Treffer
BGH Beschluss

Revision unzulässig wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 706/81
Datum
13.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und reichte Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt ein. Fraglich war, ob ein nach Rücksprache mit dem Verteidiger erklärter Verzicht auf Rechtsmittel wirksam ist, obwohl das Protokoll eine zusammenfassende Formel enthält und keine Rechtsmittelbelehrung gegeben wurde. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag und erklärt die Revision als unzulässig, weil der formgerechte, nach anwaltlicher Beratung erklärte Verzicht wirksam und unwiderruflich ist. Das Protokoll ist kein Beweis i.S.v. § 274 StPO, kann aber als Anzeichen dienen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein formgerecht erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn der Angeklagte ihn nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt.

2

Die zusammenfassende Protokollierung mehrerer Erklärungen ('Wir verzichten auf Rechtsmittel') beeinträchtigt die Wirksamkeit des individuellen Verzichts nicht; der Protokollvermerk entfaltet keine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO, kann jedoch ein Beweisanzeichen sein.

3

Das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung berührt nicht den Lauf der Revisionsfrist und steht der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nicht entgegen.

4

Ein wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und schließt die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 706/81

in der Strafsache gegen ██ aus FÇ, geboren ███ █████ in İzmir/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1981 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines

Gründe

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger gemeinsam mit den anderen Angeklagten erklärt, dass er auf Rechtsmittel verzichte. Dieser Verzicht war formgerecht. Dass im Protokoll die Erklärungen der drei Angeklagten nicht einzeln aufgeführt sind, sondern dass es dort heißt: "Wir verzichten auf Rechtsmittel", ist unschädlich.

Diese zusammenfassende Darstellung der Erklärungen hat lediglich zur Folge, dass dem Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht keine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO zukommt. Er bleibt aber ein Anzeichen, das den Verzicht beweisen kann (BGHSt 18, 257, 258).

Im vorliegenden Falle können Zweifel daran, dass der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hat, nicht bestehen. Ob nach der im Protokoll vermerkten Besprechung zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger der Angeklagte den Rechtsmittelverzicht persönlich erklärte oder durch seinen Verteidiger erklären ließ, ist unerheblich.

Dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war, steht der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen, denn der Lauf der Revisionsfrist ist von einer Rechtsmittelbelehrung nicht abhängig (BGH, Beschluss vom 4. April 1973 – 2 StR 72/73 – bei Dallinger, MDR 1973, 557).

Der Angeklagte hat auch nicht unüberlegt, sondern nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1980 – 2 StR 481/80). Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1980 – 2 StR 404/80), er schließt jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschluss vom 20. August 1980 – 2 StR 284/80).

Die Revision des Angeklagten ist deshalb unzulässig.

Rechtsmittels.TheuneZschockelt
MeierNiemöller
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