Treffer
BGH Beschluss

Verzicht auf Revision schließt Wiedereinsetzung aus – verspätete Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 489/76
Datum
07.10.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verzichtete nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die Einlegung eines Rechtsmittels und beriet sich mit seinem Verteidiger. Seine später am 22.7.1976 eingelegte Revision war verspätet und damit unzulässig. Der BGH beurteilt den Verzicht als wirksam und unwiderruflich; Unkenntnis über die Lebensfolgen beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht. Antrag auf Wiedereinsetzung und Revision werden verworfen; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach ordnungsgemäßer Verkündung des Urteils abgegebene und erklärte Verzichtserklärung auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist wirksam, unwiderruflich und nicht anfechtbar.

2

Ein wirksamer Verzicht auf ein Rechtsmittel schließt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus; eine weitere Prüfung des Verschuldens der Fristversäumnis ist dann entbehrlich.

3

Eine nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereichte Revision ist unzulässig und nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn zuvor wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet wurde.

4

Unkenntnis oder fehlende Einsicht in die weiterreichenden Folgen eines Urteils beeinträchtigt nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Wirksamkeit einer nach außen erkennbaren Verzichtserklärung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 23. Juni 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus ████████, den Arbeiter Klaus ███████, geboren am ███████ 1957 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Oktober 1976

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. Juni 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und seine Revision gegen dieses Urteil werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nach dem Vermerk in der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 23. Juni 1976 hat der Angeklagte im Anschluss an die Verkündung des angefochtenen Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung und nachdem er mit seinem Verteidiger Rücksprache genommen hatte, ausdrücklich erklärt, dass er auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichte (Bd. I Bl. 350 d. A.).

Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls und gegen die Wirksamkeit der Erklärung bestehen auch nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten nicht. Dass er bei Abgabe seiner Erklärung möglicherweise die Auswirkungen des Urteils auf sein weiteres Leben nicht voll erfasst hatte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen (BGH GA 1963, 281).

Auch sonst sind keine Tatsachen ersichtlich, die ausnahmsweise die Unwirksamkeit des Verzichts begründen könnten.

Die zudem erst am 22. Juli 1976, also verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO), eingelegte Revision ist mithin als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel ist nicht nur unwiderruflich und nicht anfechtbar, sondern schließt auch jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Es bedarf daher nicht mehr der Untersuchung, ob der Angeklagte die Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO verschuldet hat oder nicht.

HürxthalBortzlerZipfel
SpiegelKnoblich

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