Treffer
BGH Beschluss

Verzicht auf Rechtsmittel: Revision nach wirksamem Verzicht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 45/99
Datum
25.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte beantragte Revision und Wiedereinsetzung nach Verurteilung wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung gemeinsam mit ihrem Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte (§ 273 Abs. 3 StPO). Aus der Sitzungsniederschrift ergaben sich keine Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit. Ein wirksamer Verzicht schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln, der gemäß § 273 Abs. 3 StPO verlesen, übersetzt und genehmigt worden ist, macht ein nachträgliches Rechtsmittel unzulässig.

2

Die Wirksamkeit des Verzichts richtet sich nach der Sitzungsniederschrift; ist die Erklärung verlesen, übersetzt und genehmigt, spricht dies für Wirksamkeit, sofern keine Anhaltspunkte gegen die Verhandlungsfähigkeit vorliegen.

3

Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit sind zu belegen; die aktive Teilnahme an der Hauptverhandlung, inhaltliche Angaben und die Bekundung ausreichender Sprachkenntnisse sprechen gegen eine Unwirksamkeit des Verzichts.

4

Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel schließt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist aus.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 2. Juli 1998

Rubrum

Beschluss

vom 25. Februar 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. Februar 1999

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat durch Urteil vom 2. Juli 1998 die Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Durch am 29. Oktober 1998 eingegangenes Schreiben vom 22. Oktober 1998 hat die Angeklagte sinngemäß Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:

*„Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben die Angeklagte, diese unterstützt durch die Dolmetscherin, und ihr Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung erklärt: ‚Wir nehmen das Urteil an und verzichten auf Rechtsmitteleinlegung.‘ Diese Erklärung wurde, der Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen, übersetzt und genehmigt.

Anhaltspunkte, die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten bestanden haben. Die Angeklagte hat an der Hauptverhandlung aktiv teilgenommen, Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und zur Sache gemacht, Erklärungen abgegeben und auf Frage des Vorsitzenden sogar bekundet, dass sie der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei und die Dolmetscherin nicht benötige.

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der von der Angeklagten am 29. Oktober 1998 eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschl. vom 20. August 1980 – 2 StR 284/80 m.w.N., st. Rspr.).“*

MaulGranderathLandau
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