Treffer
BGH Urteil

Anwendung des Jugendstrafrechts bei teilweiser sittlich/geistiger Unreife

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 224/56
Datum
19.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde als Heranwachsender wegen gefährlicher Körperverletzung und Mordes zu 10 Jahren Jugendstrafe verurteilt. Staatsanwaltschaft und Nebenkläger rügten die Anwendung des Jugendstrafrechts. Der BGH bestätigt, dass nach §105 Abs.1 Nr.1 JGG bereits sittliche oder geistige Unreife die Anwendung des Jugendstrafrechts rechtfertigt. Die Reifewürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden; die Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn der Heranwachsende zur Tatzeit nach seiner sittlichen oder nach seiner geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

2

Die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts erfordert eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden unter Einbeziehung der Umweltbedingungen.

3

Es genügt für die Anwendung des Jugendstrafrechts das Vorliegen von Entwicklungsmängeln in einer der beiden Beziehungen (sittlich oder geistig); ein kumulativer Nachweis beider Merkmale ist nicht erforderlich.

4

Brutalität, Planmäßigkeit oder fehlendes Mitleid schließen die Anwendung des Jugendstrafrechts nicht aus; maßgeblich sind charakterliche Reifegrade und erzieherische Beeinflussbarkeit.

5

Die Reifeentscheidung der Tatsacheninstanz unterliegt nur eingeschränkter Überprüfung durch das Revisionsgericht; eine Aufhebung kommt nur bei durchgreifenden Rechts- oder Bewertungsfehlern in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 4. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Werner F. (C—) aus ████, dort geboren am ██ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Leitsatz

JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1.

Gesetz: Für die Anwendung von Jugendstrafrecht genügt es, wenn der Heranwachsende zur Zeit der Tat entweder nach seiner sittlichen oder nach seiner geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Eheleute Karl und Pauline K. in ███ gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Februar 1956 werden verworfen.

Jeder Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist als Heranwachsender wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) und wegen Mordes (§ 211 StGB) zu 10 Jahren Jugendstrafe verurteilt worden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Eltern des ermordeten Mädchens als Nebenkläger rügen, dass das Landgericht Jugendstrafrecht angewendet hat; sie erstreben die Anwendung des allgemeinen Strafrechts, jedoch ohne Erfolg.

1. Bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist die Jugendkammer davon ausgegangen, dass er bei der Tat zwar schon über den körperlichen und geistigen Zustand eines Jugendlichen hinaus entwickelt war, dass aber die Ausbildung seiner seelisch-sittlichen Kräfte nicht Schritt gehalten habe und er infolge dieser Reifungsverzögerung zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand. Die Wendung von der „sittlich-geistigen“ Unreife, die sich in diesem Zusammenhang im Urteil findet, will nicht anders verstanden sein.

Nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG wendet der Richter Jugendstrafrecht an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Heranwachsenden bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Bei bloß wörtlicher Auslegung könnte ein Zweifel aufkommen, ob in Fällen wie hier, in denen der Täter nur in einer (sittlicher) Hinsicht noch auf der Entwicklungsstufe eines Jugendlichen stand, in anderer (geistiger) Beziehung aber schon einem Erwachsenen glich, die Anwendung des Jugendstrafrechts zulässig ist. Die Entstehungsgeschichte ergibt indes eindeutig, dass diese Frage zu bejahen ist. Es ist gerade ein Hauptanliegen jener Vorschrift, eine sinnvolle und zweckentsprechende strafrechtliche Behandlung solcher junger Menschen zu ermöglichen, die nur nach dem durch den körperlichen und geistigen Reifezustand bestimmten äußeren Eindruck dem Jugendalter entwachsen scheinen, in Wirklichkeit aber, innerlich unausgereift, ihm noch verhaftet sind (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes BT-Drucks. 1. Wahlperiode Nr. 3264 Abschnitt I 2 S. 36 und Begründung zu § 20 das. S. 44; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, Anlage 2 zum Stenografischen Bericht der 273. Sitzung, Verhandlungen des Deutschen Bundestags 1. Wahlg. 1949 S. 13261 —). Die Fassung des Gesetzes, das die Wendung „nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung“ augenscheinlich früheren Vorschriften entnommen hat (§ 20 RJGG; vgl. auch § 3 RJGG, § 3 JGG 1923), scheint die in § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG 1953 veränderte Fragestellung übersehen zu haben. In den erwähnten früheren Vorschriften handelte es sich darum, ob ein Jugendlicher „nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung“ überhaupt (§ 3 RJGG) oder als Erwachsener (§ 20 RJGG) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden konnte; das war nur beim Zusammentreffen beider Voraussetzungen möglich (kumulatives Verhältnis; so auch weiter § 3 JGG 1923). Dagegen verlangt § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG 1953 die Prüfung, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat „nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung“ noch einem Jugendlichen gleichstand, also noch nicht als Erwachsener zu bestrafen ist. Das kann schon zutreffen, wenn nur in der einen oder anderen Beziehung Entwicklungsmängel bestehen (alternatives Verhältnis; vgl. § 3 JGG 1927).

