Treffer
BGH Beschluss

Rechtsbeschwerde im OWi-Verfahren: Einlegung zu Hauptverhandlungsprotokoll genügt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen
Aktenzeichen
1 StR 595/81
Datum
19.08.1982
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
In einem Bußgeldverfahren legte der Verteidiger unmittelbar nach Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung Rechtsbeschwerde ein; die Erklärung wurde in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Streitig war, ob dies die Einlegung „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ i.S.d. § 341 StPO i.V.m. § 79 OWiG ersetzt, obwohl die Aufnahme solcher Erklärungen dem Rechtspfleger zugewiesen ist. Der BGH bejaht dies: Ein richterliches Hauptverhandlungsprotokoll steht einer Geschäftsstellen-Niederschrift gleich. § 8 Abs. 1 RPflG stellt zudem klar, dass die richterliche Wahrnehmung eines dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts die Wirksamkeit nicht berührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in der Hauptverhandlung erklärte und in das Sitzungsprotokoll aufgenommene Einlegung der Rechtsbeschwerde genügt den Anforderungen der Einlegung „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ (§ 341 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).

2

Eine in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommene Rechtsmitteleinlegung ist keine „schriftliche“ Einlegung, sondern eine Protokollerklärung im Sinne der gesetzlichen Formvorschrift.

3

Die dem Rechtspfleger nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG übertragene Aufnahme von Rechtsmittel-Erklärungen bleibt wirksam, wenn sie der Richter vornimmt; § 8 Abs. 1 RPflG erfasst auch Geschäfte nach § 24 Abs. 1 RPflG.

4

Ein richterliches Hauptverhandlungsprotokoll steht der Niederschrift der Geschäftsstelle gleich und kann diese im Rahmen der Formvorschriften zur Rechtsmitteleinlegung ersetzen.

5

Die Zustellung des Urteils an den Betroffenen eröffnet eine bereits nach Zustellung an den bevollmächtigten Verteidiger abgelaufene Rechtsmittelfrist nicht erneut (§ 37 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 595/81 in dem Bußgeldverfahren gegen den Versicherungskaufmann Erich ███████ aus ████████, geboren am ██████ 1956 in ████, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 1. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen – des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Herdegen und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth und Dr. Granderath nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. August 1982

Tenor

Die in der Hauptverhandlung eines Bußgeldverfahrens erklärte und zu Protokoll genommene Einlegung der Rechtsbeschwerde entspricht den Erfordernissen einer Einlegung „zu Protokoll der Geschäftsstelle“.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Augsburg hat den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1981 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 500,– DM und einem Fahrverbot verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat der Verteidiger des abwesenden Betroffenen erklärt, er lege gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein. Diese Erklärung wurde in die später vom Richter und dem Protokollführer, einem Beamten des mittleren Dienstes, unterzeichnete Sitzungsniederschrift aufgenommen. Das Urteil wurde dem durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Verteidiger am 25. März 1981 zugestellt. Er hat mit Schriftsatz vom 27. April 1981 (Montag), bei Gericht eingegangen am selben Tage, das Rechtsmittel begründet. Am 13. Mai 1981 wurde das Urteil auch dem Betroffenen persönlich zugestellt.

Das Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß den Vorschriften der §§ 341 StPO i.V.m. 79 Abs. 3 und 4 OWiG binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils beim Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt worden sei. Innerhalb der nach § 145a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG durch Zustellung an den Verteidiger in Lauf gesetzten, am 1. April 1981 abgelaufenen Frist sei eine schriftliche Erklärung über die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Amtsgericht nicht eingegangen. Insbesondere könne die in der Hauptverhandlung zu Protokoll genommene, aber nicht von ihm unterzeichnete Erklärung des Verteidigers, er lege gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein, nicht als schriftliche Erklärung angesehen werden. Auch habe die am 13. Mai 1981 erfolgte Zustellung des Urteils an den Betroffenen die bereits abgelaufene Einlegungsfrist nicht gemäß § 37 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG neu eröffnet. Schließlich genüge die in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommene Erklärung des Verteidigers, er lege Rechtsbeschwerde ein, nicht den Erfordernissen einer Einlegung „zu Protokoll der Geschäftsstelle“.

