Verzicht auf Rechtsmittel in der Hauptverhandlung - Wiedereinsetzung und Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 628/82
- Datum
- 15.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung nach Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit dem Verteidiger protokollierter und vom Angeklagten genehmigter Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels wird wirksam.
Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist aus.
Verhandlungsunfähigkeit, die die Wirksamkeit einer in der Hauptverhandlung erklärten Willensbekundung ausschließt, setzt schwere körperliche oder seelische Mängel voraus; bloße Beeinträchtigungen genügen nicht.
Die Revision ist unzulässig, wenn der Angeklagte zuvor wirksam auf die Einlegung des Rechtsmittels verzichtet hat.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 8. Juli 1982
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 628/82 Beschluss JAS M086 in der Strafsache gegen den Gastwirt Manfred █ aus ███, geboren am ██ 1940 in ███, zur Zeit in Strafhaft, wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 1, § 46 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Juli 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, also nicht unüberlegt (BGH, Beschluss vom 13. November 1981 – 2 StR 706/81) erklärt:
"Ich verzichte auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil einschließlich der Kosten- und Auslagenentscheidung."
Diese Erklärung wurde protokolliert, vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt (Bd. IV, Bl. 65 der Akten).
Damit ist der Verzicht wirksam geworden (BGHSt 18, 257, 258; RGSt 32, 277, 280; 40, 133). Umstände, die der Wirksamkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Vor allem war der Angeklagte entgegen seinem jetzigen Vorbringen nicht verhandlungsunfähig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei Abgabe der Erklärung verhandlungsunfähig gewesen sein könnte, bestehen nicht. In der Regel sind nämlich nur schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten geeignet, die Verhandlungsfähigkeit auszuschließen (BGH bei Dallinger, MDR 1958, 141 f). Die vom Angeklagten in seinem Antrag vom 13. Juli 1982 (Bd. IV, Bl. 80 d.A.) vorgetragenen Beeinträchtigungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Sitzungsniederschrift (Bd. IV, Bl. 62 ff., 64 d.A.), dass der Angeklagte sich wiederholt an der Verhandlung beteiligt hat. Dem Vermerk des Richters am Landgericht Wetzlar vom 23. Juli 1982 (Bd. IV, Bl. 83 d.A.) ist schließlich zu entnehmen, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung gut folgen konnte. Bei dieser Sachlage kann der nach Rücksprache mit dem Verteidiger wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht nicht widerrufen werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. November 1981 – 2 StR 706/81)."
Dem tritt der Senat bei.
Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht schließt jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschluss vom 20. August 1980 – 2 StR 284/80). Die Revision des Angeklagten ist deshalb unzulässig.
RiBGH Dr. Müller ist in Urlaub ortsabwesend
[Unterschriften]
| Meisl | Meyer | Gollwitzer | |||
| Meisl | Maier |