Treffer
BGH Urteil

BGH: Meineid als Jugendverfehlung möglich; unzureichende Reifeprüfung nach § 105 JGG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 216/54
Datum
07.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen (fortgesetzten) Meineids im Unterhaltsprozess verurteilt und legten Revision ein. Der BGH befasste sich u.a. mit der Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden (§ 105 JGG) sowie mit den Anforderungen an Feststellungen zur Unwahrheit und zum Vorsatz beim (Falsch-)Eid. Beim männlichen Angeklagten blieb der Schuldspruch bestehen, der Strafausspruch wurde wegen unzureichender Reifeprüfung aufgehoben. Beim weiblichen Angeklagten wurde das Urteil insgesamt wegen unklarer Feststellungen zur objektiven Unwahrheit und zur inneren Tatseite aufgehoben und zurückverwiesen; die Revision eines weiteren Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Meineid kann eine Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG sein, wenn Tatbild oder Beweggründe Merkmale jugendlicher Unreife erkennen lassen.

2

Die Entscheidung nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG (Reifeentscheidung) erfordert eine eingehende, am Einzelfall ausgerichtete Würdigung; pauschale Hinweise auf geordnete Lebensverhältnisse genügen nicht.

3

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Reifeprüfung ist nicht stets zwingend, kann sich aber bei auftretenden Zweifeln an der Reife des Heranwachsenden aufdrängen.

4

Bei einer als Eid strafbaren Aussage ist klar festzustellen, welche konkreten Aussagebestandteile objektiv unwahr sein sollen; nicht nachgewiesene Unwahrheiten tragen den Schuldspruch nicht.

5

Äußerungen, die eine Schlussfolgerung oder Meinungsäußerung enthalten, begründen eine Eidesstrafbarkeit nur, wenn festgestellt ist, dass die geäußerte Überzeugung im Zeitpunkt der Eidesleistung nicht bestand bzw. eine Tatsachenbehauptung gewollt war; bloße Fahrlässigkeit ersetzt Vorsatz nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 20. Januar 1954

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Wichtig für die Amtliche Sammlung!

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████████ Alfred H., geboren am ██ 1932 in █, Kreis ███, und die Austochter Mari███████, geboren am ██████████, wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Kühle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Auch ein Meineid kann eine Jugendverfehlung sein, wenn er nach den Tatumständen, besonders den Beweggründen zu seiner Begehung, die Merkmale jugendlicher Unreife aufweist.

Aktenzeichen: 4 StR 216/54 LG Paderborn

Urteil des BGH vom 7. Oktober 1954

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 20. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar bezüglich des Angeklagten ████ im ███████████████ hinsichtlich der Angeklagten ███████ in vollem Umfang. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Paderborn zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten ███ ██████ wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ███ brachte am ██████████ 1949 ein uneheliches Kind zur Welt. Als Erzeuger gab sie den Tischler ██████ an. Im Unterhaltsrechtsstreit gegen diesen wurde vom Jugendamt geltend gemacht, ██ ████████ in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1949 anlässlich einer Karnevalsveranstaltung in der elterlichen Gastwirtschaft der Kindesmutter mit dieser geschlechtlich verkehrt zu haben. █████ bestritt dies und benannte den Angeklagten ███████ als Mehrverkehrszeugen.

█████ wurde daraufhin mehrfach als Zeuge vernommen. Er sagte u. a. aus, er habe mit der Mutter des Kindes während der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr gehabt, auch nicht in der Nacht vom 27. zum 28. Februar 1949. Er wurde dann auf seine Aussage vereidigt. Im zweiten Rechtszug wurde er nochmals zunächst wieder uneidlich vernommen. Er blieb im Wesentlichen bei seinen früheren Bekundungen und versicherte in einem weiteren Termin die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den in erster Instanz geleisteten Eid.

Diese Aussagen waren bewusst falsch, wie der Angeklagte im späteren Strafverfahren eingestand. Er hatte in jener Nacht mit der Beschwerdeführerin ███ geschlechtlich verkehrt, nachdem zunächst ██████ bei ihr im Schlafzimmer gewesen war.

