Treffer
BGH Urteil

BGH: Jugendgerichtshilfe und Begründung zur Nichtanwendung von Jugendstrafrecht (§ 105 JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 21/66
Datum
04.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids und falscher uneidlicher Aussage zu 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Mit der Revision rügte er u.a. Verfahrensfehler und sachlich-rechtliche Mängel. Der BGH hielt den Schuldspruch und die Besetzung der Jugendkammer für rechtsfehlerfrei, beanstandete aber die unterlassene Beteiligung der Jugendgerichtshilfe sowie vor allem die unzureichende, nur formelhafte Begründung zur Ablehnung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG. Der Strafausspruch wurde daher aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuweisung von Jugend- und allgemeinen Strafsachen an dieselbe Strafkammer im Wege der Geschäftsverteilung ist mit §§ 33 ff. JGG vereinbar und begründet keine vorschriftswidrige Besetzung.

2

Die Jugendgerichtshilfe ist im gesamten Verfahren gegen Jugendliche und nach § 107 JGG auch gegen Heranwachsende heranzuziehen, auch wenn der Beschuldigte zur Zeit des Verfahrens nicht mehr Heranwachsender ist.

3

Die Ablehnung der Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden nach § 105 Abs. 1 JGG erfordert eine konkrete, im Einzelnen tatsächliche und rechtlich nachprüfbare Gesamtwürdigung von Persönlichkeit, Entwicklung, Umweltbedingungen und Tat.

4

Kann nicht festgestellt werden, ob der Heranwachsende zur Tatzeit nach sittlicher und geistiger Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist Jugendstrafrecht anzuwenden.

5

Ob eine Tat als „Jugendverfehlung“ i.S.d. § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG einzuordnen ist, ist aufgrund umfassender Abwägung der äußeren Tatumstände und der Beweggründe des Täters zu beurteilen.

Vorinstanzen

auswärtigen großen Strafkammer Jugendkammer des Landgericht Kleve Moers, 21. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Landarbeiter Gerald aus ███, geboren ████ in █████, wegen Meineids u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hurxthal, ███ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, ██ bei der Verkündung, Bundesanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 21. Juli 1965, soweit es ihn betrifft, im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.

Die weitere Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1. Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO in Verb. mit § 33 GVG), ist unbegründet.

Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, der bei Begehung der ihm als Meineid zur Last gelegten Tat 20 Jahre und 7 Monate alt war, hat die auswärtige große Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers als Jugendkammer und zugleich als Ferienstrafkammer unter Mitwirkung von ████████ Landgerichtsrat Dr. ██ als Vorsitzendem, Landgerichtsrat ██ und Gerichtsassessor ██ als beisitzenden Richtern sowie zwei Jugendschöffen durchgeführt. Wie die dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 4. November 1965 in Verbindung mit seinen Schreiben an den Verteidiger vom 22. Juli und 3. August 1965 ergibt, entsprach die Besetzung der vom Präsidium des Landgerichts beschlossenen Geschäftsverteilung. Dies stellt die Revision auch nicht in Abrede. Sie hält die Besetzung vielmehr deshalb für nicht vorschriftsmäßig, weil sie es als unzulässig ansieht, dass die in allgemeinen Strafsachen tätige große Strafkammer auch die Geschäfte der Jugendkammer wahrnehme und als solche außerdem noch als Ferienstrafkammer tätig geworden sei. Dadurch, so meint sie, sei der mit der Errichtung besonderer Jugendgerichte verfolgte Zweck der Förderung des Erziehungsgedankens nicht mehr gewährleistet. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Zwar ist es richtig, dass nach §§ 33 ff., 107 JGG über Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender grundsätzlich Jugendgerichte entscheiden sollen, weil diese wegen ihrer Zusammensetzung erzieherisch befähigte und in der Jugenderziehung erfahrene Richter (§ 37 JGG) sowie besonders ausgewählte Jugendschöffen (§ 35 JGG) bevorzugt geeignet sind (BGHSt 7, 26, 28). Das besagt jedoch nicht, dass nicht im Wege der Geschäftsverteilung Jugendstrafsachen und allgemeine Strafsachen derselben Strafkammer zur Erledigung übertragen werden könnten. Einer solchen Regelung stehen weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes entgegen. Die Jugendkammer ist eine Strafkammer des Landgerichts (§ 33 Abs. 2 JGG); ihr ist lediglich ein besonderer sachlicher Geschäftskreis zugewiesen (BGHSt 4, 195, 198). Der mit der Einrichtung von Jugendgerichten verfolgte Zweck wird durch die gleichzeitige Übertragung von allgemeinen Strafsachen und Jugendstrafsachen auf dieselbe Strafkammer nicht berührt. Deren Mitglieder sind dann wie die Richter einer Strafkammer, die nur als Jugendkammer tätig wird, regelmäßig mit der Verhandlung und Entscheidung in Jugendstrafsachen befasst. Sie sind daher auch in der Lage, sich mit den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens und dem hier im Vordergrund stehenden Gesichtspunkt der Erziehung jugendlicher und heranwachsender Täter vertraut zu machen und von ihren hierbei gewonnenen Erfahrungen in dem vom Gesetzgeber gewünschten Sinne Gebrauch zu machen. Es kann also keine Rede davon sein, dass bei einer Geschäftsverteilung, wie sie die Revision als unzulässig beanstandet, der mit der Einrichtung von Jugendgerichten verfolgte Zweck der Förderung des Erziehungsgedankens nicht gewährleistet sei.

