Treffer
BGH Urteil

JGG im Schwurgerichtsverfahren: fehlende Jugendgerichtshilfe hebt Strafausspruch auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 93/60
Datum
13.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte wurden wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub verurteilt; beide legten Revision ein, die Staatsanwaltschaft griff den Strafausspruch zugunsten eines Angeklagten an. Der BGH verwarf die Revision des älteren Angeklagten vollständig, hob aber den Strafausspruch beim heranwachsenden Angeklagten auf. Ausschlaggebend war u.a. die zwingend unterbliebene Heranziehung der Jugendgerichtshilfe sowie ein Rechtsfehler bei der Anwendung von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG (unzutreffendes Verständnis eines „Normalbildes“ des Heranwachsenden). Der Schuldspruch blieb unberührt; zurückverwiesen wurde allein zur neuen Strafzumessung (mit Feststellungen) hinsichtlich des Heranwachsenden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist nur zulässig erhoben, wenn der Revisionsführer darlegt, auf welche Weise der Tatrichter die vermissten Feststellungen hätte treffen sollen.

2

In Verfahren gegen einen Heranwachsenden ist die Jugendgerichtshilfe nach den Vorschriften des JGG grundsätzlich zwingend heranzuziehen; ihr Unterbleiben kann einen revisiblen Verfahrensfehler begründen.

3

Die unterbliebene Beteiligung der Jugendgerichtshilfe berührt im Verfahren gegen einen Heranwachsenden regelmäßig nur den Strafausspruch, nicht den Schuldspruch, weil ihre Aufgaben die Persönlichkeitserforschung und die Rechtsfolgenentscheidung betreffen.

4

Für die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist nicht entscheidend, ob der Heranwachsende einem als „normal“ angesehenen zeittypischen Entwicklungsbild entspricht; maßgeblich ist, ob geistige oder seelische Reife hinter der körperlichen Reife zurückbleibt.

5

Bedingter Tötungsvorsatz kann aus dem Erkennen einer konkreten Lebensgefahr und dem Billigen des möglichen Todeseintritts trotz Fortsetzung bzw. Unterlassung rettender Maßnahmen abgeleitet werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Essen, 20. August 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███ ██████ ██████ ███ in ███ ████, geboren am ███,

2. den ████████ █████ ███ aus ████████, dort geboren am ██,

beide zur ████ ██ ██████████████████, wegen Mordes u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, als Vertreter ███ ██████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten LC_ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 20. August 1959 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten MC_ wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten LC_ und ███ des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem besonders schwerem Raub für schuldig erachtet und LC_ zu lebenslangem Zuchthaus, █████ zu elf Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. LC_ hat es die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer aberkannt.

Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Im Mai 1957 hatte der damals 21 Jahre alte LC_ die 82 Jahre alte Witwe KC_ kennengelernt und ihr eine Gefälligkeit erwiesen. Anfang Juni 1957 suchte er sie in ihrer Wohnung auf, um von ihr unter einem Vorwand Geld zu erbitten. Er wagte es indes nicht, sein Anliegen vorzubringen, erfuhr aber, dass sie ihr Geld in einer Tasche ihres Unterrocks aufbewahrte.

In der Nacht zum 6. Juni 1957 traf LC_ in einer Gastwirtschaft den damals 18 Jahre alten ██████, den er schon seit einiger Zeit kannte. Sie beschlossen, um ihrer beiderseitigen Geldverlegenheit abzuhelfen, am kommenden Tage miteinander Frau KC_ aufzusuchen und zu bestehlen. Gegen Mittag des 6. Juni begaben sie sich in die Wohnung der Frau KC_. LC_ stellte ihr ███ als seinen Freund vor. Beide wurden in der Wohnung der Frau KC_ freundlich aufgenommen und mit Speisen bewirtet.

