Revision verworfen: wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel gegenüber Protokollführerin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 60/80
- Datum
- 14.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist wirksam, wenn die Verzichtserklärung in der Verhandlungsniederschrift gegenüber der zuständigen Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle abgegeben und protokolliert wird.
Die Protokollführerin (Urkundsbeamte der Geschäftsstelle) ist berechtigt, eine Verzichtserklärung auf Rechtsmittel entgegenzunehmen; die protokollierte Erklärung begründet grundsätzlich die Wirksamkeit des Verzichts.
Dass die Hauptverhandlung bereits geschlossen und das Gericht ausgezogen war, steht der Wirksamkeit einer im Gerichtssaal gegenüber der Protokollführerin abgegebenen Verzichtserklärung nicht ohne Weiteres entgegen.
Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel schließt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines erklärten Verzichts muss der Rechtsmittelführer Tatsachen substantiiert darlegen, die die Unwirksamkeit begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 18. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 60/80 in der Strafsache gegen den Kaminkehrergesellen Helmut ████ aus Sch██ (Österreich), geboren am ████ ██████ 1946 in A[REDACTED] (Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 1979 wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zur Revision des Angeklagten ausgeführt:
„Nach dem Vermerk in der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 18. Oktober 1979 hat der Angeklagte ‚nach Schluss der Sitzung im Einverständnis mit seiner Verteidigerin‘ erklärt, ‚dass er das Urteil anerkenne und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichte‘ (Bl. 60 d. A.). Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls und gegen die Wirksamkeit der Erklärung bestehen auch nach dem eigenen Vorbringen der Revision nicht. Dass die Hauptverhandlung ‚bereits geschlossen und das Gericht ausgezogen‘ war, ‚als die Erklärung des Angeklagten im Gerichtssaal gegenüber der Protokollführerin erfolgte‘, steht dem jedenfalls nicht entgegen.
Die Protokollführerin war als die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für die Entgegennahme der Verzichtserklärung zuständig (vgl. OLG Koblenz VRS 45, 127, 128; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 302 Rdn. 14). Tatsachen, die ausnahmsweise die Unwirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1976 – 4 StR 489/76 –).“
Dem schließt sich der Senat an.
Die Revision ist unzulässig.
| Schumacher | Müller | Maier | |||
| Meyer | Theune |