Diese hatte im Unterhaltsrechtsstreit zunächst uneidlich ausgesagt, während der gesetzlichen Empfängniszeit mit keinem anderen Mann als ███ Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. In der Berufungsinstanz hat sie – ebenfalls uneidlich – bekundet: „Ich war an dem Abend nicht betrunken. Ich wusste noch genau, was an diesem Abend war. Nach Mitternacht war ich müde und ging in mein Schlafzimmer.“

Sie schilderte dann, dass ███ zu ihr gekommen sei und mit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Sie sei anschließend eingeschlafen. Wann ████ das Zimmer verlassen habe, wisse sie nicht. Sie fuhr fort: „Ob nachher auch noch ██ auf meinem Zimmer gewesen ist, weiss ich nicht. Ich mag wohl eineinhalb Stunden auf meinem Zimmer gewesen sein. Davon mag ich wohl dreiviertel Stunde geschlafen haben. Der ███ kann mich aber nicht angerührt haben, denn sonst hätte ich das gemerkt.“

Bei einer weiteren gerichtlichen Vernehmung wiederholte sie diese Aussage und beschwor sie.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Meineids, begangen im Kindesnotstand, verurteilt, und zwar ████ zu sechs Monaten, █████ zu acht Monaten Gefängnis.

Dem Urteil gegen die Angeklagte ███████ liegt u. a. folgende Annahme zugrunde: Sie habe entweder mit Bewusstsein wahrgenommen, dass nach ████ noch █████ bei ihr gewesen sei und mit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Dann sei ihre eidliche Aussage, sie wisse nicht, ob ███ bei ihr gewesen, wissentlich unwahr. Es sei aber auch möglich, dass sie den Wechsel in der Person ihrer Partner, die das gleiche Kostüm trugen, nicht bemerkt habe, zumal sie übermüdet war und unter Alkoholeinfluss stand. Aber auch in diesem Fall habe sie eine falsche Aussage gemacht und deren Unrichtigkeit zumindest in Kauf genommen. Sie habe nämlich bekundet, dass sie noch genau gewusst habe, was geschehen sei; sie wisse zwar nicht, ob ███ bei ihr gewesen sei, er könne sie aber nicht angerührt haben, weil sie das sonst gemerkt hätte. Sie habe damit Tatsachen bekundet, die nicht der Wahrheit entsprachen, und zwar Angaben über ihren Zustand und ihre Wahrnehmungsfähigkeit. Wenn sie wegen ihres Zustandes tatsächlich den Wechsel zwischen ███ und ███ nicht wahrgenommen habe, dann sei ihr dieser Zustand im Zeitpunkt der Eidesleistung ohne Zweifel auch bewusst gewesen. Dann hätte sie im Gegensatz dazu nicht so bestimmte Angaben machen dürfen, dass der Eindruck habe entstehen müssen, sie habe alles wahrgenommen und sie würde eine Berührung durch ███████ bemerkt haben. Sie habe insoweit ihre unrichtigen Angaben zumindest in Kauf genommen.

Die Revisionen der Angeklagten erheben die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist teilweise, das der Angeklagten █████ in vollem Umfang begründet.

I. Revision ████:

Der Schuldspruch lässt bei diesem Beschwerdeführer keinen ihn benachteiligenden Rechtsverstoß erkennen. Es beschwert ihn nicht, dass die Strafkammer ihn nur wegen fortgesetzten Meineids verurteilt hat.

Im Strafausspruch ist das Rechtsmittel dagegen begründet. Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Tat (Dezember 1950, Juli 1951) Heranwachsender i. S. des § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 116 Abs. 1 JGG. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG verneint.

