Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung nach §105 JGG

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 602/57
Datum
21.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch gegen den wegen fortgesetzter Hehlerei Verurteilten auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht; die übrigen Revisionen wurden verworfen. Der Senat befand, §37 JGG sei keine selbständige Revisionsgrundlage, wohl aber fehle die gesetzlich geforderte Gesamtwürdigung nach §105 Abs.1 Nr.1 JGG. Das Landgericht hat die Persönlichkeits- und Umweltverhältnisse sorgfältig zu prüfen, gegebenenfalls ein jugendpsychologisches Gutachten einzuholen und erneut über Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verletzung von §37 JGG (Erfahrung in Jugenderziehung) begründet für sich allein keinen Revisionsgrund; nur bei zusätzlichen entscheidungserheblichen Verfahrensmängeln führt deren Nichtbeachtung zur Aufhebung.

2

Die Anwendung von §105 Abs.1 Nr.1 JGG erfordert eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters unter Berücksichtigung der Umweltverhältnisse; oberflächliche oder isolierte Erwägungen genügen nicht.

3

Beginnt eine fortgesetzte Tat in der Jugendzeit und endet sie nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, ist der Tatbeginn besonders bedeutsam für die Beurteilung der Gleichstellung mit einem Jugendlichen.

4

Bei aufgeworfenen Fragen der sittlichen und psychischen Reife hat das Gericht, neben der Jugendgerichtshilfe, einen geeigneten Sachverständigen auf dem Gebiet der Jugendpsychologie hinzuzuziehen.

5

Bei Umwandlung des Erwachsenenstrafmaßes in eine Jugendstrafe ist das Verbot der Schlechterstellung zu beachten; die Jugendsanktion darf die zuvor ausgesprochene Erwachsenenfreiheitsstrafe nicht überschreiten (§358 Abs.2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 7. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoschlosser █████████, geboren ███████, Krs. [REDACTED], Sachbezeichnung: W__ u. a., wegen fortgesetzter Hehlerei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Hantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und seines gesetzlichen Vertreters wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. Juni 1957, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB versagt. Die Revisionen des Angeklagten und seines gesetzlichen Vertreters haben zum Teil Erfolg.

I. Verletzung des § 37 JGG

Nach § 37 JGG „sollen“ die Richter bei den Jugendgerichten – dazu gehören auch die Jugendkammern der Landgerichte – „erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein“. Die Revision bemängelt, dass jedenfalls das zweite Merkmal der Erfahrung in der Jugenderziehung bezüglich der drei Berufsrichter, die bei dem angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, nicht oder nicht genügend erfüllt sei. Die Rüge bleibt erfolglos.

§ 37 JGG ist trotz der großen Bedeutung, die ihm im Rahmen der Jugendstrafrechtspflege zukommt, eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung für sich allein die Revision nicht begründen kann. Wohl wäre es in besonders gelagerten Fällen möglich, dass bei Nichteinhaltung der Bestimmung des § 37 JGG eine Verfahrensrüge in anderer Richtung erhöhte Aussicht auf Erfolg gewänne, etwa die Rüge, dass das Gericht mangels eigener genügender Erfahrung sich eines Sachverständigen auf dem Gebiete der Jugenderziehung hätte bedienen müssen; allein eine solche Rüge ist hier nicht erhoben.

II. Schuldspruch

Die Rüge einer Verletzung des § 105 JGG betrifft nur den Strafausspruch (BGHSt 5, 207; 209), ebenso die Rüge der Nichtanwendung des § 23 StGB. Weitere Beanstandungen erheben die Revisionen nicht. Der Schuldspruch bedarf daher keiner sachlichen Nachprüfung.

III. Strafausspruch

Zwar verneint das Landgericht mit Recht die Merkmale einer Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG.

Der Angeklagte hat in einem Zeitraum von rund 10 Monaten in 11 Einzelfällen Sachen an sich gebracht, von denen er nach der Feststellung des Landgerichts wusste, dass sie von den früher Mitangeklagten gestohlen waren. Die Vielzahl der Einzelfälle grenzt, wie es im angefochtenen Urteil zutreffend heißt, an gewohnheits- und gewerbsmäßige Begehung, wenn auch, worauf in der Revisionsbegründung hingewiesen wird, der Angeklagte die meisten der gehehlten Sachen nicht mit Gewinn weiterveräußert, sondern für sich behalten hat. Mit Recht schließt das Landgericht auf Grund der Erwägung, dass der Angeklagte seine Mitangeklagten „in die unmittelbare Gefahr gehen“ (nämlich die Diebstähle ausführen) ließ, um „sich selbst mit deren Hilfe auf bequeme Art und Weise zu bereichern, ein von außen gesteuertes impulsives Handeln, wie es für den Jugendlichen typisch ist, aus“ (UA. 39). Damit entfällt die Anwendung der Nr. 2 des § 105 Abs. 1 JGG.

