Revision wirksam zurückgenommen; Wiedereinsetzung bei versäumter Revisionsbegründung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 176/89
- Datum
- 11.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die mündliche Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme eines Rechtsmittels ist zulässig und kann durch Versicherung des Verteidigers bewiesen werden.
Das Revisionsgericht kann die Ermächtigung des Verteidigers im Freibeweisverfahren überprüfen.
Die wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels ist eine bindende Prozesshandlung, die nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden kann.
Eine wirksame Rücknahme macht die weiter betriebene Revision unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht, wenn die Revision wirksam zurückgenommen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 5. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 176/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Yasar ███ aus München (NC), geboren am ██ 1943 in ██ (Türkei), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Juli 1988 ist wirksam zurückgenommen.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die vom Angeklagten weiter betriebene Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Juli 1988 ist unzulässig, weil das zunächst fristgerecht eingelegte Rechtsmittel wirksam zurückgenommen wurde. Entgegen dem Vortrag des neu bestellten Verteidigers war der frühere Verteidiger vom Angeklagten mündlich unter Mitwirkung eines Dolmetschers ausdrücklich zur Rücknahme des Rechtsmittels ermächtigt worden.
Die mündliche Ermächtigung ist zulässig und kann durch Versicherung des Verteidigers belegt werden. Das Revisionsgericht prüft dies im Freibeweisverfahren (BGH NJW 1952, 273; BGH, Beschl. vom 18. September 1984 – 4 StR 544/84).
Danach war der Angeklagte damit einverstanden, dass das Rechtsmittel nach Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe durch den Verteidiger bei Aussichtslosigkeit zurückgenommen werde. Das hat der Verteidiger dann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht getan.
An die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt der Angeklagte gebunden. Als Prozesshandlung kann sie nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ 1983, 280, 281).
Die wirksame Rücknahme des Rechtsmittels hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten weiter betriebenen Revision zur Folge (BGH, Beschl. vom 23. August 1983 – 4 StR 390/83).
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist damit kein Raum (BGH, Beschl. vom 18. September 1984 – 4 StR 544/84 m. w. Nachw.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Landgericht bereits nach Rücknahme der Revision über die Kosten des Rechtsmittels entschieden hat.
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