Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung schwerer Diebstähle im Rückfall und Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 602/67
Datum
24.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Diebstähle (teilweise schwerer Diebstahl) und die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Seine Rügen — Verhandlungsunfähigkeit wegen Kopfschmerzen und unzureichende Aufklärung der Lebensumstände — wurden vom BGH zurückgewiesen. Im kritisierten Fall wurde der Diebstahlsvorsatz bereits vor dem Aufbrechen eines verschlossenen Spinds bejaht, weshalb §243 Abs.2 Nr.2 StGB greift. Anwendung von §20a Abs.1 StGB und Strafzumessung sind sachgerecht; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die behauptete Verhandlungsunfähigkeit infolge fortdauernder Kopfschmerzen ist vom Betroffenen zu beweisen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Entlastung von der Prozessfähigkeit.

2

Eine allgemeine Sachrüge ist durch Nachprüfung der Urteilsfeststellungen zu prüfen; ergibt die Überprüfung keine ersichtlichen Fehler, bleibt der Schuldspruch bestehen.

3

Wenn der Diebstahlsvorsatz bereits vorhanden ist, bevor ein verschlossenes Behältnis geöffnet wird, kann die Tat die Voraussetzungen des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllen.

4

Die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB und die sich daraus ergebende Strafzumessung sind nur zu beanstanden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███████, den Verputzer Heinrich ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1934 in ██████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. ████████, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung,

█████████ bei der Verkündung,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. April 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. April 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls in Rückfall in drei Fällen und wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe infolge ständiger Kopfschmerzen aufgrund eines Unfalls dem Ablauf der Verhandlung nicht folgen können; er will damit seine Verhandlungsunfähigkeit geltend machen. Indes ist dieses Prozeßhindernis nicht bewiesen, wie schon die Äußerung des Sachverständigen Obermedizinalrats Dr. Puchstein ergibt.

Die Rüge, die Strafkammer habe die Lebensumstände des Angeklagten nur ungenügend aufgeklärt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat in keinem der Fälle einen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu erörtern ist nur der Fall II 2 (Grünflächenamt). Der Angeklagte war in das Gebäude dieses Amtes eingebrochen, angeblich um darin nach Gartenzwergen und Krügen zu suchen, die seinen Eltern entwendet worden sein sollen. Zu diesem Zweck öffnete er im Innern des Gebäudes mehrere Spinde. „Erst zu diesem Zeitpunkt“ — so heißt es wörtlich im Urteil weiter — „entschloß er sich, auch andere Dinge wegzunehmen, falls er welche fände. So geschah es. Aus einem Spind nahm er 2 DM.“ Dieser Spind war verschlossen.

In dieser Sachverhaltsschilderung wird ersichtlich eine zeitliche Aufeinanderfolge beschrieben. Ihr ist die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß der Angeklagte den Diebstahlsvorsatz bereits gefaßt hatte, als er an den verschlossenen Spind kam und ihn erbrach. Danach wird die Annahme eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch in diesem Falle von den Feststellungen getragen.

Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB und die Strafhöhe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Baldus Willms Henning Müller ████████

Baumgarten
Revision verworfen: Bestätigung schwerer Diebstähle im Rückfall und Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher — Themis