Rechtsmittelverzicht im Strafverfahren: Revision als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 373/96
- Datum
- 18.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in der Hauptverhandlung eindeutig und freiwillig erklärte Verzichtserklärung eines verhandlungsfähigen Beteiligten auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und macht das Rechtsmittel nachträglich unzulässig.
Die bloße Behauptung, der Verzicht sei ‚in der ersten Schockwirkung‘ oder infolge vorübergehender Erregung abgegeben worden, genügt ohne konkrete, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte nicht zur Feststellung der Unwirksamkeit der Verzichtserklärung.
Ist ein wirksamer Verzicht gegeben, ist die Revision gemäß § 349 StPO als unzulässig zu verwerfen; das Gericht darf nicht auf andere Verwerfungsgründe nach § 346 StPO abstellen, sofern diese nicht gegeben sind.
Sachliches Verhalten des Verteidigers unmittelbar nach der Urteilsverkündung kann ein Indiz dafür sein, dass weder Verhandlungsfähigkeit noch freies Willensentschluss des Angeklagten in Frage standen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 25. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 373/96 vom 18. September 1996 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ in ████ wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 1996 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 6. Juni 1996, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. April 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Der Angeklagte ist am 25. April 1996 aufgrund seines Geständnisses wegen Diebstahls in 14 Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in 25 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärten er, seine beiden Mitangeklagten sowie alle drei Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung noch in der Hauptverhandlung jeder für sich, dass auf Rechtsmittel verzichtet werde. Ihre Erklärung wurde verlesen und von ihnen genehmigt (Bd. VIII Bl. 218R d. A.).
Nach dem Ende der Hauptverhandlung machte die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe dem Beschwerdeführer deswegen Vorwürfe, auf die er sinngemäß erwiderte, das bringe doch sowieso nichts (Bd. VIII Bl. 258R d. A.). Dennoch begaben sich anschließend beide zum Vorsitzenden, dem der Angeklagte eröffnete, er habe nur deswegen auf Rechtsmittel verzichtet, weil das auch seine beiden Mitangeklagten getan hätten und er danach der Auffassung gewesen sei, dass dann ohnehin gegen das Urteil nichts zu machen sei (Bd. VIII Bl. 256 d. A.).
Mit einem am 29. April 1996 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Verteidiger gegen das Urteil Revision eingelegt und beantragt, den Rechtsmittelverzicht für unwirksam zu erklären. Zur Begründung hat er vorgetragen, durch eine unkontrollierte Gefühlsregung sei sein Mandant habe sich ‚infolge der Verurteilung quasi in einem schockähnlichen Zustand‘ befunden und sei sich ‚der inhaltlichen Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst‘ gewesen, erst nachdem er von ‚seinem Verteidiger, der von der spontanen Reaktion seines Mandanten ebenfalls überrascht war, auf die Konsequenzen seines Rechtsmittelverzichts hingewiesen worden war, den er sichtlich bedingt durch den mit seiner Verurteilung einhergehenden Erregungszustand abgab‘, sei dem Beschwerdeführer klar geworden, dass er ‚ohne Grund [...] auf Rechtsmittel verzichtet‘ habe (Bd. VIII Bl. 248f. d. A.).“
Mit Beschluss vom 6. Juni 1996, der dem Verteidiger am 14. Juni 1996 zugestellt worden ist, hat das Landgericht die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen (Bd. VIII Bl. 268f., 273, 289 d. A.). Hiergegen hat der Verteidiger am 17. Juni 1996 auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen (Bd. VIII Bl. 288 d. A.).
Dieser Antrag ist zulässig und begründet, weil das Landgericht die Revision aufgrund von § 346 Abs. 1 StPO nur in dem hier nicht gegebenen Fall, dass das Rechtsmittel verspätet eingelegt oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht angebracht worden waren, hätte verwerfen dürfen.
Da der Beschwerdeführer allerdings am 25. April 1996 wirksam auf die Einlegung der Revision verzichtet hat, ist diese nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Denn eindeutig und zweifelsfrei abgegebene Verzichtserklärungen eines verhandlungsfähigen, in seiner Willensentschließung nicht unzulässig beeinflussten Verfahrensbeteiligten sind unwiderruflich und unanfechtbar (Ruf in KK-StPO, 3. Aufl. 1993, § 302 Rn. 15 m. w. N.). Ein Widerruf ist nicht mit der Behauptung möglich, der Verzicht sei ‚in der ersten Schockwirkung‘ oder infolge ‚Erregung über die Höhe der Strafe‘ ausgesprochen worden (Ruf a. a. O.), auch wird durch derartiges Vorbringen die Verhandlungsfähigkeit nicht in Frage gestellt (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1975 – 5 StR 643/75 und vom 15. Oktober 1981 – 1 StR 646/81). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Angeklagte ersichtlich überhaupt erst aufgrund der Vorhalte der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe anderen Sinnes geworden ist. Das gilt umso mehr, als das am 25. April 1996 verkündete Urteil augenscheinlich nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern auch von seinem Verteidiger als sachgerecht eingeschätzt worden ist; anders ist es jedenfalls nicht zu erklären, dass letzterer keineswegs den Versuch unternommen hat, seinen Mandanten von einer Verzichtserklärung abzuhalten, sondern stattdessen seinerseits gleichfalls alsbald auf die Einlegung der Revision verzichtet hat.
Dem tritt der Senat bei.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Blauth | |||
| Zschockelt | Pfister |