Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts nach Urteilsverkündung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 72/73
Datum
04.04.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte nach der Urteilsverkündung ausdrücklich auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten; die Erklärung wurde protokolliert, verlesen und genehmigt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, da der Verzicht rechtswirksam und nicht unüberlegt war. Das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht (§ 44 S.2 StPO). Eine nachträgliche Rücknahme des Verzichts bei Einlegung der Revision ist unzulässig und unwirksam; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ausdrückliche, protokollierte Verzichtserklärung des Angeklagten auf die Einlegung eines Rechtsmittels nach Urteilsverkündung ist wirksam, wenn sie vom Angeklagten genehmigt und nicht unüberlegt abgegeben wurde.

2

Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts wird durch das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung nicht berührt; der Lauf der Revisionsfrist und die Möglichkeit eines Verzichts sind nicht von einer solchen Belehrung abhängig (§ 44 Satz 2 StPO).

3

Ein Rechtsmittelverzicht, der nach Rücksprache mit dem Verteidiger abgegeben und im Protokoll vermerkt ist, rechtfertigt die Unzulässigkeit späterer Rechtsbehelfe gegen das Urteil.

4

Die nachträgliche Rücknahme eines wirksamen Rechtsmittelverzichts durch spätere Einlegung des Rechtsmittels ist unzulässig und daher unwirksam.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 22. September 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 72/73

in der Strafsache gegen den Graphiker Hans-Dieter ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████ ██ 1944 in [REDACTED] zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. April 1973 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. September 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverkündung rechtswirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat. Seine ausdrückliche Verzichtserklärung ist in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufgenommen, vorgelesen und von ihm genehmigt worden (Bd. II Bl. 331 Rd.A.). Er hat sie nicht unüberlegt, sondern, wie sich aus den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des Protokollführers ergibt, nach Rücksprache mit seinem Verteidiger abgegeben. Dass daraufhin eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, steht der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen. Denn der Lauf der Revisionsfrist und damit die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts ist von einer Rechtsmittelbelehrung nicht abhängig (vgl. § 44 Satz 2 StPO). Die bei der Einlegung der Revision von dem Angeklagten erklärte Rücknahme seiner Verzichtserklärung ist nicht zulässig und daher unwirksam (RGSt 57, 83; BGHSt 18, 257, 258).

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