Die Rüge der Revision, das Landgericht hätte einen Sachverständigen hören müssen (§ 244 Abs. 2 StPO), greift allerdings nicht durch. Ob es sich um eine Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) handelte, war zwar nicht ausschließlich eine Rechtsfrage. Nach Lage der Sache lag jedoch darin, dass die Strafkammer hierzu keinen Sachverständigen gehört hat, kein Ermessensverstoß. Um die Reifeentscheidung i. S. des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG treffen zu können, ist dagegen die Anhörung eines Sachverständigen immer zweckmäßig (vgl. § 109 Abs. 1, § 43 Abs. 3 Satz 2 JGG). Geboten ist sie aber auch hier nur in Fällen, bei denen Zweifel über die Frage der Reife auftauchen (Das Deutsche Bundesrecht II G 75, Anm. zu §§ 43 und 105, S. 52, 73). Nach den Feststellungen des Tatrichters sind bei dem Beschwerdeführer auffällige Erscheinungen in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht aufgetreten. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen brauchte sich daher dem Landgericht nicht aufzudrängen.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Verneinung des Vorliegens einer Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich insoweit zwar auf den Satz beschränkt: „Bei seiner Tat handelt es sich nicht um eine Jugendverfehlung.“ Hiermit war aber ersichtlich gemeint, dass nach der Art, den Umständen und Beweggründen der Tat eine Verfehlung dieser Art nicht vorliege.

Unter Jugendverfehlungen sind in erster Linie Taten zu verstehen, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen (vgl. Das Deutsche Bundesrecht II G 75 S. 73; Lackner JZ 1954, 529). Davon kann bei einem Meineid, also einem vor Gericht oder einer anderen, zur Eidesabnahme zuständigen Behörde begangenen Verbrechen, im Allgemeinen keine Rede sein. Ein Meineid kann indessen auch lediglich nach den Beweggründen der Tat eine Jugendverfehlung sein, etwa wenn er aus falsch verstandener Kameradschaft, „Kavalierspflicht“ oder in dem Bestreben, den „Helden“ zu spielen, geleistet wird. Die Strafkammer hat jedoch als Tatmotiv festgestellt oder als möglich angenommen, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor Strafe wegen der vorangegangenen uneidlichen Aussage (§ 157 StGB) und aus Scham und Angst vor dem Gerede in seinem kleinen Heimatdorf gehandelt habe. Die Auffassung der Strafkammer, dass keine Jugendverfehlung vorliegt, ist daher rechtlich nicht angreifbar.

Die von der Strafkammer gegebene weitere Begründung, mit der sie auch die Voraussetzungen der Nr. 1 des § 105 Abs. 1 JGG verneint hat, kann jedoch nicht als ausreichend anerkannt werden. Abgesehen von der bereits erwähnten Feststellung des Fehlens auffälliger Entwicklungserscheinungen hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nur bemerkt: Der Angeklagte habe eine geregelte Erziehung im Elternhaus genossen und sei in der Schule wie im Beruf gut vorangekommen. Diese Ausführungen lassen die bei der wichtigen und schwierigen Reifeentscheidung erforderliche ins einzelne gehende Prüfung und Würdigung vermissen (BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954, zur Veröffentlichung bestimmt). Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung möglicherweise nicht genügend berücksichtigt, dass der im Jahre 1932 geborene Beschwerdeführer zu den Jahrgängen gehört, bei denen entwicklungshemmende Kriegs- und Nachkriegseinflüsse recht häufig sind. Die äußerlich unauffällige Entwicklung des Angeklagten schloss die Annahme einer im Rahmen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG beachtlichen Reifeverzögerung nicht unbedingt aus. Der Urteilszusammenhang lässt ferner die Annahme zu, dass der Angeklagte bei seiner falschen uneidlichen Aussage, deren Folge der spätere Meineid war, auch Einflüssen seiner Verwandten, der Kindesmutter oder deren Anhang erlegen ist.

Die Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG sind auf einen Heranwachsenden allerdings nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 JGG vorliegen. Insofern könnte von einer Ausnahmevorschrift gesprochen werden. Dieser vom Landgericht besonders hervorgehobene Umstand durfte aber nicht dazu führen, auf die im Rahmen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gebotene eingehende Prüfung zu verzichten.

