmittel war damit erledigt.

Die späteren Erklärungen des Beschwerdeführers ändern hieran nichts (BGHSt 10, 245).

Der Beschwerdeführer hat am 25. September 1978 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärt, dass er die Rücknahme nicht für wirksam halte, und zugleich die Revision begründet. Darin liegt eine erneute Einlegung der Revision. Sie ist unzulässig, weil die vorbehaltlose Rücknahme auch einen Verzicht auf die erneute Einlegung in sich schließt, außerdem die Einlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) bereits verstrichen war.

Das Rechtsmittel ist daher auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen.

HerrmannSchusterUlsamer
SchmidtFuhrmann

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