Revision verworfen: Falschbeurkundung und Falschaussage durch Notar bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 189/73
- Datum
- 10.07.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Notar eine Urkunde unterzeichnet und darin persönlichen Wahrnehmungen oder Mitwirkung attestiert, obwohl er an den betreffenden Vorgängen nicht teilgenommen hat, macht sich wegen Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB strafbar.
Die Berufung auf das Vertrauen in einen vertretenen Notar begründet keine Rechtfertigung für das rechtsgeschäftsrelevante Vorbringen persönlicher Wahrnehmungen bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften.
Bei der Feststellung einer etwaigen Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten obliegt es der Verteidigung, substantiiert darzulegen und zu belegen, dass Verfahrensfähigkeit fehlte; der Grundsatz in dubio pro reo findet auf das Verfahrenshindernis der Verhandlungsunfähigkeit nicht Anwendung.
Die Annahme des Vorsatzes gemäß § 348 StGB schließt nicht aus, dass zugleich standesrechtliche Nachlässigkeit vorliegt; bloße berufliche Fahrlässigkeit steht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei vorsätzlichem Handeln nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 24. August 1972
Rubrum
5 StR 189/73
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Rechtsanwalt Dr. Friedrich K ██████ aus ███, geboren am █████ 1911 in ████,
2. den Rechtsanwalt und Notar Dr. Udo-Joachim ████████ aus ███, geboren am ███████ 1917 in ███,
wegen Falschbeurkundung im Amt u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Schmitt, Herrmann, Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███, ██ ███ ████████████, Staatsanwalt ██, ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Dr. ████████ und ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 24. August 1972 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der angeklagte Notar ██████████ fertigte am 29. Juli 1967 zwei Protokollentwürfe über Grundstücksverkäufe an. Er nahm die Erklärungen der Beteiligten entgegen und las ihnen die Niederschriften vor, die von den Beteiligten in seiner Gegenwart genehmigt und unterschrieben wurden. Alsdann leitete er die Protokolle seinem amtlich bestellten Vertreter, dem Mitangeklagten ████████████, zur Unterzeichnung zu. Die Protokolle begannen mit der Erklärung des ██████████, die Beteiligten seien vor ihm erschienen, hätten bestimmte Erklärungen abgegeben, und schlossen damit, dass die Niederschriften verlesen, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden seien. ██████████ hatte an beiden Verhandlungen nicht mitgewirkt, sie auch nicht zeitweilig mitangehört. Gleichwohl unterschrieb er die Protokolle. In einem Zivilrechtsstreit, in dem sich eine Partei auf die Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages berief, sagte ██████████ als Zeuge aus, er sei bei der Anfertigung der Protokolle zugegen gewesen und habe zumindest eine Niederschrift vorgelesen.
Das Landgericht hat ███████████ wegen Falschbeurkundung im Amt in zwei Fällen, ███████ wegen Beihilfe dazu, ██████████ überdies wegen Falschaussage jeweils zu Geldstrafe verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Die Beschwerdeführer tragen vor, █████████ sei am zweiten Verhandlungstage (23. August 1972) wegen Trunkenheit verhandlungsunfähig gewesen. Ob der angeklagte Rechtsanwalt behauptet, der mitangeklagte Rechtsanwalt sei völlig betrunken zur Hauptverhandlung erschienen, letzterer den hohen Grad seiner Trunkenheit nachdrücklich hervorhebt, sein eigener Verteidiger ihm „eine Fahne von mehreren Metern“ bescheinigt und der andere Verteidiger dartun möchte, █████████ habe nicht einmal seine Aktentasche tragen können, verhilft all das den Revisionen nicht zum Erfolg. Dem stehen die übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter, des Sitzungsstaatsanwalts und der Protokollführerin entgegen. Danach ließ ██████████ auch am zweiten Verhandlungstage keine äußeren Anzeichen einer stärkeren alkoholischen Beeinflussung erkennen. Er folgte der Verhandlung mit unbeeinträchtigter Aufmerksamkeit, erfasste und beantwortete Fragen ohne Weiteres, stellte seinerseits mehrfach Fragen an Zeugen und machte ihnen Vorhalte. Das wird durch die Sitzungsniederschrift weitgehend bestätigt.
