Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Verwerfung der Revision wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 21/83
Datum
18.02.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist; zuvor hatte er nach Rechtsmittelbelehrung das Urteil angenommen und auf Rechtsmittel verzichtet. Prüfungsthema ist die Wirksamkeit dieses Verzichts und die Frage, ob dadurch Wiedereinsetzung und Revision ausgeschlossen sind. Der Senat hält den Verzicht für wirksam (protokollierte, übersetzte und genehmigte Erklärung) und verwirft sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision als unzulässig. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel schließt die erneute Einlegung desselben Rechtsmittels und die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

2

Ein Rechtsmittelverzicht ist wirksam, wenn die Erklärung nach Verkündung des Urteils protokolliert, dem Angeklagten übersetzt und von ihm genehmigt worden ist.

3

Nach einem wirksamen Verzicht ist die Revision unzulässig; das Rechtsmittel ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

4

Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis kommt nicht in Betracht, wenn das Versäumnis auf einem wirksamen Verzicht und nicht auf einem verfahrensbedingten Fehler beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 29. Juli 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 21/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Selahattin K. ██ aus F, geboren am ██████ 1960 in ██████ (Türkei), zur Zeit in Strafhaft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 1983

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Antrags und seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Januar 1983 ausgeführt:

"Im Anschluss an die Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung hatte der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, dass er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Diese Erklärung wurde übersetzt und protokolliert, vorgelesen, genehmigt (Bl. 167 d. A.). Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls bestehen auch nach dem Vorbringen des Angeklagten nicht.

Da der somit wirksam erklärte Verzicht auf Rechtsmittel nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenso ausgeschlossen wie die erneute Einlegung der Revision (BGH, Beschluss vom 20. August 1980 – 2 StR 284/80)."

Dem schließt sich der Senat an.

MaierMösslNiemöller
MeyerGollwitzer
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