Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtbeteiligung der Jugendgerichtshilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 534/81
- Datum
- 30.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe nach den einschlägigen JGG-Vorschriften ist zwingend; ihre Nichtbeteiligung kann den Strafausspruch aufheben, wenn das Urteil auf dieser Vorschrift beruhen kann.
Ein Verzicht des Verteidigers auf die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe ist grundsätzlich unwirksam, soweit die Hinzuziehung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Die Verlesung eines ärztlichen Attests nach § 256 Abs. 1 StPO ist zulässig; einfache ärztliche Befunde sind nur dann entscheidungserheblich, wenn das Gericht seine Feststellungen darauf stützt.
Eine Rüge, das Urteil sei nicht fristgerecht vollständig zu den Akten gebracht worden (§ 275 StPO), ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend mit Tatsachen belegt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8. April 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 534/81 BESCHLUSS
vom 30. September 1981 in der Strafsache gegen Hans-Peter C., geb. am ███ 1962 in ████,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. April 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner Revision an. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.
Eine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
1. Die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht innerhalb der Frist des § 275 StPO vollständig zu den Akten gebracht worden, ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig.
2. Die Verlesung des ärztlichen Attestes über die Verletzungen des Tatopfers gemäß § 256 Abs. 1 StPO war zulässig. In dieser ärztlichen Bescheinigung wird lediglich bestätigt, dass der Zeuge ██████ eine „Schädelprellung mit 8 cm langer klaffender Stirnplatzwunde“ erlitten hat. Diesen einfachen Befund konnte auch der Zeuge ██████ dem Gericht in der Hauptverhandlung mitgeteilt haben. Das Attest war im vorliegenden Fall für die Aufklärung des dem Angeklagten angelasteten versuchten schweren Raubes nicht von Bedeutung. Das Gericht hat im Übrigen seine Feststellungen nicht auf dieses Attest gestützt (UA S. 13).
3. Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass der Vertreter der Jugendgerichtshilfe nicht vom Termin der mündlichen Verhandlung unterrichtet worden ist und auch nicht erschienen war.
Hierin liegt ein Verstoß gegen § 50 Abs. 3, §§ 109 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 38, 107 JGG, auf dem der Strafausspruch beruhen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1977 – 4 StR 226/77).
Der genannte Verfahrensfehler ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil – wie der Vorsitzende der Jugendkammer erklärt hat – der schriftliche Bericht der Jugendgerichtshilfe vom 21. Juli 1980 mit dem Angeklagten erörtert wurde und der Verteidiger eine Zuziehung des Stadtjugendamtes nicht für erforderlich hielt.
Der schriftliche Bericht der Jugendgerichtshilfe betraf ein anderes bereits abgeschlossenes Verfahren vor dem Amtsgericht und enthielt zudem nur eine vorläufige Stellungnahme.
Da die Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe zwingend vorgeschrieben ist (BGHSt 6, 357), konnte der Verteidiger des Angeklagten auch nicht wirksam auf ihre Mitwirkung verzichten (vgl. Brunner, JGG 6. Aufl. § 38 Rdn. 8).
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