Die Beschwerdeführer behaupten selbst nicht, dass sie oder einer ihrer Verteidiger das Gericht darauf hingewiesen hätten, ███████████ sei betrunken und deshalb verhandlungsunfähig. Das hat niemand von ihnen getan, obwohl sie, wie die ergänzende Revisionsbegründung des ████████ vom 4. Juli 1973 hervorhebt, am besten wissen mussten, wie es um ████████████████ während der Verhandlung stand, „die Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts demgegenüber wesentlich geringer“ gewesen seien. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass vier Rechtsanwälte es in der erstinstanzlichen Verhandlung unterlassen hätten, die trunkenheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit hervorzuheben, um das erst in der Revisionsinstanz nachzuholen. Unter diesen Umständen ist zumindest nicht erwiesen, dass ███████ während eines Teils der Hauptverhandlung verhandlungsunfähig war. Dass für das Verfahrenshindernis der Verhandlungsunfähigkeit der Grundsatz in dubio pro reo – entgegen der Auffassung der Revisionen – nicht gilt, hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden (u. a. 2 StR 602/67 vom 24. November 1967; 5 StR 263/68 vom 25. Juni 1968; 5 StR 36/73 vom 8. Mai 1973).
II.
Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden, dass Landgerichtspräsident █████████████ als Vorsitzender an der Verhandlung der II. großen Ferien-Strafkammer teilgenommen habe. Er habe nicht bestimmt, dass er sich dieser Kammer anschließe, sei vielmehr entgegen § 62 Abs. 2 Satz 1 GVG vom Direktorium zum Vorsitzenden bestellt worden.
Das trifft indessen nicht zu. Landgerichtspräsident ██████████████ hat vor der Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung in den Gerichtsferien dem Vorsitzenden der II. großen Strafkammer und seinem Personalreferenten erklärt, er werde nach seinem Urlaub wie üblich den Vorsitz in der II. großen Ferien-Strafkammer übernehmen. Dasselbe hat er bei der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan erklärt (dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 29. Dezember 1972). Damit war § 62 Abs. 2 Satz 1 GVG Genüge getan. Die Vorschrift verlangt nicht, dass die Bestimmung, die der Landgerichtspräsident vornimmt, schriftlich niedergelegt oder aktenkundig gemacht wird. Übrigens wäre auch eine Zuweisung des Vorsitzes durch das Direktorium – wie sie die Revisionen behaupten – in diesem Falle unschädlich gewesen. Landgerichtspräsident ████████████ hat den Geschäftsverteilungsplan für die Gerichtsferien unterschrieben (Bd. IV S. 146, 151, 153 d. A.). Darin liegt zumindest eine stillschweigende Zustimmung, die eine dem § 62 GVG entsprechende Erklärung enthält (1 StR 371/55 vom 20. Dezember 1955).
III.
Auch die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge dringt nicht durch.
1. Die Beweise zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Das verkennt die Revision des Angeklagten ████████████, die anhand eigener Erwägungen darlegen will, der Angeklagte könne sich während der Beurkundungsvorgänge doch im Sprechzimmer aufgehalten haben. Dass die Strafkammer vom Gegenteil überzeugt war, ergeben die Urteilsgründe einwandfrei.