Das Urteil muss daher gegenüber dem Angeklagten █████ im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden, während seine Revision im Übrigen zu verwerfen ist.

Übrigens ist auch die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht frei von rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat erwogen, das öffentliche Interesse (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) erstrecke sich vor allem auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Rechtsprechung, die bei Eidesverletzungen in Frage gestellt sei. Damit hat der Tatrichter den Strafzweck des § 154 StGB in unzulässiger Weise bei der Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung verwertet. Ferner lässt diese allgemein gehaltene Begründung ein Eingehen auf den zu beurteilenden Einzelfall vermissen (BGH NJW 1954, 1084 Nr. 12). Der Strafkammer bleibt unbenommen, die Sache gegen den Beschwerdeführer █████████████████ an das zuständige Jugendschöffengericht (§ 40 Abs. 1 JGG) zu verweisen (§ 118 Abs. 2, § 108 Abs. 1 JGG).

II. Revision ███████:

Insoweit ist schon der Schuldspruch nicht frei von rechtlichen Bedenken. Diese bestehen allerdings nicht für den ersten vom Landgericht für möglich erachteten Fall: Dass nämlich die Angeklagte in der fraglichen Nacht wahrgenommen und bei der Eidesleistung gewusst hat, dass nach ██████ der Beschwerdeführer █████ bei ihr war und mit ihr geschlechtlich verkehrt hat.

Die Strafkammer hat jedoch zugunsten der Angeklagten noch eine andere Deutungsmöglichkeit unterstellt. Danach kann sie das Fortgehen des ██████ und den Wechsel der Partner nicht bemerkt und nicht wahrgenommen haben, dass nach ██████ der Angeklagte █████ bei ihr war und mit ihr verkehrt hat, und zwar einmal, weil sie, übermüdet und unter Alkoholeinfluss stehend, noch während der Anwesenheit des ███ eingeschlafen war, ausserdem, weil die beiden jungen Männer die gleichen Fastnachtskostüme trugen und ███ mit ihr auf dem Zimmer nicht gesprochen hat.

Insofern ergeben die Darlegungen des Tatrichters nicht eindeutig, in welchen Teilen der Bekundung der Angeklagten er eine falsche Aussage erblickt hat. Das Landgericht sagt zunächst, die Aussage der Beschwerdeführerin sei insoweit falsch, als sie bekundete, sie sei an dem betreffenden Abend nicht betrunken gewesen, sie habe noch genau gewusst, was sich zugetragen habe, sie wisse nicht, ob ███ noch auf ihrem Zimmer gewesen sei, ███ könne sie aber nicht angerührt haben, weil sie es sonst gemerkt hätte. An späterer Stelle der Urteilsgründe wird die Bekundung der Angeklagten, sie sei an dem betreffenden Abend nicht betrunken gewesen, nicht wiederholt. Hier beginnt die Wiedergabe ihrer Aussage mit dem Satz: „Sie hat damals bekundet, dass sie in der fraglichen Nacht noch genau gewusst hat, was geschehen ist.“

Jedenfalls fehlt der Nachweis, dass die Bekundung der Beschwerdeführerin, sie sei an dem Abend nicht betrunken gewesen, auch nur objektiv falsch war. Ferner ergibt sich das Bedenken, dass der Tatrichter aus der im Urteil wiedergegebenen protokollierten Aussage den zweiten Satz des umfangreichen ersten Absatzes ohne weiteres mit dem letzten Satz des zweiten Abschnittes zusammengezogen hat. Es ergab sich jedoch aus dem übrigen Inhalt der Aussage deutlich, dass die Angeklagte keineswegs hinsichtlich aller Ereignisse während der entscheidenden Zeitspanne (nach Mitternacht) genau wusste, was vorging. Sie war müde und hatte sich in den Kleidern auf das Bett gelegt. Sie schlief ein, während noch ███████ bei ihr war, und bemerkte nicht, wann dieser sie verließ. Auch wusste sie nicht, ob nachher noch █████████ in ihr Zimmer kam.

