BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtbeteiligung der Jugendgerichtshilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 56/62
- Datum
- 13.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ist im Verfahren gegen Heranwachsende grundsätzlich zwingend; Ort und Zeit der Hauptverhandlung sind dem Vertreter rechtzeitig mitzuteilen (§ 50 Abs. 3 JGG).
Wird die Jugendgerichtshilfe nicht oder nicht ausreichend beteiligt, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und kann die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen.
Die Nichtbeteiligung der Jugendgerichtshilfe berührt im Verfahren gegen Heranwachsende nur den Strafausspruch, nicht die Feststellung der Schuld; die Verantwortlichkeit des Heranwachsenden richtet sich nach dem allgemeinen Strafrecht (§ 105 Abs. 1 JGG).
Verdeckungsabsicht kann Mordvorsatz begründen; hierfür reicht es aus, dass der Täter seine Entdeckung oder Festnahme befürchtet, auch wenn er als Täter noch unbekannt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 16. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Jürgen ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1940 in ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ █████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. November 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht (Jugendkammer) hat den Angeklagten, der zur Zeit der ihm zur Last gelegten Tat Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes war, unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und macht die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die weitergehende Revision dagegen ist zu verwerfen.
I. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, daß das Landgericht es unterlassen habe, zur Hauptverhandlung einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Die Rüge greift durch.
Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt worden. Auch war ausweislich des Sitzungsprotokolls ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung nicht anwesend. Zwar hat die Jugendgerichtshilfe sich während des Ermittlungsverfahrens eingehend geäußert (Bl. 100 ff d.A.). Diesen Bericht hat die Staatsanwaltschaft dem Landesjugendarzt Obermedizinalrat Dr. Eyrich zugeleitet (Bl. 99 d.A.), der ihn in seinem schriftlichen Gutachten (Bl. 91 ff d.A.) verwertet hat (Bl. 94 do.) und der auch in der Hauptverhandlung als Sachverständiger gehört worden ist (Bl. 126 d.A.). Dadurch wurde indes die in § 50 Abs. 3 Satz 1 JGG vorgeschriebene Mitteilung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung nicht überflüssig. Denn die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ist im gesamten Verfahren
auch gegen einen Heranwachsenden – von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen der §§ 38 Abs. 3 Satz 3 und 104 Abs. 3 JGG abgesehen – zwingend vorgeschrieben (§§ 38 Abs. 3 Satz 1, 50 Abs. 3, 107, 109 Abs. 1 Satz 1 JGG). Diese Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes sind auch anzuwenden, wenn der Angeklagte wie hier zur Zeit der Hauptverhandlung nicht mehr Heranwachsender ist (BGHSt 6, 354 und BGH Urt. v. 26. Oktober 1955 – 6 StR 87/55 bei Dallinger, MDR 1956, 146).
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, dem nach § 50 Abs. 3 Satz 2 JGG in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort zu erteilen war, in der Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen Aufgaben weitere bisher unbekannt gebliebene Umstände, vor allem zur Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Täters vorgebracht hätte, die die Entscheidung des Landgerichts zugunsten des Angeklagten hätten beeinflussen können (BGHSt 6, 354; BGH Urt. v. 5. Oktober 1955 – 6 StR 89/55 bei Dallinger MDR 1956, 12 und v. 13. Mai 1960 – 4 StR 93/60; Ullrich und Berg, Recht der Jugend 1959 S. 275 bzw. 1960 S. 88).
In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden kann aber die Nichtbeteiligung (oder nicht genügende Heranziehung) der Jugendgerichtshilfe nur der Strafausspruch, nicht auch der Schuldspruch berühren (BGH Urt. v. 26. Oktober 1955 – 6 StR 87/55 bei Dallinger MDR 1956, 146 und v. 13. Mai 1960 – 4 StR 93/60). Die für die Schuldfrage maßgebende, die Verantwortlichkeit eines Jugendlichen abweichend vom allgemeinen Strafrecht regelnde Vorschrift des § 3 JGG gilt im Verfahren gegen Heranwachsende nicht (§ 105 Abs. 1 JGG). Die
Verantwortlichkeit eines Heranwachsenden bestimmt sich also nach allgemeinem Strafrecht. Die Gesichtspunkte, die der Vertreter der Jugendgerichtshilfe vorbringen kann, erstrecken sich nur auf das Maß der Verantwortung des Täters und auf die Maßnahmen, die wegen der Tat gegen ihn zu ergreifen sind.
Die Sachrüge ist unbegründet. Insbesondere hat das Landgericht die Tat des Angeklagten zutreffend als versuchten Mord angesehen, weil er gehandelt hat, um eine andere Straftat zu verdecken. Hierzu genügt es, daß der Täter noch unbekannt ist, mag die Tat auch bereits entdeckt sein. Eine Verdeckungsabsicht liegt auch dann vor, wenn der Täter der Festnahme entgehen will, von der er die Aufklärung früher von ihm begangener Straftaten befürchtet (BGHSt 15, 291, 295). Auch die bisherigen Strafzumessungsgründe bieten im Ergebnis zu Beanstandungen keinen Anlaß.
| Hübner | Fischer | Mai | |||
| Seibert | Sanders |