Die Auffassung, dass einer Strafkammer entweder nur allgemeine Strafsachen oder nur Jugendstrafsachen zugewiesen werden dürften, würde in kleineren Landgerichtsbezirken und auch, wie hier, im Bereich einer auswärtigen Strafkammer in der Regel dazu führen, dass die dann notwendigen beiden Strafkammern nur durch Heranziehung derselben Berufsrichter gebildet werden könnten. Diese wären aber, ganz gleich, ob die allgemeinen Strafsachen und die Jugendstrafsachen einer Strafkammer übertragen oder ob die Sachen auf nominell zwei Strafkammern verteilt würden, zur Verhandlung und Entscheidung in allen Sachen berufen. Dass hier die Jugendkammer auf Grund des Beschlusses des Präsidiums (vgl. BGHSt 9, 217, 220, 222) als Ferienstrafkammer tätig geworden ist, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Im Übrigen sei bemerkt, dass der Einwand der Revision, Landgerichtsrat Dr. ██ nehme im Allgemeinen als Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden keine Jugendstrafsachen wahr, durch die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 27. Oktober 1965 widerlegt ist, der noch ergänzend darauf hingewiesen hat, dass Landgerichtsrat Dr. ██ auch als vorsitzender Richter der auswärtigen Strafkammer in Jugendstrafsachen mitwirkt.

2. Ob die Voraussetzungen des § 103 Abs. 4 und 2, § 366 für eine Verbindung der Verfahren gegen den Angeklagten und gegen die frühere Mitangeklagte █████ vorgelegen haben und ob die Verbindung in der vorgeschriebenen Weise angeordnet worden ist, bedarf keiner Erörterung. Ein solcher Mangel könnte allenfalls die Zuständigkeit des Gerichts für das Verfahren gegen die Mitangeklagte in Frage stellen (§ 338 Nr. 4 StPO). Der Angeklagte kann sich darauf nicht berufen, weil er als Heranwachsender von der für ihn sachlich zuständigen Jugendkammer abgeurteilt worden ist (§§ 33, 107 JGG). Ob, wie die Revision behauptet, im Voruntersuchungsverfahren diese Zuständigkeit überschritten wurde, ist ohne Bedeutung; denn auf diesem etwaigen Versehen beruht das Urteil nicht.

3. Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Jugendkammer es unterlassen hat, die Jugendgerichtshilfe zu beteiligen. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 JGG muss im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen – das gilt nach § 107 JGG ebenso für das Verfahren gegen einen Heranwachsenden – die Jugendgerichtshilfe herangezogen werden, und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte, wie es hier der Fall war, zur Zeit des Verfahrens nicht mehr Heranwachsender ist. Zweck dieser und der sie ergänzenden Bestimmungen der §§ 38 Abs. 2, 43, 50 Abs. 3 und 109 JGG ist, dem Tatrichter ein möglichst vollständiges Bild von der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Heranwachsenden zu verschaffen, das als Grundlage für die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit dienen soll, wie sie das Gesetz verlangt (BGH, Urt. vom 10. Mai 1955 – 5 StR 189/55 – abgedruckt in ESF Nr. 1). In der Regel wird sich deshalb auch nicht ausschließen lassen, dass ein ohne Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ergangenes Urteil im Strafaussprach auf diesem Verfahrensverstoß beruht (vgl. BGH Urt. vom 5. Oktober 1955 – 6 StR 89/55 bei Dallinger MDR 1956, 12; vom 13. Mai 1960 – 4 StR 93/60).

Das könnte hier allerdings zweifelhaft sein. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung lag die Tat mehr als 7 Jahre zurück. Weder das Urteil noch der Akteninhalt im Übrigen geben einen Anhalt dafür, dass die Jugendgerichtshilfe in der Lage gewesen wäre, anhand früherer Aufzeichnungen einen auf die Tatzeit abgestellten zweckentsprechenden Bericht über den Angeklagten, seine Entwicklung und seine Umwelt zu erstatten oder sich auf sonstige Weise hiervon Kenntnis zu verschaffen. Auch die Revision trägt insoweit nichts vor. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es indessen nicht; denn der Strafaussprach ist, wie unten dargelegt wird, auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge kann daher ebenfalls auf sich beruhen.