Zwar sei früher die Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Hauptverhandlung für die Berufung, wie auch für die Revision überwiegend als formgerecht betrachtet worden. Dieser Auffassung sei aber für den Bereich der Revision und der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen durch die mit der Einführung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG erfolgte Übertragung der Zuständigkeit für die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung der Revision und der Rechtsbeschwerde auf den Rechtspfleger der Boden entzogen worden. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Hauptverhandlung könne daher – wenn nicht im Einzelfall ein Rechtspfleger als Protokollführer tätig geworden sei – seit Inkrafttreten des § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG den Anforderungen einer Einlegung „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ nicht mehr genügen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 1975 – 3 Ss OWi 1088/75 (VRS 50, 383 = RPfleger 1976, 65) gehindert, das in einem ähnlich gelagerten Fall die in der Hauptverhandlung zu Protokoll erklärte Einlegung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung für wirksam erachtet hat, dass nach § 8 Abs. 1 RPflG die Wahrnehmung eines dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts durch den Richter die Wirksamkeit des Geschäfts nicht berühre. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Entspricht die in der Hauptverhandlung erklärte und zu Protokoll genommene Einlegung der Rechtsbeschwerde den Erfordernissen einer Einlegung „zu Protokoll der Geschäftsstelle“?

II.

Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt, weil das Bayerische Oberste Landesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweichen würde und die aufgeworfene Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist (BGHSt 13, 149; BGH LM GVG § 121 Nr. 11).

Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 19. März 1975 – 2 StR 648/74 – und vom 7. Oktober 1976 – 4 StR 489/76 – die im Strafverfahren anschließend an die Urteilsverkündung zur Sitzungsniederschrift abgegebene Erklärung über einen Rechtsmittelverzicht für wirksam erachtet hat. Allerdings gelten nach § 79 Abs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Revision entsprechend. Auch sind die Vorschriften über die Einlegung von Rechtsmitteln auf die Erklärung des Rechtsmittelverzichts, für die eine gesetzliche Regelung fehlt, grundsätzlich entsprechend anzuwenden (RGSt 32, 279; BGHSt 18, 260; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 302 Rdn. 11 m.w.N.). Doch trifft der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 RPflG mit der Übertragung der Aufnahme bestimmter Rechtsmittelerklärungen – darunter der Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen – auf den Rechtspfleger eine eng begrenzte Sonderregelung, die von den allgemeinen Bestimmungen über die Einlegung von Rechtsmitteln abweicht und auch auf Rechtsmittelverzichtserklärungen nicht angewandt werden kann. Deshalb hatte sich der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 19. März 1975 und vom 7. Oktober 1976 (aaO) bei der Prüfung der Wirksamkeit von Revisionsverzichtserklärungen nicht – auch nicht stillschweigend – mit der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG auseinanderzusetzen. Diesen Beschlüssen ist dementsprechend keine Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage zu entnehmen.

III.

In der Sache teilt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Das vorlegende Gericht geht zutreffend davon aus, dass die vom Verteidiger zu Protokoll der Hauptverhandlung erklärte Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht als schriftliche Erklärung angesehen werden kann und dass die am 13. Mai 1981 erfolgte Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an den Betroffenen die bereits am 1. April 1981 abgelaufene Beschwerdeeinlegungsfrist nicht gemäß § 37 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG neu eröffnet hat (BGHSt 22, 221, 223; BayObLGSt 1967, 105 m.w.N. = NJW 1967, 2124, 2126). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist deshalb davon abhängig, ob die zu Protokoll der Hauptverhandlung genommene Erklärung des Verteidigers über die Einlegung der Rechtsbeschwerde den Erfordernissen einer Einlegung „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ im Sinne des § 341 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG genügt. Die Frage ist zu bejahen.

Rechtsprechung und Literatur sehen die Einlegung von Rechtsmitteln zu Protokoll der Hauptverhandlung bisher überwiegend als wirksam an (OLG Rostock HRR 1930 Nr. 1901; OLG Dresden HESt 1, 194; OLG Hamburg HESt 3, 75; OLG Bremen JZ 1953, 516; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 50; Eb. Schmidt, Lehrkommentar StPO § 314 Rdn. 4; Müller/Sax, StPO 6. Aufl. § 314 Anm. 2 a, § 341 Anm. 1 b; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 314 Rdn. 5; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. Einl. Rdn. 132; BGHSt 18, 257, 260; KK-Pikart § 341 Rdn. 9; a.A. RGSt 32, 279; OLG München in Alsberg OLGE II S. 181). Dieser Rechtsansicht entspricht im Bereich der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen – entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts – auch die durch das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065) geschaffene Rechtslage.