In einem unbewachten Augenblick entwendete LC_ vom Büchenschrank einen 50-DM-Schein. Nach etwa einer Stunde erkannten beide, dass sie durch bloßen Diebstahl nicht zu mehr Geld kommen könnten. Sie verabredeten daher, Frau ████ ihr Geld mit Gewalt abzunehmen. Sie wollten Frau █████ fesseln und ausrauben. Unter dem Vorwand, nachher ein Paket verschnüren zu wollen, ließ sich LC_ von Frau ████ einen starken Bindfaden geben, den er in zwei Teile zerschnitt, welche er vorerst in seine Hosentasche steckte. Alsdann lockte LC_ Frau ████ unter dem Vorwand, ihr etwas zu zeigen, ans Fenster. Abredegemäß trat in diesem Augenblick ████ hinter die ahnungslose Frau, packte sie mit der linken Hand fest und hielt ihr mit der rechten Hand den Mund zu. LC_ nahm währenddessen ein wollenes Dreiecktuch, legte es Frau █████ um den Kopf über den Mund und knotete es fest. Während darauf ████ Frau ████ rückwärts zu Boden gleiten ließ, durchsuchte ████ den Küchenschrank nach Geld. Frau ███████ stieß nun durch das Wolltuch hindurch einen Schrei aus. Daraufhin sprang ██ zur Tür, möglicherweise um die Flucht zu ergreifen, möglicherweise aber, um die Tür abzuschließen. ████, der einen Fluchtversuch annahm, rief LC_ zu: „Bist du verrückt?“ Darauf verschloss ████ die Tür und ging sofort zu der am Boden liegenden Frau KC_. Er verschob das um ihren Kopf gebundene Wolltuch so, dass der Knoten in ihrem Mund lag, zog das Tuch fest an, schürzte einen zweiten Knoten und schob eines der freien Knotenenden ebenfalls in ihre Mundhöhle. Die Zahnprothese, die Frau █████ trug, war herausgefallen. Nunmehr legten beide Angeklagten Frau █████ auf ihr Bett. LC_ band ihre Füße und ihre Hände mit je einem der beiden Teile der vorher erhaltenen Schnur zusammen. Währenddessen holte ████ aus der Tasche ihres Unterrocks eine Geldbörse, in der sich vier 50-DM-Scheine befanden, die er einsteckte. Als die beiden Angeklagten nun weggehen wollten, hörten sie draußen ein Geräusch. Darauf warteten sie, bis es wieder ruhig wurde. Unterdessen hörten sie Frau KC_ schwer atmen. ████ sagte darauf zu █████: „Die erstickt bestimmt, ich binde sie los.“ LC_ entgegnete jedoch: „Nein, wir müssen gehen“, und fügte hinzu, sie werde wohl nicht ersticken, er habe nicht so fest gebunden. Er sowohl wie ██ wussten jedoch, dass dies nicht zutraf. Nachdem es nun draußen wieder ruhig geworden war, verließen beide Angeklagten das Zimmer und das Haus. Sie hatten beide erkannt, dass die 82 Jahre alte, gebrechliche Frau KC_ durch die Knebelung infolge Erstickens zu Tode kommen könne. Obwohl ihnen dieser Erfolg an sich nicht erwünscht war, billigten sie ihn, weil sie Angst hatten, nicht ungehindert entkommen zu können, wenn sie Frau KC_ losbanden. Auf der Haustreppe und auf der Straße wiederholte ████ noch mehrmals seine Bemerkung, Frau ████ ersticke bestimmt. LC_ erwiderte darauf mit der, wie beide wussten, unwahren Bemerkung, er habe nicht so fest gebunden. Frau ████ wurde am nächsten Tage gefesselt und geknebelt im Bette liegend tot aufgefunden. Infolge des Würgereizes hatte sie den Mageninhalt in die Mundhöhle erbrochen. Hierdurch waren die Atmungswege verlegt worden. Sie war erstickt.

Beide Angeklagten rügen mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen den Ausspruch über die Strafe des Angeklagten LC_ und zwar zu seinen Gunsten; sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts.

I. Die Verfahrensrügen

1. Der Angeklagte LC_ wendet sich mit der Aufklärungsrüge dagegen, dass keine näheren Feststellungen darüber getroffen worden sind, wann die Zahnprothese der Frau KC_ herausgefallen ist und wo sie verblieben ist. Ebenso rügt er, dass das Schwurgericht keine Feststellungen über den Zeitpunkt des Eintritts des Todes der Frau █████ getroffen hat. Die Aufklärungsrüge ist aber nur dann zulässig erhoben, wenn der Revisionsführer darlegt, auf welche Weise der Tatrichter die vermissten Feststellungen hätte treffen sollen. Da die Revisionsbegründung hierüber keine Angaben macht, muss die Aufklärungsrüge unbeachtet bleiben (vgl. BGHSt 2, 168).

Mit den Ausführungen, mit denen LC_ eine Verletzung der §§ 261 und 267 StPO dartun will, macht er in Wirklichkeit angebliche sachlich-rechtliche Fehler des angefochtenen Urteils geltend. Hierauf wird in Abschnitt II Nr. 1 eingegangen.

2. Die Revision des Angeklagten ████ macht geltend, das Schwurgericht habe die Vorschriften der §§ 67 Abs. 1, 104 Abs. 1 Nr. 9 JGG verletzt, die nach § 109 Abs. 1 Satz 1, § 112 JGG auch im Verfahren gegen einen Heranwachsenden vor einem Schwurgericht anzuwenden sind. Die Gesetzesverletzung erblickt die Revision darin, dass die Mutter ███████ Frau ██████, die am zweiten Tage der Hauptverhandlung ebenso wie Hans █████ und Jakob ███████ als Zeugin vernommen wurde, nach der Aussage- und Eidesbelehrung aus dem Sitzungssaal entlassen und erst nach der Vernehmung der beiden anderen Zeugen zu ihrer eigenen Vernehmung wieder in den Saal gerufen wurde. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in einem ähnlich gelagerten Falle bereits entschieden, dass in einem derartigen Verfahren kein die Revision begründender Gesetzesverstoß gefunden zu werden braucht (1 StR 309/55 vom 1. November 1955 bei LM § 67 JGG Nr. 1).

