Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision nach vorbehaltloser Rücknahme und Fristablauf

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 337/87
Datum
04.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zog seine Revision durch schriftliche Erklärung wirksam zurück. Der BGH verwarf die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil die Rücknahme vorbehaltlos und unwiderruflich war und damit ein Verzicht auf erneute Einlegung verbunden war. Eine spätere erneute Einlegung durch den Verteidiger war zudem wegen Ablaufes der Einlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO unzulässig. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Revision durch ausdrückliche Erklärung des Angeklagten ist wirksam, sofern keine Anhaltspunkte für Bewusstseinsmängel oder Verhandlungsunfähigkeit vorliegen.

2

Eine vorbehaltlose Rücknahme eines Rechtsmittels ist grundsätzlich unwiderruflich; sie kann nicht wegen Irrtums oder sonstiger Beweggründe angefochten werden.

3

Die vorbehaltlose Rücknahme schließt den Verzicht auf die erneute Einlegung des Rechtsmittels ein; eine spätere erneute Einlegung ist unzulässig, insbesondere wenn die Einlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO abgelaufen ist.

4

Sind die Voraussetzungen der wirksamen Rücknahme erfüllt, kann dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt werden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Lüneburg beim Amtsgericht Celle, 26. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Siegfried ████████ 1961, zur Zeit in Haft, – Sachbezeichnung: ██████ Joachim u. a. – wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. August 1987

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht Celle vom 26. März 1987 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat mit einem Schreiben, das bei dem Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer am 5. Mai 1987 eingegangen ist, erklärt:

„Hiermit ziehe ich meine Revision zurück“ (Bd. 171, Bl. 171 a d. A.). Anhaltspunkte dafür, dass er sich bei Abgabe dieser Erklärung ihrer Bedeutung nicht bewusst oder verhandlungsunfähig gewesen sei, sind nicht zu erkennen.

Mit ihr hat er sein Rechtsmittel somit wirksam zurückgenommen. Diese Erklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder aus sonstigen Beweggründen zurückgenommen werden (BGH GA 1969, 281; NStZ 1984, 181; Beschl. vom 19.11.1985 – 5 StR 725/85).

Mit der am 6. Mai 1987 von dem Verteidiger angebrachten Revisionsbegründung hat der Angeklagte das Rechtsmittel erneut eingelegt. Das war unzulässig, weil die vorbehaltlose Rücknahme auch einen Verzicht auf die erneute Einlegung in sich schließt und außerdem zu diesem Zeitpunkt die Einlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) bereits verstrichen war (BGH Beschl. vom 14.11.1978 – 5 StR 714/78).

FleischmannHerrmannNiepel
SchusterFuhrmann

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