Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen rechtswirksamem Verzicht auf Rechtsmittel (§ 349 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 193/79
Datum
10.04.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht zu Freiheitsstrafen verurteilt und erklärte schriftlich den Verzicht auf Rechtsmittel. Seine Verteidigerin legte dennoch Revision ein und gab später an, der Verzicht beruhe auf einem Missverständnis. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil ein eindeutiger Rechtsmittelverzicht nicht nachträglich widerrufen werden kann. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vom Angeklagten abgegebener eindeutiger schriftlicher Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist rechtswirksam und macht ein danach eingelegtes Rechtsmittel unzulässig.

2

Ein rechtswirksamer Rechtsmittelverzicht kann vom Verzichtenden nicht nachträglich widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

3

Die nachfolgende Einlegung eines Rechtsmittels durch den Verteidiger ist unbeachtlich, wenn der Angeklagte zuvor wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.

4

Zur Wirksamkeit des Verzichts ist eine eindeutige, unmissverständliche Erklärung erforderlich; spätere Erklärungen über ein angebliches Missverständnis begründen keinen Widerruf.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 16. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 193/79 in der Strafsache gegen ██ den Dachdecker Hans-Dieter █ aus ███████, dort geboren am ███ 1948, zur Zeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt ███ wegen Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. April 1979 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Oktober 1978 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte, der durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Oktober 1978 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einer weiteren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist, hat mit am 17. Oktober 1978 beim Landgericht Dortmund eingegangener Schrift erklärt: „Hiermit verzichte ich auf Einlegung von Rechtsmitteln und nehme die in obiger Strafsache gegen mich erkannte Strafe an“ (Bd. II Bl. 60 d. A.). Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1978, dem Landgericht Dortmund zugegangen am 20. Oktober 1978, hat die Verteidigerin des Angeklagten gegen das Urteil vom 16. Oktober 1978 Revision eingelegt und gleichzeitig die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt (Bd. II Bl. 61 d. A.). Mit Schriftsatz vom 20. November 1978 (Bd. II Bl. 64 d. A.) teilte sie dem Gericht ferner mit, der Angeklagte habe die Revisionsrücknahme nicht ernsthaft gewollt, seine Verzichtserklärung beruhe auf einem Missverständnis; sie bitte daher, die Revision aufrechtzuerhalten.

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte hat mit seinem Schreiben vom 17. Oktober 1978 eine eindeutige Erklärung abgegeben, wonach er auf Rechtsmittel verzichte. Dass er später wieder anderen Sinnes geworden ist, wie aus dem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 20. November 1978 entnommen werden kann, und das Rechtsmittel nunmehr durchgeführt haben möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der rechtswirksam erklärte Verzicht kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH, Beschluss vom 8. März 1979 – 4 StR 70/79 –).

SpiegelSalgerRuß
KnoblichEngelhardt

Zitiert (1)