Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verhandlungsfähigkeit, Ablehnungsgesuch und Beweisaufnahme im Strafprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 36/73
Datum
08.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung und rügte Verhandlungsunfähigkeit, Befangenheit des Vorsitzenden, mangelhafte Sitzungsniederschrift sowie fehlenden Zugang zu Unterlagen und Beweisanträgen. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit, weist das Ablehnungsgesuch und die weitere Verfahrensrügen als unbegründet bzw. zurückgenommen zurück und betont, dass die Äußerung „Beweisaufnahme geschlossen" keine prozessuale Bindungswirkung hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten obliegt dem Gericht; regelmäßige Mitwirkung, datierte eigene Schriftstücke und kommunikatives Verhalten sprechen gegen die Annahme von Verhandlungsunfähigkeit.

2

Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist nur begründet, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen werden, die Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit rechtfertigen.

3

Die formelle Äußerung, die Beweisaufnahme sei geschlossen, hat keine selbstständige verfahrensrechtliche Wirkung und steht weiteren Beweisanträgen sowie der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht entgegen.

4

Der Anspruch des Angeklagten auf Zugang zu seinen schriftlichen Unterlagen und auf Gelegenheit zur Vernehmung gewünschter Zeugen ist gewahrt, wenn ihm die Unterlagen zugänglich gemacht und die betreffenden Zeugen wieder vorgerufen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Mai 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Jean-Pierre ██████████████ aus ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Siemer, Schmitt, Herrmann und Fleischmann in der Sitzung vom 8. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ████████████, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Curt Freiherr von ███████ aus ███, als Verteidiger des Angeklagten, und ███████████████████, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Mai 1972 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge bekämpft, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei in der Verhandlung vor der Strafkammer am 5. Mai 1972 zeitweise verhandlungsunfähig gewesen, ist nicht erwiesen. Nach der Sitzungsniederschrift ist am 5. Mai 1972 von 9.30 bis 10.40 Uhr, von 11.35 bis 12.20 Uhr und von 13.20 bis 16.15 Uhr verhandelt worden. Nach Ende der letzten Pause hat er sich ausdrücklich in der Lage erklärt, weiter an der Verhandlung teilzunehmen. Er hat sich mit Anträgen, Fragen und Widersprüchen an der Verhandlung beteiligt, dann aber bestimmte Fragen zum Fall ████████ nicht beantwortet. Nach Vernehmung des Zeugen █████████ zur Person und später noch mehrmals hat er teils selbst vorgetragen, teils durch seinen Verteidiger vortragen lassen, dass er nicht mehr in der Lage sei, weiterzuverhandeln. Der Vorsitzende und auf Beanstandung das Gericht haben festgestellt, dass der Angeklagte „ersichtlich verhandlungsfähig“ sei. Daraufhin hat der Angeklagte noch um 14.20 Uhr ein von ihm selbst geschriebenes und auf diesen Zeitpunkt datiertes Ablehnungsgesuch überreicht. Dieses Gesuch beweist seine Verhandlungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt; er hat also die Kammer bis dahin zu täuschen versucht. Ferner ist im Protokoll u. a. vermerkt, dass er der Verhandlung aufmerksam gefolgt sei, sich noch nach Schluss der Verhandlung lebhaft mit seinem Verteidiger unterhalten, dabei gelacht, einen heiteren Eindruck gemacht und dann noch längere Zeit mit dem Staatsanwalt gesprochen habe. Unter diesen Umständen ist kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass die Strafkammer sich bei ihrer Beurteilung seiner Verhandlungsfähigkeit geirrt hätte.

2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden ist mit Recht verworfen worden. Der Angeklagte hatte nichts vorgetragen, was geeignet gewesen wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu begründen. Es war nicht Aufgabe des Vorsitzenden in der früheren Sache, dem Angeklagten bei der Erledigung anderer Anträge behilflich zu sein.

3. Die auf die behauptete Unleserlichkeit der Sitzungsniederschrift gegründete Rüge hat der Verteidiger zurückgenommen, nachdem er sich in der Verhandlung vor dem Senat von der einwandfreien Beschaffenheit des Protokolls überzeugt hat.

4. Die Rüge, dass dem Angeklagten seine schriftlichen Unterlagen in der Hauptverhandlung nicht zugänglich gemacht worden seien, ist unbegründet, weil das doch geschehen ist, nämlich am Vormittag des 5. Mai 1972; auch die betreffenden Zeugen, die der Angeklagte befragen wollte, sind wieder vorgerufen worden.

5. Die Rüge, die sich gegen den „Schluss der Beweisaufnahme“ richtet, ist unbegründet. Der Ausspruch, dass die „Beweisaufnahme geschlossen“ werde, ist ohne verfahrensrechtliche Bedeutung. Er steht weiteren Beweisanträgen nicht entgegen und schränkt auch die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht ein. Der Antrag, weitere Akten beizuziehen, war indes kein Beweisantrag. Das Gericht brauchte sich davon auch keine weitere Aufklärung zugunsten des Angeklagten zu versprechen; umso weniger, als der Angeklagte seit Zustellung der Anklage mehr als zwei Jahre Zeit gehabt hatte, sich auf seine Verteidigung vorzubereiten.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge, 6. zu der die Verteidigung weder schriftliche noch mündliche Ausführungen gemacht hat, ergibt keinen Rechtsfehler des Urteils.

SchmittSarstedtHerrmann
SiemerFleischmann

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