Treffer
BGH Beschluss

Revision nach Rücknahme durch Angeklagten als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 555/75
Datum
12.12.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte seine vom Verteidiger eingelegte Revision durch Schreiben vom 3. September 1975 zurückgenommen. Das BGH sieht hierin eine eindeutige Willenserklärung, die die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig macht. Versuche des Verteidigers, die Rücknahme nachträglich zu widerrufen, bleiben unbeachtet, zumal ein Nachweis der Geschäftsunfähigkeit nicht vorliegt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die eindeutige und ernsthafte Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Angeklagten führt zur Unzulässigkeit der Revision nach § 349 Abs. 1 StPO.

2

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist in der Regel unwiderruflich; ein nachträglicher Widerruf durch den Verteidiger ist unbeachtlich, sofern keine weiteren Anfechtungsgründe dargetan werden.

3

Das Vorbringen der Geschäftsunfähigkeit des Rücknehmenden bedarf substantiierten Nachweises in den Akten; bloße Behauptungen genügen nicht, um eine Rücknahme zu verdrängen.

4

Derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, muss den Willen zur Rücknahme eindeutig zum Ausdruck bringen; daraus folgt die Rechtskraftwirkung der Zurücknahme gegenüber späteren Verteidigerhandlungen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven, 2. April 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 555/75 in der Strafsache gegen den Heizungsbauer Erwin ███████ aus Bremerhaven, dort geboren am ████████████ 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Dezember 1975

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Bremerhaven vom 2. April 1975 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Mit Schreiben vom 3. September 1975 hat der Angeklagte die von seinem Verteidiger am 3. April 1975 eingelegte und am 23. Juni 1975 begründete Revision zurückgenommen. Dieses Schreiben lässt den Willen des Angeklagten, das Rechtsmittel zurückzuziehen und die Rechtskraft des Urteils eintreten zu lassen, eindeutig erkennen.

Demgegenüber muss der Versuch des Verteidigers, die Rücknahme der Revision mit den Schriftsätzen vom 18. September und 21. November 1975 zu widerrufen, unbeachtet bleiben. Dass der Angeklagte, wie in den Schriftsätzen behauptet, „geschäftsunfähig“ sei, ist weder den Akten noch dem Schreiben des Angeklagten zu entnehmen. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist in der Regel unwiderruflich und kann wegen Irrtums im Beweggrund nicht angefochten werden (RGSt 57, 83; BGH, Beschluss vom 5. Juni 1974 – 3 StR 100/74; Beschluss vom 22. November 1973 – 3 StR 308/73 –).

MillerWillmsMeyer
SchumacherBuddenberg
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