3. Die weitere Verfahrensrüge, die der Angeklagte LC_ und zugleich die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten erhoben haben, greift jedoch durch.

Beide Rechtsmittelführer beanstanden, dass im gesamten Verlauf des Verfahrens die Jugendgerichtshilfe nicht herangezogen worden ist, dass ihrem Vertreter insbesondere auch Ort und Zeit der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt worden sind und er infolgedessen an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ist auch für ein vor dem Schwurgericht gegen einen Heranwachsenden stattfindendes Verfahren zwingend vorgeschrieben (§ 38, § 50 Abs. 3, § 104 Abs. 1 Nr. 2, §§ 107, 112 JGG). Nur bei Übertretungen vor einem für allgemeine Strafsachen zuständigen Gericht auf Anordnung des Richters in einem Fall, in dem es die Staatssicherheit gebietet, darf von der Heranziehung abgesehen werden (§ 38 Abs. 3 Satz 3, § 104 Abs. 3 JGG); um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen Aufgabe bisher unbekannt gebliebene Umstände, insbesondere zur Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Täters, hätte vorbringen können, die die Entscheidung des Schwurgerichts beeinflusst haben würden (vgl. BGHSt 6, 354; BGH 6 StR 89/55 vom 5. Oktober 1955 bei Dallinger MDR 1956, 12).

In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden kann aber davon, dass die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt worden ist, nur der Strafausspruch, nicht der Schuldspruch berührt worden sein (vgl. BGH 6 StR 87/55 vom 26. Oktober 1955 bei Dallinger MDR 1956, 146). Die Gesichtspunkte, die die Jugendgerichtshilfe vorzubringen hat, können sich nur auf das Maß der Verantwortung der vom Gericht als Täter festgestellten Person und auf die Maßnahmen, die wegen der Tat gegen den Täter zu ergreifen sind, erstrecken. Bei einem Jugendlichen kann zwar von der Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe die nach § 3 JGG zu treffende Entscheidung, ob der Jugendliche überhaupt strafrechtlich verantwortlich ist, beeinflusst werden. Bei der Straftat eines Heranwachsenden findet aber § 3 JGG nach den §§ 105 ff JGG in keinem Falle Anwendung.

Im Strafausspruch kann somit das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, wegen dieses Verfahrensfehlers keinen Bestand haben.

II. Die Sachrügen der beiden Angeklagten

1. Die Einwendungen, die die Revision des Angeklagten ███ gegen die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand erhebt, greifen nicht durch. Die Revision verkennt, dass die Schlüsse, die der Tatrichter aus vorhandenen Beweistatsachen und Beweisanzeichen zieht, nicht zwingend zu sein brauchen. Es genügt, dass sie nur möglich sind. Der Tatrichter ist auch nicht gehindert, dem einen Angeklagten mehr zu glauben als dem anderen. Die Erwägungen, die das Schwurgericht zur Begründung seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklagten im Urteil niedergelegt hat, verstoßen – ebenso wie die Feststellungen selbst – entgegen der Meinung der Revision weder gegen Denkgesetze noch gegen Sätze der allgemeinen Erfahrung. Das Schwurgericht hat auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es die feste Überzeugung von der Richtigkeit seiner Feststellungen gewonnen hat. Den Grundsatz, dass im Zweifel zu Ungunsten des Angeklagten entschieden werden müsse, hat es somit nicht verletzt; es hatte keine Zweifel mehr (s. RGSt 52, 319).

2. Die Feststellungen tragen auch den Schuldspruch gegen beide Angeklagte.

Dass sie zu Recht wegen gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Raubes verurteilt worden sind, wird von keiner der beiden Revisionen in Zweifel gezogen. Aber auch der Schuldspruch wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Aus den festgestellten Tatsachen hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, dass beide Angeklagte gemeinschaftlich durch ihre Handlungen den Tod der Frau KC_ mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt haben (vgl. BGHSt 7, 363, 369).

Bedenken bestehen auch nicht gegen die Annahme, dass beide Angeklagte aus Habgier (vgl. BGHSt 10, 399) und heimtückisch gehandelt haben (vgl. BGHSt 3, 183, 185; 6, 120, 121; 11, 139, 143).

