Revision: Unterlassene Beteiligung der Jugendgerichtshilfe führt zur Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 226/77
- Datum
- 14.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 50 Abs. 3 JGG verpflichtet zur Mitteilung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung an den Vertreter der Jugendgerichtshilfe; eine Unterlassung kann die (Teil-)Aufhebung des Urteils rechtfertigen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Jugendgerichtshilfe entscheidungserhebliche Erkenntnisse hätte beitragen können.
Fehlt die Anwesenheit des Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung, ist das Urteil insoweit aufzuheben, wenn die Möglichkeit besteht, dass seine Anwesenheit oder Anhörung die Beurteilung der Persönlichkeit oder Entwicklung des Jugendlichen und damit die Strafzumessung beeinflusst hätte.
Ein bereits erstellter schriftlicher Bericht der Jugendgerichtshilfe und die Verwertung eines psychiatrischen Gutachtens heilen die Verletzung des § 50 Abs. 3 JGG nicht zwangsläufig, wenn weitere, noch nicht eingeholte Erkenntnisse (z.B. aus Gesprächen mit Eltern) die Rechtsfolgenentscheidung hätten beeinflussen können.
Stellt das Gericht Anhaltspunkte für eine unter Alkoholeinfluss aktualisierte Wiederholungsgefahr und für häufigen erheblichen Alkoholkonsum fest, kann dies die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB begründen; diesen Aspekt muss das Gericht bei der Rechtsfolgenentscheidung prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 23. September 1976
Rubrum
Bundesgerichtshof 4 StR 226/77 Beschluss
in der Strafsache gegen den Jungarbeiter Lothar ██████ aus UC, dort geboren am [REDACTED] 1957, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 14. Juni 1977 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. September 1976 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass entgegen der Vorschrift des § 50 Abs. 3 JGG dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe Ort und Zeit der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt wurden und dieser infolgedessen in der Hauptverhandlung auch nicht anwesend war. Vereinzelt hat zwar die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beruhen des Urteils auf solcher Unterlassung verneint, wenn die Jugendgerichtshilfe immerhin im Verfahren einen Bericht erstattet hatte und dieser verwertet worden war (so BGH, Urt. vom 28. August 1962 – 5 StR 314/62). Auch in vorliegender Sache hat nun zwar die Jugendgerichtshilfe sich während des Ermittlungsverfahrens in einem Schreiben an den psychiatrischen Sachverständigen Dr. We[REDACTED] geäußert; und das Landgericht hat den Gutachten aufgenommen, den Sachverständigen in der Hauptverhandlung gehört. Damit lässt sich indessen nicht ausschließen, dass die Anwesenheit des Vertreters der Jugendgerichtshilfe und gegebenenfalls die Anhörung der Jugendgerichtshilfe von den Sachverständigen übermittelten Erkenntnissen wesentliche Bedeutung für die Entscheidung gehabt hätte. Denn in dem von einer Sachbearbeiterin gefertigten Bericht des Jugendamts der Stadt UC ist davon die Rede, dass die Vertreterin der an sich berufenen Jugendgerichtshilfe, die zuständige Sachbearbeiterin, noch Gespräche mit den Eltern des Angeklagten führen wollte, von denen sie, abgesehen habe. Es besteht die Möglichkeit, dass die Sachbearbeiterin bei diesen Gesprächen weitere Fingerzeige für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung gewonnen hätte, die sie zur Verhandlung hätte weitergeben und dadurch – Jugendstrafrecht hat das Landgericht ohnehin angewandt (§ 105 JGG) – immerhin die Entscheidung über die Strafhöhe beeinflusst hätten.
Nur dieser Mangel beruhrt den Strafaussprach aufzuheben. Das Urteil ist daher im Strafausspruch bei einem Heranwachsenden von einem (vgl. BGH, Urt. vom 13. Mai 1960 – 4 StR 93/60 – bei Herlan GA 1961, 358; BGH RAJ 1962, 316).
Der Senat sieht sich noch zu folgendem Hinweis veranlasst: Die Jugendkammer führt zwar aus, nach den Bekundungen des Sachverständigen Dr. We[REDACTED] bestehe unter Alkoholeinfluss eine latente, sich unter Alkoholeinfluss aktualisierende Wiederholungsgefahr für ähnliche Taten, doch sei die Wahrscheinlichkeit hierfür nicht sonderlich groß, weil die Tat vom 29. Februar 1976 nicht der Ausdruck einer permanent vorhandenen pathologischen Abartigkeit sei. Diese Darlegungen könnten besagen, dass zwar nur von dem unter Alkoholeinfluss stehenden Angeklagten eine aktuelle Wiederholungsgefahr ausgehe, dass unter dieser Voraussetzung allerdings die Begehung ähnlicher Taten wahrscheinlich sei. Kommt dazu, dass auch häufiger und nicht unerheblicher Alkoholgenuss bei ihm wahrscheinlich ist, wofür die Feststellung spricht, er „trinke sich ganz gerne einen“ (UA S. 3), so wäre wohl auch die Erwartung im Sinne des § 63 StGB begründet. Das hat das Landgericht möglicherweise übersehen.
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