Demgemäß hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, dem Fassungsversehen für die Auslegung des Gesetzes keine Bedeutung beigemessen. Den Urteilen des 3. Strafsenats vom 8. Juni 1955 (BGHSt 7, 353 f.) und des 4. Strafsenats vom 29. Juli 1954 (LM Nr. 5 zu § 105 JGG) liegt die hier vertretene Rechtsansicht zugrunde (für die frühere Rechtslage vgl. auch Abschnitt A I der AV RJM vom 14. Januar 1944 DJ 37 —).

2. Die Reifeentscheidung selbst, die das Landgericht getroffen hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Jugendkammer hat ausführlich dargelegt, dass sich die Erziehung des Angeklagten durch seine Mutter, die auch die Stelle des im Krieg gefallenen Vaters zu vertreten hatte, auf äußere Dinge beschränkte, dass es dagegen der Mutter nicht gelang, ihrem Sohn tiefere Werte zu vermitteln. Der Angeklagte sei in einer Welt aufgewachsen, die vornehmlich nach der materiellen Seite des Lebens ausgerichtet war, in der aber sittliche Werte und religiöse Bindungen fehlten. In einer solchen Umgebung hätten sich in ihm Gemeinsinnwerte und altruistisch-soziale Anlagen nur wenig entwickeln können. Innere Hemmungen seien ihm fremd. Seine Lebensäußerungen seien vielfach Impulsen des Gefühls- und Trieblebens entsprungen und hätten Erwägungen der Vernunft vermissen lassen. Er wirke in seinem Ausdruck und in seinem gesamten Verhalten jugendlich, wobei eine Neigung zu jugendlicher Frotzelei besonders hervorsteche. Durch die beharrliche Behauptung der Waltraud K. (des ermordeten Mädchens), er allein komme als Vater des von ihr erwarteten Kindes in Frage, habe er sich in eine ihm ausweglos scheinende Lage verstrickt gesehen. Anstatt diese ruhig und nüchtern abzuschätzen und den einfachsten Weg zu ihrer Überwindung zu suchen, habe sich seine seelische Spannung jäh in einem außer jedem Verhältnis zu den Schwierigkeiten stehenden Gewaltakt entladen.

Aus diesen Ausführungen geht deutlich die Überzeugung des Landgerichts hervor, dass die Tat des Angeklagten wesenhaft gekennzeichnet ist durch den Mangel an innerer Ausgeglichenheit und Besonnenheit, an der Fähigkeit, auftretende Schwierigkeiten zu meistern, ferner durch den Mangel an charakterlicher Festigung und an Hemmungsvermögen, insgesamt also durch bezeichnende Merkmale jugendlichen Entwicklungsstandes. Nicht verkannt hat die Jugendkammer, dass der Angeklagte mit erheblicher Brutalität, ohne ein Gefühl des Mitleids mit seinem Opfer vorgegangen ist. Dieser Umstand nötigte sie jedoch nicht, den von der Revision gewünschten Schluss zu ziehen, der Angeklagte habe bereits die volle sittliche Reife erreicht. Brutalität ist kein dem Jugendalter fremdes Merkmal. Dass der Angeklagte erzieherisch noch beeinflusst werden kann, hat das Landgericht ausdrücklich hervorgehoben.

Der von der Revision behauptete Erfahrungssatz, eine abgeschlossene, gute geistige Entwicklung müsse sich zwangsläufig befruchtend auf die sittliche Entwicklung auswirken, besteht nicht (vgl. Lackner DJ 1954, 133).

Dass der Angeklagte die Tat planmäßig und in sich folgerichtig ausgeführt und dass er während der Tatbegehung keine Regungen von Mitleid gezeigt hat, steht der Annahme der Jugendkammer nicht entgegen, er sei nach seiner Wesensart kein rücksichtsloser, harter, mit Vorbedacht handelnder und von gemeinschaftswidriger, gewissenloser Gesinnung erfüllter Mensch.

Ob er entsprechend der Behauptung der Revision seine sittliche und charakterliche Unreife dadurch selbst mitverschuldet hat, dass er ihm gebotene Gelegenheiten, sich zu einer gefestigten Persönlichkeit heranzubilden, nicht ausreichend wahrgenommen hat, ist für die Anwendung des Jugendstrafrechts unerheblich.

In ihren weiteren Ausführungen greift die Revision lediglich die Beweisführung des Landgerichts in unzulässiger Weise an. Auch sonst (§ 301 StPO) treten Rechtsfehler im Strafausspruch nicht hervor. Insbesondere kann nach Lage des Falles nicht beanstandet werden, dass die Jugendkammer bei Bemessung der Strafe neben dem erzieherischen Zweck auch dem Gedanken der Sühne und der Abschreckung Raum gegeben hat (BGH NJW 1955, 1605 Nr. 11; BGH 4 StR 372/55 vom 13. Oktober 1955). Daher sind die Revisionen zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

Bundesrichter Dr. Sauer, Dr. Krumme, Lang-Hinrichsen und Dr. Hengsberger sind beurlaubt, ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert.

Krumme
Hübner
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