4. Die weiteren, wohl auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrügen gehen fehl.

Weder § 261 StPO noch § 267 StPO ordnen an, dass sich das Gericht in den Urteilsgründen mit allen als beweiserheblich in Betracht kommenden Umständen ausdrücklich auseinandersetzen soll. Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Ergebnis der Beweiswürdigung, enthalten. Aus dem Schweigen der Gründe zur Aussage der Zeugin Burghardt kann daher nicht geschlossen werden, die Jugendkammer habe sie ungewürdigt gelassen (BGH NJW 1951, 325).

Die Beifügung der Mitangeklagten ██████ zu dem im Urteil wiedergegebenen Brief an ihre ███████ durfte die Jugendkammer, wie jede andere Beweistatsache, würdigen, auch wenn sich die Mitangeklagte im Übrigen zum Anklagevorwurf nicht geäußert hat (BGHSt 20, 298). Sollte die Revision etwa eine unzulässige Beeinflussung (§ 136a StPO) der Mitangeklagten behaupten wollen, so fehlt dafür jeder Anhalt.

Offensichtlich unbegründet ist die Auffassung der Revision, die Feststellung der Jugendkammer, der Angeklagte sei der Erzeuger des von der Mitangeklagten ██ geborenen Kindes, sei unzulässig, weil es nach Anklage und Eröffnungsbeschluss nur darum gegangen sei, dass der Angeklagte mit der Mitangeklagten geschlechtlich verkehrt und sie geduzt habe.

II. Sachbeschwerde:

1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei.

Die Revision wendet sich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung. Diese lassen Rechtsfehler nicht erkennen; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325). Das verkennt die Revision vor allem bei ihrem Einwand, dass die Sachverständigengutachten als Beweismittel zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichen, wobei sie im Übrigen den Brief der Mitangeklagten ██ an deren Eltern unerwähnt lässt. Auch die von ihr █████████ gerügten Denkfehler liegen nicht vor. Insbesondere war die Jugendkammer nicht gehindert, die Feststellung, dass der Ehemann ██ ████ nicht der Erzeuger des Kindes Franz ██ ████ sein könne, als Beweisanzeichen für die Vaterschaft des Angeklagten zu werten.

Die Annahme von Tatmehrheit entspricht dem festgestellten Sachverhalt. Eine fortgesetzte Tat käme nur in Betracht, wenn der Angeklagte vor Beendigung des Meineids den erforderlichen Gesamtvorsatz zur falschen Aussage auch im Anfechtungsprozess gefasst hätte (BGHSt 16, 124, 128; 19, 323). Dafür ist nichts ersichtlich.

2. Rechtlichen Bedenken begegnen dagegen die Darlegungen zum Strafaussprach. Sie lassen nicht erkennen, ob die Jugendkammer die Anwendung des Jugendstrafrechts auf den Angeklagten, der bei Begehung des Meineids Heranwachsender war (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG), zu Recht abgelehnt hat. Dieser Mangel betrifft nach § 338 den gesamten Strafaussprach.

In den Urteilsgründen heißt es hierzu nur, es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte unter Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und unter Berücksichtigung seiner Umweltbedingungen zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden habe; auch handele es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat nicht um eine Jugendverfehlung.

Diese sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkende Begründung ist unzureichend. Die Ablehnung der Anwendung des Jugendstrafrechts auf einen Heranwachsenden erfordert eine ins Einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare tatsächliche Würdigung des Täters und seiner Tat (BGH JR 1954, 427). Kann nicht festgestellt werden, ob der Heranwachsende zur Zeit ihrer Begehung noch einem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 116). Zu einer eingehenden Würdigung bestand hier umso mehr Veranlassung, als die Tat mehr als 7 Jahre zurücklag (vgl. auch BGH Urt. vom 5. Oktober 1955 – 6 StR 89/55 bei Dallinger MDR 1956, 12); die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt worden ist und der Angeklagte möglicherweise unter dem Einfluss der erheblich älteren Mitangeklagten ██ █████████ stand. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG, sondern vor allem auch für die Frage, ob es sich bei dem Meineid um eine Jugendverfehlung gehandelt hat (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Sie lässt sich nur aufgrund einer umfassenden Abwägung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe des Täters beantworten (BGH JR 1954, 427). Hier hätte insbesondere auch geprüft werden müssen, ob der Angeklagte nicht etwa aus „Kavalierspflicht“, aus einer falsch verstandenen Treue gegenüber einer, dazu noch wesentlich älteren Frau, falsch ausgesagt hat (vgl. BGH Urt. vom 5. Oktober 1954 – 4 StR 216/54 in LM Nr. 6 zu § 105 JGG).

Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und ortsabwesend und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

ScharpenseelHurxthal
MayrSpiegel

Zitiert (3)