Bedenkenfrei sind dagegen die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer auch die Nr. 1 des § 105 Abs. 1 JGG nicht Platz greifen lässt. Nach dieser Vorschrift sind auf einen Heranwachsenden die §§ 4–32 JGG anzuwenden, wenn „die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand“. Gewiss lässt die Tat des Angeklagten einen Rückschluss auf seinen Reifezustand, vor allem in geistiger Hinsicht, zu, aber sie zwingt noch nicht zu dem Schluss, dass der Angeklagte eine reife Täterpersönlichkeit war, und erübrigt eine sorgfältige Prüfung, ob er nicht etwa in seiner sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Die Einschätzung des Angeklagten, so unjugendlich sie auf den ersten Blick wirken und so sehr sie den Gedanken an einen bereits festgewurzelten Charakterfehler nahelegen mag, kann dennoch auf einer mangelnden Entwicklung seiner sittlichen Anschauungen beruhen, die ihn in dieser Hinsicht (und das würde genügen, vgl. BGH 1 StR 224/56 vom 19. Juli 1956 bei LM Nr. 8 zu § 105 JGG) einem Jugendlichen gleichzustellen Veranlassung geben. Die weiteren Ausführungen, auf Grund deren das angefochtene Urteil die Anwendung der Nr. 1 des § 105 Abs. 1 JGG ablehnt, entsprechen nicht dem Erfordernis einer „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen“, wie sie das Gesetz verlangt (vgl. dazu BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 in DR 1954, 694 Nr. 646 und 4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954 bei LM Nr. 6 zu § 105 JGG). Bedenklich ist überdies die Bemerkung (UA. 39), „sein Elternhaus ist geordnet und seine Mutter verstarb erst im Verlaufe des Jahres 1956“. Da die Einzelhandlungen des Angeklagten sich auf Anfang November 1956 verteilen, kann die Zeit von Januar bis [REDACTED] 1956, namentlich wenn ihr eine längere Erkrankung der Mutter vorausgegangen sein sollte, tiefgreifende Auswirkungen auf die Erziehung des in den Entwicklungsjahren stehenden Angeklagten gehabt haben, wie dies die Revisionsbegründung auch behauptet.

Das angefochtene Urteil muss danach im Strafausspruch aufgehoben werden.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht den erhobenen Beanstandungen zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nachzugehen haben. Es wird dabei zu berücksichtigen sein, dass der Beginn der fortgesetzten Tat in einer Zeit liegt, in der der Angeklagte noch nicht ganz 18 Jahre alt, das Ende in einer Zeit, in der er 18 Jahre und 6 Monate alt war. Da der Beginn gerade bei einer fortgesetzten, also mit Gesamtvorsatz begangenen Tat besonders bedeutungsvoll ist, muss auch sorgfältig geprüft werden, ob der Angeklagte nach Vollendung des 18. Lebensjahres die sittliche Reife besaß, von seinem geplanten Tun abzulassen. Um die auftauchenden schwierigen Fragen, insbesondere der sittlichen Reife zu entscheiden, wird sich das Landgericht, abgesehen von der Mitarbeit der Jugendgerichtshilfe, eines geeigneten Sachverständigen auf dem Gebiet der Jugendpsychologie zu bedienen haben.

Die Jugendkammer wird mit der Aufhebung des Strafaussprachs in die Lage versetzt, abgesehen von einer etwaigen neuen Prüfung nach § 52 JGG (vgl. dazu BGH 1 StR 632/52 vom 29. Januar 1953 bei LM Nr. 2 zu § 1 JGG), auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff. StGB oder §§ 20 ff. JGG erneut zu untersuchen und seine Entscheidung eingehender als bisher geschehen zu begründen.

Das gilt insbesondere von der Frage, ob nicht eine günstige Veränderung seiner Lebensumstände (in Gestalt einer strafferen Ordnung des Familienlebens nach dem Tode der Mutter) erwarten lässt, dass er künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Sollte die Jugendkammer in der neuen Verhandlung anstatt einer Gefängnisstrafe eine Jugendstrafe aussprechen, so dürfte diese nicht Rücksicht auf das Verbot der Schlechterstellung im Sinne des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Höhe der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 8 Monaten nicht überschreiten (vgl. BGH NJW 1956, 680 ff. Nr. 20).

JustizangestellterHantelDr. Hengsberger
MartinDr. PeetzHübner

Zitiert (3)