2. Das Urteil enthält weder Widersprüche, noch beruhen die Feststellungen auf Erfahrungssätzen, die es nicht gibt.
a) Das Landgericht sagt, ██████████ habe zu keiner Zeit an den Verhandlungen im Sprechzimmer teilgenommen. Damit ist ohne Weiteres vereinbar, dass „andere Personen herein- und hinausgegangen“ sind. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt dafür, dass ██████████ zu jenen Personen gehört haben könnte. Die Strafkammer legt vielfach wiederholt und mit eingehender Begründung dar, weshalb sie zu der Überzeugung gelangt ist, ███████████ habe sich nicht im Sprechzimmer aufgehalten.
b) Die Tür zum Sprechzimmer stand zwar während der Beurkundungen „für kurze Momente“ offen. Das steht der Feststellung nicht entgegen, Dr. ███████ habe die Vorgänge im Sprechzimmer auch von anderen Büroräumen aus nicht verfolgt.
c) Es gibt allerdings keinen Erfahrungssatz, wonach ein Akademiker durch „sein markantes Gesicht“ ausgewiesen wird. Mit diesem Hinweis hat die Strafkammer aber ersichtlich nur sagen wollen, die Zeugen hätten sich die markanten Züge des ██████████ eingeprägt, wenn sie ihn im Beratungszimmer gesehen hätten.
3. Was die Revision des Angeklagten Dr. █████ in längeren Einzelausführungen gegen die Anwendung des § 348 StGB auf den festgestellten Sachverhalt vorbringt, ist nahezu offensichtlich unbegründet.
Dr. █████ hatte an keiner der beiden Beurkundungen mitgewirkt. Vor ihm waren die Beteiligten nicht erschienen, ihre Erklärungen nicht in seiner Gegenwart abgegeben. Die Niederschriften wurden in seiner Abwesenheit verlesen, von den Beteiligten genehmigt und unterschrieben. Gleichwohl setzte er seine Unterschrift unter beide Protokolle, in denen er auch sonst als der Notar bezeichneten wurde, der diese Vorgänge wahrgenommen oder an ihnen mitgewirkt hatte. Damit verstieß Dr. K nicht gegen bloße Ordnungsbestimmungen bei der Protokollierung. Er verletzte vielmehr wesentliche Formvorschriften, nach dem FGG wie dem Beurkundungsgesetz, die zu den unerlässlichen Bestandteilen der Beurkundung gehören, von denen der Bestand der beurkundeten Rechtsgeschäfte abhängt (BGB §§ 125, 313). Der Hinweis der Revision auf BGHSt 22, 32 liegt neben der Sache, weil es in dem dort entschiedenen Fall nicht um die Beurkundung von Rechtsgeschäften ging, sondern um die Beurkundung von Tatsachen im Sinne des § 348 StGB. Damit hat Dr. K rechtlich erhebliche Tatsachen falsch beurkundet. Dass sich „der vertretende Notar auf Wahrnehmungen seines von ihm vertretenen Kollegen verlassen darf“, trägt auch der Beschwerdeführer nur als Erwägung vor. Sie ist abwegig, jedenfalls soweit es um die Beurkundung von Rechtsgeschäften geht, wie sie hier vorgenommen wurden.
4. Der innere Tatbestand ist bei beiden Angeklagten einwandfrei ausgewiesen. Das gilt auch für den Gehilfenvorsatz des ██████████. Was seine Revision hiergegen vorbringt, geht im Wesentlichen an den Feststellungen vorbei. Der Hinweis des Landgerichts auf die strafmildernde „bloße Nachlässigkeit bei der ordnungsgemäßen Erfüllung notarieller Pflichten“ steht der Annahme vorsätzlichen Handelns nicht entgegen. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen Strafgesetze kann ohne Weiteres mit standesrechtlicher Nachlässigkeit einhergehen.
5. Den Angeklagten durfte straferschwerend zugerechnet werden, dass sie sich in leichtfertiger Weise über Vorschriften für die Abfassung notarieller Grundstückskaufverträge hinweggesetzt haben. Derartige Verstöße gegen die Pflichten eines Notars gehören nicht zum gesetzlichen Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB. Das gilt auch für die █████████ betreffende Erwägung, die Verträge seien in einem Büro beurkundet worden, für das er und nicht sein Vertreter verantwortlich gewesen sei.
6. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang geprüft. Sie lässt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmitt | Sarstedt | Herrmann | |||
| Siemer | Fleischmann |