Treffer
BGH Urteil

Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGG) — Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 451/77
Datum
13.09.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die fehlende Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Der BGH verwirft die Revision, weil das Jugendamt durch Anklageschrift und Terminsnachricht informiert war und keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen wurden, dass die Jugendgerichtshilfe sachdienliche Erkenntnisse hätte liefern können. Die Kosten der Revision werden dem Angeklagten nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Jugendgerichtshilfe ist in Verfahren über Verfehlungen Heranwachsender grundsätzlich heranzuziehen; unterbleibt die Heranziehung ohne ersichtlichen Grund, verletzt das Tatgericht regelmäßig seine Aufklärungspflicht.

2

Die Übersendung der Anklageschrift und die Mitteilung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung an das zuständige Jugendamt können die Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 3, § 109 Abs. 1 JGG erfüllen.

3

Ein Verstoß gegen die Heranziehungspflicht begründet nur dann einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO mit Auswirkungen auf den Strafausspruch, wenn konkrete, greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Jugendgerichtshilfe über relevante Erkenntnisse verfügte oder solche hätte gewinnen können.

4

Zur Erfolg versprechenden Verfahrensrüge wegen Unterlassens der Jugendgerichtshilfe muss der Rügeführende substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Umstände die Jugendgerichtshilfe beigetragen hätte; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 10. März 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 451/77 in der Strafsache gegen den Schausteller Dusan ██ aus KL, geboren ██ ██ ██ 1957 in RO (Ju), JC, Staatsangehöriger, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. März 1977 wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls in zwei Fällen und anderer Straftaten unter Einbeziehung eines Urteils des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht München vom 23. April 1975 zur Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Angeklagte hat den Strafausspruch angefochten.

Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. 1. Zur Verfahrensrüge trägt der Angeklagte vor: Die Jugendgerichtshilfe sei am Verfahren nicht beteiligt gewesen. Auf dem darin liegenden Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 38 Abs. 3 JGG beruhe das Urteil. Denn es sei fraglich, ob ohne die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe die Gesichtspunkte, die § 38 Abs. 2 Satz 1 JGG nenne, entsprechend ihrer Bedeutung zur Geltung gebracht und Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt eines Beschuldigten gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 JGG erforscht werden können. In dem Unterlassen der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe liege auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

2. Der Vortrag der Revision ist wie folgt zu ergänzen: Das zuständige Jugendamt hat einen Abdruck der Anklageschrift erhalten. Es ist von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt worden (Hauptakten Bl. 264, 288).

3. a) Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Auch in einem Verfahren, das die Verfehlungen eines Heranwachsenden zum Gegenstand hat, muss die Jugendgerichtshilfe herangezogen werden (§§ 107, 38 Abs. 3 JGG), wenn nicht die Heranziehung nach § 104 i. V. m. § 112 Satz 1 JGG unterbleiben kann. Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen (§ 109 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 3 JGG). Der Beitrag, den die Jugendgerichtshilfe nach § 38 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 JGG zur Gewinnung eines möglichst vollständigen Bildes von der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Täters erbringen soll, kann insbesondere für die Entscheidung von Bedeutung sein, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 105 Abs. 1 JGG). Er kann auch für die Wahl der Rechtsfolge und die Bemessung der Strafe Bedeutung erlangen (BGHSt 6, 354, 356; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; BGH, Urteile vom 13. Mai 1960 – 4 StR 93/60 –, wiedergegeben bei Herlan GA 1961, 358 und vom 24. September 1963 – 5 StR 338/63 –; BayObLG bei Rüth DAR 1971, 207). Infolgedessen verletzt das Tatgericht in der Regel seine Aufklärungspflicht, wenn es die Jugendgerichtshilfe nicht heranzieht. Auf dem Verstoß gegen § 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3 (i. V. m. §§ 107, 109 Abs. 1 Satz 1) JGG und gegen § 244 Abs. 2 StPO kann der Strafausspruch beruhen (BGH bei Dallinger MDR aaO; BGH, Urteil vom 13. Mai 1960 – 4 StR 93/60 –, wiedergegeben bei Herlan GA aaO; BayObLG bei Rüth DAR aaO; Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 38 Rdn. 54; Brunner, JGG 4. Aufl. § 38 Anm. e).

b) Aus dieser Rechtslage folgt nicht, dass die Verfahrensrüge des Angeklagten durchgreift. Denn es kann keine Rede davon sein, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterblieben ist. Das Jugendamt wurde durch die Anklageschrift von der in Betracht kommenden Ermittlungs- und Berichtsaufgabe unterrichtet. Es konnte ihr im Laufe der Hauptverhandlung auf Grund der Terminsnachricht genügen, wenn es für seine Beteiligung am Verfahren einen Anlass sah. In einem solchen Falle, in dem das Erfordernis der Heranziehung (wenigstens oder auch) durch Beachtung der Vorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 1 JGG erfüllt worden ist, kommt lediglich ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht (Dallinger/Lackner aaO), also unter der Voraussetzung, dass konkrete, greifbare Anhaltspunkte die Annahme nahelegen, die Jugendgerichtshilfe habe von einem Bericht und von einer Teilnahme an der Hauptverhandlung abgesehen, obwohl sie Erkenntnisse habe oder gewinnen könnte, die für den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Da gegen den Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet wurde und § 17 Abs. 2 JGG die Verhängung von Jugendstrafe gebot, ging es unter dem Gesichtspunkt weiterer Aufklärung lediglich um die Frage, ob die Jugendgerichtshilfe (möglicherweise) in der Lage ist, trotz eingehender Erforschung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Entwicklung und seiner Umwelt durch die Jugendkammer (vgl. insbesondere UA S. 3 bis 7) einen sachdienlichen, zugunsten des Angeklagten ins Gewicht fallenden Beitrag zur Bemessung der Strafe zu leisten. Konkrete greifbare Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit hat die Revision nicht vorgetragen. Ihre Rüge scheitert deshalb schon am Mangel der umfassenden Darlegung der Rügetatsachen.

II. Sachlich-rechtliche Bedenken gegen den Strafausspruch bestehen nicht.

III. Der Ausspruch über die Kosten und Auslagen beruht auf § 74 i. V. m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG.

PikartMöslWoesner
PfeifferHerdegen
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