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 a RPflG ist die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ (§ 341 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG) dem Rechtspfleger übertragen. Sie liegt außerhalb der funktionellen Zuständigkeit des Richters, der sich einer Protokollierung der Rechtsbeschwerdeerklärung deshalb enthalten soll (Arnold/Meyer-Stolte, Kommentar zum Rechtspflegergesetz 3. Aufl. Rdn. 8.2 a.E.; KK-Pikart § 341 Rdn. 9; Kleinknecht aaO Einl. Rdn. 132; BGH NJW 1957, 991). Gleichwohl ist die durch den Richter erfolgte Aufnahme der Rechtsbeschwerdeerklärung in das Protokoll der Hauptverhandlung nicht unwirksam; denn ein richterliches (Hauptverhandlungs-)Protokoll steht der Niederschrift der Geschäftsstelle gleich und ersetzt sie (vgl. Kleinknecht aaO Einl. Rdn. 132).

Dies ergibt sich, soweit die Aufgaben der Geschäftsstelle vom Rechtspfleger wahrzunehmen sind, aus der Vorschrift des § 8 Abs. 1 RPflG, die in allgemeiner Form klarstellt, dass die richterliche Wahrnehmung eines dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts dessen Wirksamkeit nicht berührt. Dementsprechend ist die in § 24 Abs. 1 Nr. 1 a RPflG dem Rechtspfleger übertragene Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung von Rechtsbeschwerden auch dann wirksam, wenn sie der Richter vornimmt (Meyer in Löwe/Rosenberg aaO § 341 Rdn. 12; Arnold/Meyer-Stolte aaO Rdn. 8.2; Eickmann/Haegele/Riedel, Kommentar zum Rechtspflegergesetz 3. Aufl. § 8 Rdn. 2; OLG Köln RPfleger 1977, 105).

Den Bedenken, die das vorlegende Gericht gegen die Anwendung des § 8 Abs. 1 RPflG auf die dem Rechtspfleger in § 24 Abs. 1 Nr. 1 RPflG übertragenen Geschäfte erhebt, kann nicht beigetreten werden. Nach seinem Wortlaut gilt § 8 Abs. 1 RPflG unterschiedslos für alle Geschäfte, die „dem Rechtspfleger übertragen“ sind. Dazu zählen die Geschäfte des § 24 Abs. 1 RPflG. Allerdings waren diese Geschäfte ursprünglich von der Geschäftsstelle zu erledigen. Dieser Umstand kann es indes nicht rechtfertigen, die in § 24 Abs. 1 RPflG bezeichneten Geschäfte aus dem Geltungsbereich der später in Kraft getretenen Vorschrift des § 8 Abs. 1 RPflG auszunehmen. Auch die §§ 5 und 6 RPflG bieten keinen Anlass, die Vorschrift des § 8 Abs. 1 RPflG einengend auszulegen. Zwar stimmen die auf die Geschäfte des § 24 Abs. 1 RPflG nicht anwendbaren §§ 5 und 6 RPflG mit § 8 Abs. 1 RPflG darin überein, dass sie dem Rechtspfleger „übertragene Geschäfte“ zum Gegenstand haben. Diese Übereinstimmung erlaubt aber nicht den Schluss, dass auch § 8 Abs. 1 RPflG nicht für die Geschäfte des § 24 Abs. 1 RPflG gelten könne; denn die §§ 5 und 6 RPflG enthalten, da sie ohne Zusammenhang mit dem Regelungsinhalt des § 8 Abs. 1 RPflG Fragen der Zuständigkeitsverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger ordnen, keinen zur Bestimmung des Geltungsbereichs der Vorschrift des § 8 Abs. 1 RPflG geeigneten Maßstab.

Im Übrigen wird durch § 24 Abs. 3 RPflG nur die Anwendung des § 5 RPflG, nicht die des § 8 Abs. 1 RPflG ausgeschlossen. Dieser Umstand spricht dafür, dass § 8 Abs. 1 RPflG auf die in § 24 Abs. 1 RPflG übertragenen Geschäfte anzuwenden ist. Damit stimmt auch der Zweck der Vorschrift des § 8 Abs. 1 RPflG überein, Zweifeln an der Wirksamkeit von Geschäften, die der Richter unter Überschreitung seiner Zuständigkeit anstelle des Rechtspflegers wahrgenommen hat, aus Gründen der Rechtssicherheit, namentlich des Vertrauensschutzes, in möglichst weitem Umfang von vornherein den Boden zu entziehen (vgl. Arnold/Meyer-Stolte aaO Rdn. 8.2; Eickmann/Haegele/Riedel aaO § 8 Rdn. 2).

Schließlich steht einer Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs. 1 RPflG auf die Protokollierung einer Rechtsbeschwerdeerklärung in der Hauptverhandlung nicht entgegen, dass an der Erstellung der Sitzungsniederschrift außer dem Protokollführer als Urkundsperson auch der Richter beteiligt ist. Denn die Aufnahme dieser Erklärung in das Protokoll geschieht in der Verantwortung des Richters.

HerdegenFothGranderath
UlsamerMaul
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