Treffer
BGH Beschluss

Revision als unzulässig verworfen wegen wirksamer Rücknahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 633/77
Datum
20.12.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision eingelegt, diese aber durch eigene Erklärung wirksam zurückgenommen. Das BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Rücknahme den Angeklagten bindet und nicht ohne weiteres widerrufen werden kann. Auch spätere außergerichtliche Schreiben, die die Rücknahme nicht ansprechen, sind unbeachtlich. Eine behauptete geistige Störung rechtfertigt ohne konkrete Anhaltspunkte keine Verhandlungsunfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Angeklagten bindet ihn; sie kann nicht durch Widerruf, Anfechtung wegen Irrtums oder sonstige Rücknahme beseitigt werden.

2

Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten umfasst auch ein zuvor durch seinen Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel, sofern die Erklärung wirksam abgegeben ist.

3

Außergerichtliche Erklärungen oder Schreiben, die nicht an das Gericht gerichtet sind und die Rücknahmeerklärung nicht substantiiert in Frage stellen, sind unbeachtlich für die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

4

Das Vorliegen einer psychischen Störung begründet nicht automatisch Verhandlungs- oder Prozessunfähigkeit; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte aus den Urteilsgründen oder sonstigen dienstlichen/ärztlichen Äußerungen erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Münster/Westf., 11. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 633/77 in der Strafsache gegen aus ██████████████████, den Arbeiter Andreas Uwe [REDACTED], geboren am 5. 1952 in ██████████████████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 11. März 1977 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 6. Dezember 1977 ausgeführt:

"Der Angeklagte hat zwar durch seine Verteidigerin am 16. März 1977 gegen das obenbezeichnete Urteil Revision eingelegt (Bl. 355, Bd. II), diese jedoch durch Erklärung vom 24. März 1977, die am selben Tage bei dem Landgericht Münster eingegangen ist, wirksam zurückgenommen (Bl. 358, Bd. II). Seine Rücknahme umfasst auch das Rechtsmittel der Verteidigerin. An die Rücknahmeerklärung ist der Angeklagte gebunden. Sie kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245). BGHSt 19, 101 betrifft einen anderen Fall. Die späteren Schreiben des Angeklagten an die Verteidigerin vom 26. August und 25. September 1977, die also nicht an die Strafkammer gerichtet sind und in denen er zudem mit keinem Wort auf seine Erklärung vom 24. März eingeht (Bl. 397, 398 Bd. II d. A.), sind daher unbeachtlich. Daran ändert

nichts, dass der Angeklagte an einem Schwachsinn ersten Grades leidet. Denn weder aus den Urteilsgründen noch aus der dienstlichen Äußerung des Regierungshauptsekretärs Wilke vom 21. Oktober 1977 (Bl. 399 Bd. II) ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1958, 141; OLG Hamm NJW 1973, 1894; Kleinknecht, StPO, 33. Aufl. Einl. 9). Dem pflichtet der Senat bei.

Die Revision muss deshalb als unzulässig verworfen werden.

MayrHirschthalKnoblich
BortzlerMayer

Zitiert von (2)