Das bestimmte Wissen der Ereignisse und von ihrem Zustand hat sie ersichtlich zeitlich auf den Verkehr ██████ mit ihr beschränkt. Dass dieser Teil der Bekundung falsch war, hat das Landgericht nicht nachgewiesen.

Der letzte Satz der Aussage, ██████████ sie nicht angerührt haben, denn sonst hätte sie das bemerkt, war nicht die Bekundung einer Tatsache, sondern eine Meinungsäußerung der Angeklagten, zu der sie eine Begründung gab. Für die Frage der Wahrheit dieser Aussage kam es darauf an, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eidesleistung (RGSt 37, 395 ff.) die fragliche Überzeugung hatte oder nicht (LK Anm. 3 zu § 154 StGB). Die Strafkammer hat indes nicht dargelegt, dass die Angeklagte zur Zeit der eidlichen Bekundung nicht davon überzeugt war, dass ██ sie aus dem angeführten Grunde unmöglich angerührt haben könne. Nach den bisherigen Feststellungen ist es möglich, dass die Angeklagte eine zwar irrige Schlussfolgerung wiedergegeben hat, von deren Richtigkeit sie jedoch überzeugt war.

Es wäre vielleicht auch denkbar, in diesem Satz der Aussage – trotz ihrer anders lautenden Wortfassung – die Bekundung der Angeklagten zu sehen, dass █████ sie nicht angerührt habe (vgl. RG JW 1926, 818 Nr. 2). Dahingehende Feststellungen, vor allem zur inneren Tatseite, hat der Tatrichter jedoch nicht getroffen. Er hat stattdessen nachzuweisen versucht, die Angeklagte habe über ihren Zustand und ihre Wahrnehmungsfähigkeit falsche tatsächliche Angaben gemacht. Diese Annahme findet, wie oben erwähnt, in der protokollierten Zeugenaussage, soweit das Urteil sie wiedergibt, keine Stütze. Zudem hat die Angeklagte in ihrer Aussage, was die Strafkammer nicht berücksichtigt, eine ganze Reihe von Umständen angeführt, die deutlich erkennen ließen, dass ihr Zustand ihre Wahrnehmungsfähigkeit während der entscheidenden Zeitspanne erheblich beeinträchtigt hatte (Müdigkeit, Einschlafen in Gegenwart des ███ und Schlafen während einer gewissen Zeit).

Das Landgericht führt in diesem Zusammenhang noch aus: „Wenn sie wegen ihres Zustandes in der fraglichen Nacht, der Übermüdung und des Alkoholgenusses, tatsächlich nicht den Wechsel zwischen ████ und ███ wahrgenommen hat, dann war ihr dieser Zustand im Zeitpunkt der Eidesleistung ohne Zweifel auch bewusst.“ Dieser Satz ist nicht ohne weiteres verständlich und möglicherweise von einem Denkfehler beeinflusst. Der anschließende Satz: „Dann hätte sie im Gegensatz dazu nicht so bestimmte Angaben machen dürfen...“ spricht allenfalls für Fahrlässigkeit, nicht für Vorsatz (vgl. RG JW 1930, 65 Nr. 15). Im Gegensatz zu dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall hat jedoch die Angeklagte gerade auf Umstände hingewiesen, die ihre Wahrnehmungsfähigkeit in Frage stellten.

Das Urteil gegen die Beschwerdeführerin ist daher mit den Feststellungen aufzuheben. Wegen der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung wird auf die Ausführungen zur Revision █████ verwiesen.

Sollte sich auf Grund der neuen Hauptverhandlung, bei der zweckmäßig auch die vernehmenden Richter als Zeugen gehört werden mögen, eine vorsätzliche Eidesverletzung nicht nachweisen lassen, wird zu prüfen sein, ob sich die Angeklagte etwa des fahrlässigen Falscheids schuldig gemacht hat (vgl. jedoch BGH 4 StR 479/53 vom 25. Februar 1954, II Bd.).

KrummeKühleSeibert
EngelsDr. Augustin

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