Die bisherigen Feststellungen tragen allerdings nicht die Annahme, dass beide Angeklagte Frau ████ vorsätzlich getötet hätten, um eine andere Straftat, nämlich den Raub, zu ermöglichen. Den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Angeklagten, als sie mit der Gewaltanwendung begannen und als LC_ die Geldscheine aus der Rocktasche der Frau ████ an sich nahm, schon den bedingten Vorsatz der Tötung hatten. Zutreffend hat das Schwurgericht den Tötungsvorsatz, ohne dass dagegen Bedenken erhoben werden könnten, für beide Angeklagten von dem Augenblick an bejaht, als sie das schwere Atmen ihres geknebelten Opfers bemerkten und als ███ sogar äußerte, die Frau ersticke bestimmt. In diesem Augenblick war der Raub vollendet, da beide Angeklagte ihrem Opfer das Geld bereits in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen hatten. Wenn, wie das Schwurgericht festgestellt hat, die Angeklagten Frau KC_ gefesselt und geknebelt liegen ließen, um unerkannt fortzukommen, liegt die Annahme näher, dass sie ihr Opfer deshalb vorsätzlich getötet haben, um eine andere Straftat neu zu verdecken (vgl. UA 15). Der Schuldspruch wird hierdurch nicht berührt. Für LC_ ist diese Frage auch ohne Einfluss auf den Strafausspruch, weil er zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt werden musste (§ 211 StGB). Bezüglich MC_ wird das Schwurgericht die Frage im Rahmen der Strafzumessung erneut zu prüfen haben.

3. Soweit das Urteil den Angeklagten LC_ betrifft, lässt es auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.

4. Dagegen hält das auf die allgemeine Sachrüge des Beschwerdeführers MC_ nachzuprüfende Urteil, soweit es den Ausspruch über die Strafe des Angeklagten MC_ betrifft, der Nachprüfung nicht stand.

Das Schwurgericht hat auf die Tat des Angeklagten ████ das allgemeine Strafrecht angewendet und zwar im Anschluss an das für „überzeugend“ und „richtig“ befundene Gutachten eines Sachverständigen, dessen wesentlichen Inhalt es wie folgt wiedergegeben hat:

„Es sei gegenwärtig allgemein zu beobachten, dass die Jugend sich körperlich früh und stark entwickle, während die geistige und seelische Reife damit nicht Schritt halte. Das sei aber bei einem normalen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden der Fall und bei MC_ nicht anders. ██ habe sich zur Zeit der Tat in einem Entwicklungszustand befunden, der sowohl körperlich als auch geistig-seelisch für sein Alter als in jeder Beziehung normal anzusehen gewesen sei.“

Der Sachverständige und das Schwurgericht gehen also von einem den Zeiterscheinungen entsprechenden Normalbild eines Heranwachsenden aus, der körperlich ausgereift ist, die geistige und seelische Reife aber noch nicht besitzt. Sie meinen offensichtlich, dass derjenige Heranwachsende, der diesen in der Nachkriegszeit häufig beobachteten Stand der Entwicklung erreicht habe, der „normale“ Heranwachsende sei, auf den allgemeines Strafrecht angewendet werden müsse, während nur auf denjenigen Heranwachsenden, der hinter dieser zeitbedingten „normalen“ Entwicklung noch zurückgeblieben sei, ausnahmsweise nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet werden dürfe. Für einen solchen „normalen“ Heranwachsenden halten sie den Angeklagten MC_.

Dass diese Betrachtungsweise des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG unrichtig ist und dass bei der Aburteilung eines Heranwachsenden die Vorschriften des Jugendstrafrechts zu denen des allgemeinen Strafrechts nicht in einem Ausnahmeverhältnis stehen, hat der erkennende Senat bereits im Urteil BGHSt 12, 116, 117 ausgesprochen. Gerade denjenigen Heranwachsenden, dessen geistiges oder (vgl. hierzu BGH 1 StR 224/56 vom 19. Juli 1956 LM § 105 JGG Nr. 8 = NJW 1956, 1408) seelisches Reifen mit seinem körperlichen Reifen nicht Schritt gehalten hat, will das Jugendgerichtsgesetz noch mit den Mitteln des Jugendstrafrechts behandelt wissen, ganz gleich, auf welche Einwirkungen das Zurückbleiben ist und ob das Persönlichkeitsbild des Heranwachsenden dem eines beachtlichen Teils seiner Altersgenossen entspricht oder nicht. Die das Lebensalter des Heranwachsenden nach § 1 Abs. 2 JGG umfassende Zeitspanne von drei Jahren soll es gerade ermöglichen, das in der Gegenwart häufig beobachtete Zurückbleiben der geistig-seelischen hinter der körperlichen Entwicklung zu Gunsten der Anwendung des Jugendstrafrechts auszugleichen (BGHSt 12, 116 ff).

Auch der hiernach bestehende sachlich-rechtliche Fehler des angefochtenen Urteils betrifft nur den Strafausspruch.

KrummeMartinBörtzler
SauerLang-Hinrichsen

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